Hausbesuche der Ärzte ist Pflicht !

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gast

Notdienst - persönliche Untersuchung Pflicht

Beitrag von Gast » 30.07.2004, 12:57

Siehe auch unter
---- Ärztlicher Notfalldienst: persönliche Untersuchung
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#2

Gast

Besuchspflicht des Arztes

Beitrag von Gast » 26.11.2004, 08:59

Die Besuchspflicht des Arztes

Der niedergelassene Arzt setzt sich bei Ablehnung eines erforderlichen Hausbesuches dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung aus – Folge 25 der Reihe „Arzt und Recht“

Siehe unter
http://www.aekno.de/archiv/2004/018.pdf

Gast

Notfallversorgung – Verkehrsvorschriften beachten!

Beitrag von Gast » 27.11.2004, 16:31

Urteil jedoch kein Freibrief für Temposünder auf dem Weg zu Notfallpatienten
Bei „rasendem“ Hausarzt lassen Richter Milde walten

von Diana Niedernhöfer

Auch auf dem Weg zu einem Notfall muss der Hausarzt Verkehrsvorschriften beachten. Geschwindigkeitsüberschreitungen etwa wurden bislang hart geahndet. Einen moderateren Kurs hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe eingeschlagen.

25.11.04 - Für „Raser“ auf dem Weg zu einem Notfallpatienten sieht das Gesetz neben einer Geldbuße bis zu drei Monate Fahrverbot vor, was gerade Hausärzte besonders empfindlich träfe. Bedeutete dies doch, Hausbesuche dann mit Chauffeur antreten zu müssen.
Überraschend milde gegenüber einem Hausarzt in dieser Situation zeigte sich unlängst das OLG Karlsruhe. Der Mediziner war auf dem Weg zu einem Notfall mit 161 km/h statt der erlaubten 100 km/h Höchstgeschwindigkeit gefahren.
Die Bußgeldbehörde verhängte ein Strafgeld in Höhe von 275 Euro und erteilte ein zweimonatiges Fahrverbot. Dagegen klagte der Arzt vor dem Amtsgericht Karlsruhe. Dieses machte zwar das Fahrverbot rückgängig, erhöhte jedoch das Bußgeld auf 500 Euro.

Der Mediziner wollte auch dies nicht hinnehmen und zog vor das OLG. Dieses hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Die Strafe könne gemildert werden, wenn der Arzt der Auffassung war, zu einem dringenden Notfall gerufen worden zu sein, stellten die Richter fest (Az.: 1 Ss 94/04).
Ob dies der Fall war, sei vom Amtsgericht genau zu klären. Die Strafe müsse danach neu festgesetzt werden. War der Arzt tatsächlich auf Lebensrettungskurs, sollte das Amtsgericht den Vorgaben des OLG zufolge das Fahrverbot streichen und auch das Bußgeld deutlich verringern.

Sorgfältige Einschätzung, ob ein Notfall vorliegt oder nicht

Mit dieser Entscheidung distanziert sich das OLG Karlsruhe von der bisher geltenden Rechtsprechung. Es stellt auf die Sicht des Arztes ab, während Gerichte bisher stets als strafmildernd nur gelten ließen, dass objektiv tatsächlich (und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Arztes!) ein Notfall vorgelegen hatte.
„Das OLG Karlsruhe ist jedoch der Auffassung, dass ein Patient auch im Notfall das Recht hat, von seinem Arzt versorgt zu werden“, kommentiert der Sprecher des Gerichts, Klaus Böhm. Niedergelassene müssten in solchen Fällen sorgfältig einschätzen, ob ein Notfall vorliege oder nicht, so Böhm. Dann könnten sie sogar auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen.
Da aber die arztfreundliche Entscheidung des OLG Karlsruhe für andere Gerichte nicht bindend ist, tun Niedergelassene gut daran, in Notfällen den diensthabenden Notarzt zu informieren, anstatt sich gleich selbst ins Auto zu schwingen.

Denn generell sehen Gerichte von einem Fahrverbot - Geldbuße muss dann immer noch bezahlt werden - nur dann ab, wenn schnellere Hilfe für den Patienten nicht anders erreichbar gewesen wäre und nur der „rasende“ Hausarzt Rettung versprach. Dies wird jedoch selten der Fall sein, da ein Notarzt sich mit Martinshorn und Blaulicht in der Regel viel schneller den Weg zum Patienten bahnen kann als ein Niedergelassener.


ÄP-UMFRAGE

Sollte ein Arzt, der auf dem Weg zum Notfallpatienten Tempolimits bricht, überhaupt bestraft werden? Schließlich wähnt er ein Menschenleben auf dem Spiel. Wie ist Ihre Meinung? Schreiben Sie uns oder schicken Sie uns ein Fax (0 89/8 98 17-4 00) beziehungsweise mailen Sie uns: bhe@rbi.de

Quelle: Ärztliche Praxis vom 25.11.2004
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ge/aktuell

WernerSchell
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Notfallarzt hat Hausbesuchspflicht!

