Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Österreich
VfGH: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten
Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ verstößt gegen Recht auf Selbstbestimmung
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt:
Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
Der erste Tatbestand des § 78 StGB („Verleiten“ zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig.
Die Anfechtung des § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) erwies sich als unzulässig und wurde daher zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Aus mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ableitbar.
Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.
Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen.
Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren.
Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.
Nach Auffassung des VfGH steht es zu dem sowohl in der verfassungsrechtlich begründeten Behandlungshoheit als auch in § 49a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (hinsichtlich der Einhaltung der Patientenverfügung) zum Ausdruck kommenden Stellenwert der freien Selbstbestimmung im Widerspruch, dass § 78 zweiter Tatbestand StGB jegliche Hilfe bei der Selbsttötung verbietet.
Wenn einerseits der Patient darüber entscheiden kann, ob sein Leben durch eine medizinische Behandlung gerettet oder verlängert wird, und andererseits durch § 49a Ärztegesetz 1998 sogar das vorzeitige Ableben eines Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Kauf genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten bei einer Selbsttötung zu verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos zu verneinen.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst.
Jemand anderen zur Selbsttötung zu verleiten, bleibt strafbar (erster Tatbestand des § 78 StGB). Die Entscheidung, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn sie, wie bereits ausgeführt, frei und unbeeinflusst getroffen wird. Diese Bedingung ist von vorneherein nicht erfüllt (Tatbestand des „Verleitens“).
Die Anfechtung von § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufhebung wäre die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen als Mord oder Totschlag zu ahnden. Mit der Aufhebung wären daher die Bedenken der Antragsteller gegen § 77 StGB nicht ausgeräumt; insofern war der Anfechtungsumfang zu eng.
(G 139/2019)
Verkündung des VfGH zur „Sterbehilfe" und Mitwirkung am Suizid (G 139/2019) , 11. Dezember 2020
>>> https://www.youtube.com/watch?v=8JoRnZdXjbI
Quelle: Pressemitteilung vom 11.12.2020
Verfassungsgerichtshof Österreich
Freyung 8, 1010 Wien, Tel +43 1 531 22 - 0, vfgh@vfgh.gv.at
> https://www.vfgh.gv.at/medien/VfGH__Es_ ... _zu.de.php
+++
Siehe auch:
Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!
> viewtopic.php?f=2&t=23485
> viewtopic.php?f=2&t=23485#p112486
Es ist in Österreich verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten
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Spanisches Parlament legalisiert Tötung auf Verlangen
Ärzte Zeitung vom 18.12.2020:
Sterbehilfe
Spanisches Parlament legalisiert Tötung auf Verlangen
Spanien ist das sechste Land, das die „aktive Sterbehilfe“ erlauben will. Das Parlament hat nun ein entsprechendes Gesetz beschlossen, im Januar muss noch der Senat zustimmen.
Von Manuel Meyer
Madrid. Mit einer großen Mehrheit hat das spanische Parlament am Donnerstag eine Gesetzesinitiative zur Legalisierung der „aktiven Sterbehilfe“ verabschiedet. Damit wird Spanien nach den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Kanada und Neuseeland das weltweit sechste Land, in dem die als oft als „aktive Sterbehilfe“ bezeichnete Tötung auf Verlangen demnächst straffrei ist.
„Mir ist ein Stein vom Herzen gefallen, als mich die Nachricht erreichte“, gibt Sofía Malagón zu. Seit sechs Jahren leidet die 59 Jahre alte ehemalige Krankenschwester aus Barcelona an einer schweren Parkinson-Erkrankung, die zudem in einer Demenz enden könnte. „25 Jahre habe ich im Krankenhaus auf der Intensivstation gearbeitet und weiß, was mich erwartet. Ich will selber entscheiden, wann Schluss ist“, sagt sie bestimmt.
… (weiter lesen unter) … > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Sp ... 15738.html
Sterbehilfe
Spanisches Parlament legalisiert Tötung auf Verlangen
Spanien ist das sechste Land, das die „aktive Sterbehilfe“ erlauben will. Das Parlament hat nun ein entsprechendes Gesetz beschlossen, im Januar muss noch der Senat zustimmen.
Von Manuel Meyer
Madrid. Mit einer großen Mehrheit hat das spanische Parlament am Donnerstag eine Gesetzesinitiative zur Legalisierung der „aktiven Sterbehilfe“ verabschiedet. Damit wird Spanien nach den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Kanada und Neuseeland das weltweit sechste Land, in dem die als oft als „aktive Sterbehilfe“ bezeichnete Tötung auf Verlangen demnächst straffrei ist.
„Mir ist ein Stein vom Herzen gefallen, als mich die Nachricht erreichte“, gibt Sofía Malagón zu. Seit sechs Jahren leidet die 59 Jahre alte ehemalige Krankenschwester aus Barcelona an einer schweren Parkinson-Erkrankung, die zudem in einer Demenz enden könnte. „25 Jahre habe ich im Krankenhaus auf der Intensivstation gearbeitet und weiß, was mich erwartet. Ich will selber entscheiden, wann Schluss ist“, sagt sie bestimmt.
… (weiter lesen unter) … > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Sp ... 15738.html