Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

Beitrag von WernerSchell » 16.03.2017, 07:32

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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Stand: 17. Dezember 2015
des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
(Häusliche Krankenpflege-Richtlinie)
in der Neufassung vom 17. September 2009 veröffentlicht im Bundesanzeiger 9. Februar 2010 in Kraft getreten am 10. Februar 2010
zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 18.03.2016 B3 vom 18. März 2016 in Kraft getreten am 19. März 2016


Download:
>>> https://www.g-ba.de/downloads/62-492-11 ... -03-19.pdf

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Die häusliche Krankenpflege umfasst die ärztliche Behandlung durch Pflegefachkräfte (Behandlungspflege) sowie Maßnahmen, den Patienten bei den grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Versorgung) und den Grundverrichtungen des täglichen Lebens (Grundpflege) zu unterstützen.
Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege sowie deren Dauer und Genehmigung durch die Krankenkassen. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsärzten und den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten geregelt.

Siehe auch unter >>> http://www.kbv.de/html/haeusliche_krankenpflege.php

Richtlinien des Unterausschusses Veranlasste Leistungen - Übersicht
>>> https://www.g-ba.de/informationen/richt ... sschuss/6/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)

Beitrag von WernerSchell » 27.09.2017, 17:37

Neue Verordnungsvordrucke zum 01.10. - Umstellungsschwierigkeiten zu Lasten der Pflegedienste?

Zum 01.10.2017 gibt es ein neues Verordnungsformular für die häusliche Krankenpflege. Diese soll die vor einem Jahr eingeführte Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V) verordnen können und anwenderfreundlicher sein. Das Formular wurde so gestaltet, dass es möglichst einfach auszufüllen ist und alle Informationen enthält, die Pflegedienste für die Versorgung der Patienten benötigen. Außerdem soll es die Bürokratie abbauen und zeitaufwendigen Nachfragen der Krankenkassen entgegenwirken.

Das neue Muster 12 löst das bisherige Formular zum 1. Oktober ab. Alte Vordrucke soll danach nicht mehr verwendet werden. Und genau hier liegt das Problem. Eben jenes neue Muster 12 ist leider noch nicht in allen Praxisverwaltungssystemen hinterlegt. Somit kann es auch nicht von den Ärzten ausgefüllt werden.

Pflegediensten die hierzu bereits Krankenkassen befragt haben, haben sehr unterschiedliche Antworten erhalten. Währen einige Krankenkassen während eines Übergangszeitraums entgegen der Verpflichtung, das das neue Formular genutzt werden muss, noch den alten Vordruck, zumindest bis zum Ende des vierten Quartals 2017, akzeptieren wollen, haben andere Kassen bereits signalisiert, dass diese nur noch die neuen Vordrucke bearbeiten wollen.

Die Kassen, die nur noch die neuen Vordrucke akzeptieren, hatten auch bereits eine Lösungsvorschlag parat, falls der Hausarzt nicht in der Lage ist, das neue Formular 12 zu drucken. Ihre Lösung sah vor, dass doch einfach der Pflegedienst den Ärzten die Formulare fertig ausdruckt, damit diese die Verordnung nur noch unterschreiben müssen.

So würden es sich die Kassen und Ärzte leider wieder einmal zu einfach machen und die Bürokratie auf die Pflege abwälzen.

Um Zahlungsengpässe und anschließende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die Pflegedienste unbedingt beachten, dass der verordnende Arzt entweder das richtige Formular verwendet oder die Kasse das alte Formular akzeptiert. Nur in Ausnahmefällen sollten Pflegedienste die Formulare selber drucken, falls es denn das EDV-System mitmacht.

Zumindest bei den Folgeverordnungen, die zum nächsten Quartal neu ausgestellt werden, ist es wichtig, dass dies entsprechend den Vorgaben der HKP Richtlinien drei Tage vor Ablauf neu ausgestellt werden. Somit sollten bei einer Verlängerung vor dem 01.10. auch noch die alten Formulare ihre Gültigkeit haben.
Wir hoffen sehr, dass die angesprochenen Probleme so nicht auftreten werden und fordern alle Beteiligten dazu auf, vor allem Kassen und Ärzte, sensibel mit dem Thema umzugehen und nicht die Pflegedienste unter der Umstellung leiden zu lassen!

Sollte es dennoch zu den befürchteten Schwierigkeiten kommen, möchten wir Sie bitten, uns die Sachverhalte mitzuteilen. Interessierten Einrichtungen helfen wir auch gerne weiter.
Das neue Formular "Muster 12" können Sie HIER als PDF-Dokument herunterladen. > http://www.unternehmensberatung-wissgot ... Itemid=148

Quelle: Mitteilung vom 27.09.2017
Michael Küppers
Unternehmensberatung Wißgott
Fachberatung für Pflegeeinrichtungen
Getreidering 3
29308 Winsen (Aller)
http://www.uw-b.de
mailto: mk@uw-b.de

Tel.: 05143 / 669627
Fax: 05143 / 6690834
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

Beitrag von WernerSchell » 10.07.2018, 07:50

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Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
(Häusliche Krankenpflege-Richtlinie)


in der Fassung vom 17. September 2009
veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz. Nr. 21a (Beilage) vom 9. Februar 2010
in Kraft getreten am 10. Februar 2010
zuletzt geändert am 21. Dezember 2017
veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 04.04.2018 B3
in Kraft getreten am 5. April 2018


>>> https://www.g-ba.de/downloads/62-492-15 ... -04-05.pdf

Erklärfilm: Gemeinsamer Bundesausschuss >>> https://www.g-ba.de/institution/erklaerfilm/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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