Wenn Patienten nicht zum vereinbarten Termin
in die Praxis kommen
Wann kann Ausfallhonorar berechnet werden?
Es ist immer ärgerlich, wenn wieder einmal ein Patient zum
vereinbarten Termin unentschuldigt nicht erscheint. Nach einer
Studie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung1 empfindet
etwa ein Viertel aller Praxen in Deutschland die Terminuntreue
als „großes oder sehr großes Problem“. Die am häufigsten
praktizierte Reaktion: Nach dem ersten Mal unentschuldigten
Fehlens wird freundlich nachgefragt und auf die Problematik
des Ausfalls hingewiesen. Beim zweiten Mal gibt es
den Hinweis, dass es beim dritten unentschuldigten Fehlen
keinen erneuten Termin mehr gibt. Dies ist aber teilweise problematisch.
Ein privatärztlich tätiger Arzt kann tatsächlich Patienten, die zu
vereinbarten Terminen nicht erscheinen, zukünftig ablehnen.
Dagegen darf ein Vertragsarzt die Behandlung eines Kassenpatienten
nur in Ausnahmefällen ablehnen. Solche sind nach § 13
Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Ärzte (Textauszug siehe Kasten)
die Nichtvorlage der elektronischen Gesundheitskarte
oder eines anderen gültigen Anspruchsnachweises und sogenannte
„begründete“ Fälle, wie beispielsweise Überlastung, eine
nicht gerechtfertigte Überschreitung des Fachgebietes, eine
Störung des Vertrauensverhältnisses im Verlauf einer Behandlung
oder ein angeforderter Hausbesuch außerhalb des üblichen
Praxisbereichs.
Eine Ablehnung aufgrund mehrfach versäumter Behandlungstermine
kann höchstens dann einen „begründeten Fall“ darstellen,
wenn der Patient bei einer bereits laufenden, mehrere
Termine benötigenden Behandlung immer wieder nicht erscheint.
Die Säumnis eines Patienten, der sich noch gar nicht in
Behandlung befindet und immer wieder den Erstbesuch absagt
bzw. nicht erscheint, kann hingegen das Vertrauensverhältnis
nicht erschüttern. Hiervon ist selbstverständlich die Notfallsituation
zu trennen. In Notfallsituationen darf niemals eine Behandlung
abgelehnt werden, gleichgültig, ob gesetzlich oder
privat versichert.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob man einen gewissen Ausfall
einkalkulieren und die gewonnene Zeit anderweitig sinnvoll
nutzen muss, oder ob es Möglichkeiten gibt, dem säumigen Patienten
den Honorarausfall in Rechnung zu stellen?
.... (weiter lesen im Hessischen Ärzteblatt , Seite 163ff.)
http://www.laekh.de/images/Hessisches_A ... 3_2016.pdf