Behandlungsfehler - Haftung bei Folgeeingriff begrenzt
Verfasst: 27.05.2014, 06:49
Ärzte Zeitung, 27.05.2014
Behandlungsfehler
BGH begrenzt Arzthaftung bei Folgeeingriff
Nach einem Geburtsschaden haften Ärzte nur zu einem bestimmten Teil für die Folgeschäden. So hat es jetzt der BGH entschieden. Maßgeblich dafür ist der Grad der "Mitursächlichkeit".
KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung für Behandlungsfehler nach einem Geburtsschaden begrenzt. Danach müssen Ärzte und Kliniken nur für den durch den Behandlungsfehler verursachten Schaden aufkommen, wenn sich dieser von dem "schicksalhaften" Gesundheitsschaden abgrenzen lässt. Damit wies der BGH eine Mutter und ihren Sohn ab, die eine volle Haftung erstreiten wollten. Bei der Geburt des Sohnes war es zu Sauerstoffmangel und schweren Hirnblutungen gekommen, ohne dass dies den Ärzten vorzuwerfen war.
…
Laut der Sachverständigen wäre der Kläger auch bei einer sofortigen Verlegung lebenslang pflegebedürftig gewesen. (mwo)
Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: VI ZR 187/13
Quelle und weitere Informationen:
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=861 ... ung&n=3495
Behandlungsfehler
BGH begrenzt Arzthaftung bei Folgeeingriff
Nach einem Geburtsschaden haften Ärzte nur zu einem bestimmten Teil für die Folgeschäden. So hat es jetzt der BGH entschieden. Maßgeblich dafür ist der Grad der "Mitursächlichkeit".
KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung für Behandlungsfehler nach einem Geburtsschaden begrenzt. Danach müssen Ärzte und Kliniken nur für den durch den Behandlungsfehler verursachten Schaden aufkommen, wenn sich dieser von dem "schicksalhaften" Gesundheitsschaden abgrenzen lässt. Damit wies der BGH eine Mutter und ihren Sohn ab, die eine volle Haftung erstreiten wollten. Bei der Geburt des Sohnes war es zu Sauerstoffmangel und schweren Hirnblutungen gekommen, ohne dass dies den Ärzten vorzuwerfen war.
…
Laut der Sachverständigen wäre der Kläger auch bei einer sofortigen Verlegung lebenslang pflegebedürftig gewesen. (mwo)
Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: VI ZR 187/13
Quelle und weitere Informationen:
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=861 ... ung&n=3495