Beitrag von WernerSchell » 10.08.2005, 11:18

Ein Notfallarzt darf Patienten nicht einfach abwimmeln und muss bei offenkundig schwerwiegenden Gesundheitsproblemen Hausbesuche durchführen

Ein Arzt, der Notfalldienst leistet, ist verpflichtet, diese Tätigkeit gewissenhaft auszuüben und in ernsteren Fällen Hausbesuche bei den Patienten zu machen. Keinesfalls darf er die Anrufer aus Bequemlichkeit einfach abwimmeln.
Ein in eigener Praxis zugelassener Internist hatte Notfalldienst. Die Krankenschwester eines Pflegeheims rief ihn an und schilderte den besorgniserregend schlechten Gesundheitszustand eines Heimbewohners. Obwohl der Arzt erkannte, dass der Mann möglicherweise einen Herzinfarkt erlitten hatte, verordnete er lediglich telefonisch Medikamente – unter anderem ein Psychopharmakon - und wollte deren Wirkung erst einmal abwarten. Er erkundigte sich auch nach dem Ausbleiben des von ihm erbetenen Rückrufs nicht mehr nach dem Zustand des Patienten.
Als der Internist in einem anderen Fall vom Vater einer dreijährigen Tochter im Notdienst angerufen wurde, weil dieser eine Lungenentzündung bei dem Mädchen befürchtete, reagierte der Mediziner schlicht ungehalten und provokativ. Er fragte, warum der Vater sich erst so spät abends melde und nicht schon in die normale Sprechstunde gekommen sei. Als der um sein Kind besorgte Anrufer daraufhin die Fassung verlor und meinte, der Arzt solle nicht „dumm herumreden“, antwortete der Notfallmediziner gar nicht mehr. Als er auch auf die Frage des Vaters, ob er überhaupt noch am Apparat sei, nicht reagierte, legte der Anrufer auf. Die Fälle kamen vor das Heilberufsgericht.
Hinsichtlich des alten Mannes im Pflegeheim argumentierte der Notfallarzt, er habe ihn durch die Verordnung von Medikamenten erst einmal ruhig stellen und abwarten wollen. Er habe sich auch über den ausgebliebenen Rückruf nicht gewundert, da es öfter vorkomme, dass sich das Problem inzwischen gelöst habe. Er habe als Notarzt abends ohnehin viel zu tun, und in dem Pflegeheim habe man auch ohne ärztlichen Hausbesuch wissen müssen, dass bei Hinweisen auf einen Herzinfarkt die Einlieferung in ein Krankenhaus geboten sei. Die Richter beurteilten sein Verhalten jedoch anders. Sie befanden, er habe sich – zumal es Sonntagabend war – aus Bequemlichkeit vor einem Hausbesuch drücken wollen. Dabei hätte er sich angesichts des möglichen Herzinfarkts des Heimbewohners unverzüglich zu dem Kranken begeben müssen und es nicht bei einer telefonischen Fernbehandlung belassen dürfen.
Im Falle des kranken kleinen Mädchens hätte der Notarzt mit dem Vater ein vernünftiges Gespräch führen müssen. Er habe den besorgten Mann auch nicht provozieren und ihm vermitteln dürfen, dass er ihm gar nicht helfen wolle. Nach Einschätzung des Gerichts habe der Arzt es darauf angelegt, den Anrufer abzuwimmeln, weil er ihn als lästig empfand.
Das Verhalten des Mediziners habe in beiden Fällen darauf abgezielt, keine ärztliche Hilfe und insbesondere keinen Hausbesuch ableisten zu müssen. Damit habe er seine Berufspflichten verletzt: Er habe seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf als Arzt entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen. Das Gericht verurteilte den nachlässigen Mediziner zu einer Geldbuße in Höhe von rund 5.000 Euro.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Landesberufsgericht für Heilberufe) vom 29.01.2003 - 6t A 1039/01.T -.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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H.P.

