Sterbehilfe - Berliner Arzt freigesprochen - Diskussion um § 217 StGB
Verfasst: 23.03.2018, 07:16
Ärzte Zeitung, 09.03.2018
Berlin
Freispruch für Arzt wegen Sterbehilfe
Ein Berliner Hausarzt hatte einer Patientin beim Sterben nicht nur geholfen, sondern sie dabei auch drei Tage lang begleitet. Der Vorwurf der Anklage: Tötung auf Verlangen. Jetzt sprachen Richter ihn frei. Begründung: "Der Wille zum Sterben ist zu respektieren".
Von Julia Frisch
BERLIN. "Juchhu" rief ein Zuschauer, einige zaghafte Klatscher waren zu hören, als die Vorsitzende Richterin der 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin am Donnerstag mittag das Urteil verkündete: Freispruch für Dr. Christoph T., der 29 Jahre im Süden der Stadt als Hausarzt praktizierte und jetzt im Ruhestand ist.
…
Der heute 68-jährige Arzt verschaffte seiner Patientin über Privatrezepte größere Mengen Phenobarbital. Am 16. Februar 2013 nahm sie wohl die drei- bis vierfache Menge einer letalen Dosis ein und schrieb T. eine SMS, in der sie mitteilte, die Tabletten genommen zu haben.
Angeklagter überwachte Patientin
Vereinbarungsgemäß schaute Christoph T. in der Folgezeit immer wieder nach seiner Patientin, die bewusstlos im Bett lag. Den Wohnungsschlüssel hatte er vorher von der 44-Jährigen bekommen. Drei Tage zog sich das Sterben hin, am Morgen des 19. Februar 2013 stellte T. den Tod der Frau fest.
...
Landgericht Berlin
Az. 502 KLS 1/17
Quelle: https://www.aerztezeitung.de/praxis_wir ... -frei.html
+++
Ärzte Zeitung vom 14.03.2018:
Gesetzeslage zur Sterbehilfe
Gefahr oder Panikmache?
Das aktuelle Urteil zur Sterbehilfe befeuert wieder Diskussionen um den Paragrafen 217 StGB. Einige halten den Paragrafen für brandgefährlich für Palliativmediziner, andere wiederum sind der Ansicht, die Probleme würden nur hochgespielt.
+++
Siehe zum Thema § 127 StGB auch weitere Beiträge im hiesigen Forum >
Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe ...
viewtopic.php?f=2&t=20596
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat verdeutlicht, dass es grundsätzlich zum Lebensschutz keine Alternative gibt. Aber die frei verantwortete Selbsttötung aus eng begrenzten Gründen hätte bezüglich einer ärztlichen Unterstützung strafbar gestellt werden müssen (Hintze-Modell). - Werner Schell
Berlin
Freispruch für Arzt wegen Sterbehilfe
Ein Berliner Hausarzt hatte einer Patientin beim Sterben nicht nur geholfen, sondern sie dabei auch drei Tage lang begleitet. Der Vorwurf der Anklage: Tötung auf Verlangen. Jetzt sprachen Richter ihn frei. Begründung: "Der Wille zum Sterben ist zu respektieren".
Von Julia Frisch
BERLIN. "Juchhu" rief ein Zuschauer, einige zaghafte Klatscher waren zu hören, als die Vorsitzende Richterin der 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin am Donnerstag mittag das Urteil verkündete: Freispruch für Dr. Christoph T., der 29 Jahre im Süden der Stadt als Hausarzt praktizierte und jetzt im Ruhestand ist.
…
Der heute 68-jährige Arzt verschaffte seiner Patientin über Privatrezepte größere Mengen Phenobarbital. Am 16. Februar 2013 nahm sie wohl die drei- bis vierfache Menge einer letalen Dosis ein und schrieb T. eine SMS, in der sie mitteilte, die Tabletten genommen zu haben.
Angeklagter überwachte Patientin
Vereinbarungsgemäß schaute Christoph T. in der Folgezeit immer wieder nach seiner Patientin, die bewusstlos im Bett lag. Den Wohnungsschlüssel hatte er vorher von der 44-Jährigen bekommen. Drei Tage zog sich das Sterben hin, am Morgen des 19. Februar 2013 stellte T. den Tod der Frau fest.
...
Landgericht Berlin
Az. 502 KLS 1/17
Quelle: https://www.aerztezeitung.de/praxis_wir ... -frei.html
+++
Ärzte Zeitung vom 14.03.2018:
Gesetzeslage zur Sterbehilfe
Gefahr oder Panikmache?
Das aktuelle Urteil zur Sterbehilfe befeuert wieder Diskussionen um den Paragrafen 217 StGB. Einige halten den Paragrafen für brandgefährlich für Palliativmediziner, andere wiederum sind der Ansicht, die Probleme würden nur hochgespielt.
+++
Siehe zum Thema § 127 StGB auch weitere Beiträge im hiesigen Forum >
Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe ...
viewtopic.php?f=2&t=20596
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat verdeutlicht, dass es grundsätzlich zum Lebensschutz keine Alternative gibt. Aber die frei verantwortete Selbsttötung aus eng begrenzten Gründen hätte bezüglich einer ärztlichen Unterstützung strafbar gestellt werden müssen (Hintze-Modell). - Werner Schell