
Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 28.06.2018, 12 U 37/17
Gemäß den Empfehlungen der Expertenstandards “Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ hätte durch die zuständige Pflegekraft zeitnah – und nicht erst wie in dem zu entscheidenden Fall, drei Tage nach der Feststellung eines Dekubitus – eine Risikoeinschätzung einschließlich einer Kontrolle des Hautzustandes erfolgen müssen. Dass diese medizinisch gebotene Maßnahme nicht getroffen wurde, war grob behandlungsfehlerhaft, da es aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich war und ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Näheres zum Urteil u.a. unter > https://www.christmann-law.de/neuigkeit ... -2018.html