Berufspflichtverletzungen durch Ärzte - Entzug der Zulassung

Beitrag von H.P. » 12.12.2005, 08:29

Wenn es Berufspflichtverletzungen - z.B. Unterlassung von notwendigen Hausbesuchen - kommt, kann dem Arzt die Zulassung entzogen werden - so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem vom 20. September 2005 - Aktenzeichen: 6 A 10556/05.OVG -

Einem Arzt, der mehrfach gegen seine Pflichten als Notarzt verstoßen und regelwidrig Arzneimittel verordnet hat, ist zu Recht die Approbation entzogen worden. So das OVG in Koblenz in der o.a. Entscheidung.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1984 als Facharzt für Allgemeinmedizin in freier Praxis niedergelassen. Zwischen den Jahren 1989 und 2002 trat er mehrmals wegen Pflichtwidrigkeiten bei der Ausübung des ärztlichen Notdienstes und bei der Verschreibung von Medikamenten strafrechtlich sowie berufsgerichtlich in Erscheinung. So wurde ihm in einem gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellten Strafverfahren vorgeworfen, dass er 1989 während seines Notdienstes einen Herzinfarktpatienten an die Rettungsleitstelle verwiesen und sich nicht persönlich um ihn gekümmert hat. Da der Kläger im Jahre 1991 einem Notfallpatienten keine medizinische Hilfe geleistet hatte und dieser noch vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus verstarb, wurde der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Berufsgericht für Heilberufe legte dem Kläger 1999 eine Geldbuße auf, weil er einen von einer hilflosen Patientin erbetenen Haubesuch ablehnte und sie stattdessen auf ein Krankenhaus verwies. Zu einer Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde der Kläger 1997 verurteilt. Er hatte an Drogenabhängige verschiedene Arzneimittel zur Substitutionstherapie nebeneinander sowie in solchen Mengen und Konzentrationen verordnet, dass es zu schweren Komplikationen bei den Suchtkranken kam. Schließlich wurde der Kläger zu einer weiteren Bewährungsstrafe wegen des Verschreibens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken verurteilt. Diese Sachverhalte nahm das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zum Anlass, dem Kläger die Approbation zu entziehen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Zu Recht habe, so das OVG, das Landesamt dem Kläger die Approbation entzogen. Er habe sich wegen seiner häufigen Zuwiderhandlungen gegen seine Berufspflichten sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Ein Notfallarzt dürfe einen geforderten Hausbesuch nur bei offensichtlich unbegründetem oder missbräuchlichem Begehren ablehnen; in allen Zweifelsfällen müsse er sich zum Patienten begeben und sich ein eigenes Bild von dessen Leiden machen. Gegen diese berufsrechtliche Pflicht eines Arztes habe der Kläger wiederholt und in vorwerfbarer Weise verstoßen. Außerdem habe er schuldhaft die ärztliche Kernpflicht zur gewissenhaften Verordnung von Medikamenten verletzt. Er habe zum einen Drogenabhängigen große Mengen von Suchtersatzstoffen verordnet, obwohl eine dies rechtfertigende Diagnose nicht dokumentiert gewesen sei. Dadurch seien den Patienten die Überschreitung der Tagesdosis und sonstige Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet worden. Zum anderen habe der Kläger laut strafgerichtlichem Urteil Präparate verschrieben, die teilweise auf der so genannten Dopingliste geführt würden. Ob durch die inzwischen erfolgte Freistellung vom ärztlichen Notdienst und die Aufnahme eines jüngeren Kollegen in seine Praxis die jahrzehntelange Überforderung des Klägers als Ursache für sein berufliches Versagen beseitigt worden sei, könne nur im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Approbation geprüft werden, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 6 A 10556/05.OVG

Herbert Kunst
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Notfall im Heim - richtiges Verhalten?

Beitrag von Herbert Kunst » 02.03.2008, 15:24

Siehe auch unter

Notfall im Heim - richtiges Verhalten?
viewtopic.php?t=8367
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

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Kassenarzt - Hausbesuchspflicht und Vertragskündigung ?

Beitrag von WernerSchell » 08.07.2010, 06:52

Kassenarzt - Hausbesuchspflicht und Vertragskündigung ?

In einer Mailingliste wurde darüber informiert, dass ein Kassenarzt Hausbesuche und die Verschreibung von Medikamenten verweigert. Er will damit erzwingen, dass eine unter Betreuung stehende pflegebedürftige Frau, die offensichtlich keine Krankheitseinsicht hat und jeden Arztbesuch ablehnt, in die Sprechstunde kommt. Dabei ging es auch um die Frage, ob der Arzt den Behandlungsvertrag so einfach kündigen kann.

Schriftwechsel u.a.:
....bei einem Privatpatienten kann er außer im Notfall jederzeit kündigen, bei Kassenpatienten auch, häuft sich das aber, kann ihm deswegen die Kassenzulassung entzogen werden. ....

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kassenärzte haben den Sicherstellungsauftrag aufgrund des SGB V zu erfüllen (= Vertragsbeziehung zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen) und können sich folglich nicht so einfach von einem Kassenpatienten trennen. Dazu muss es einen konkreten nachvollziehbaren Grund geben (z.B. Vertrauensverhältnis ist nachvollziehbar zerrüttet). Im Übrigen darf der Patient nicht unversorgt bleiben. D.h., es muss vom kündigenden Kassenarzt eine anderweitige Behandlung vermittelt und sichergestellt werden.
Also nochmals mein Rat: Kassenärzte, die ihre ärztlichen Aufgaben nicht erfüllen, z.B. notwendige Hausbesuche verweigern, ggf. mittels Kassenärztlicher Vereinigung in die Pflicht nehmen lassen.
Es wird Zeit, dass wir ein Patientenrechtegesetz bekommen (mit darin enthaltenen Vorschriften über die Patientenverfügung).

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de
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Kassenpatienten sind nicht rechtlos

Beitrag von Rita Reinartz » 10.07.2010, 08:40

Ich danke für die Klarstellung. Kassenpatienten sind nicht der "Willkür" ihrer Ärzte ausgesetzt. Sie können sie nicht so einfach loswerden, nur wenn es vielleicht einmal Diskussionen gibt oder nur schwierig wird. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den Kassenärzten auf die Finger klopfen. Wer sich ernstlich nicht an die Regeln hält, kann Sanktionen zu spüren bekommen; theoretisch ginge das bis zum Entzug der Kassenzulassung.

R.R.
Menschenwürdegarantie bedarf bei der Umsetzung entsprechender Rahmenbedingungen. Insoweit gibt es aber Optimierungsbedarf!

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Wann Ärzte zu einem Hausbesuch verpflichtet sind

Beitrag von Presse » 21.07.2010, 07:17

Wenig Gründe für ein Nein
Wann Ärzte zu einem Hausbesuch verpflichtet sind


Baierbrunn (ots) - Hausbesuche sind bei vielen niedergelassenen Ärzten wenig beliebt. Kein Wunder, denn der Aufwand wird von den Krankenkassen miserabel bezahlt. Doch jeder Arzt ist für seine Patienten verantwortlich - auch für deren Versorgung im Notfall. Bittet ein Patienten daher um einen Hausbesuch, reicht es nicht, eine Ferndiagnose per Telefon zu stellen. "In der Musterberufsordnung für Ärzte steht, dass der Patient vom Mediziner angeschaut werden muss", bestätigt der Fachanwalt für Medizinrecht und Notar Thomas Girr aus Salzhausen in der "Apotheken Umschau". Nur zwei Gründe gebe es, den Besuch zu verweigern: Wenn der Arzt durch einen anderen Notfall gebunden ist oder wenn er sich für das geschilderte Gesundheitsproblem nicht für kompetent hält, weil es nicht in sein Fachgebiet fällt. Girr: "Um die Notfallversorgung des Patienten muss er sich in jedem Fall kümmern." Das bedeutet: Der Mediziner muss einen Kollegen oder den Rettungsdienst zu dem Hilfesuchenden schicken.

Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 7/2010 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

Quelle: Pressemitteilung vom 21.07.2010
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
http://www.wortundbildverlag.de
http://www.apotheken-umschau.de

Dieser Text ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.

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Hausbesuchspflicht - Rechtslage verdeutlicht !

Beitrag von WernerSchell » 02.07.2012, 06:34

Aus Forum:
viewtopic.php?p=67229#67229

Hausbesuchspflicht - wichtige Entscheidung verdeutlicht die Rechtslage!

Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 21.12.2011 - L 24 KA 76/08 -

Leitsatz:
Die Nichtdurchführung eines Hausbesuchs zur ärztlichen Versorgung einer Heimbewohnerin bei Vorliegen einer Stauungspneumonie stellt einen schuldhaften Pflichtverstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten dar, der mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann.

Siehe auch die Beiträge unter
viewtopic.php?t=868&highlight=hausbesuch
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Heimbesuche: Bei der Abrechnung lauern Tücken

Beitrag von WernerSchell » 05.01.2015, 07:41

Heimbesuche: Bei der Abrechnung lauern Tücken
Behandeln Ärzte Patienten in Heimen, so müssen sie bei der Abrechnung penibel auf die Details der Visite achten.
Knifflig ist etwa die essenzielle Fragestellung, wann ein solcher Besuch dringend notwendig war.
Ein Medizinrechtler gibt Tipps. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=876 ... ung&n=3951
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Ärzte dürfen Patienten künftig auch ausschließlich online behandeln

Beitrag von WernerSchell » 26.02.2018, 07:41

Ärzte dürfen Patienten künftig auch ausschließlich online behandeln
Der Arzt fragt über Skype nach den Beschwerden, dann schickt er ein Rezept: Bald soll es in Deutschland Online-Behandlungen geben. Dafür lockern die Ärzte laut SPIEGEL-Informationen das Fernbehandlungsverbot.
Quelle: Der Spiegel
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagno ... 95045.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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