Keine Verwertung von Selbstgespräch in Krankenzimmer

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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H.P.

Keine Verwertung von Selbstgespräch in Krankenzimmer

Beitrag von H.P. » 23.05.2006, 17:14

Keine Verwertung von Selbstgespräch in Krankenzimmer, da im Schutzbereich des Art. 13 Abs.1 GG

Ein in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten ist zu dessen Lasten zu Beweiszwecken unverwertbar, soweit es dem durch Art. 13 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs.1 GG geschützten Kernbereich zuzurechnen ist. (Aus den Gründen: ...Das hier geführte Selbstgespräch ist nämlich dem durch Art. 13 Abs.1 GG i.V.m. Art.1 Abs.1 GG und Art. 2 Abs.1 GG geschützten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen (§ 100c Abs.4 StPO).
Erkenntnisse über solche Äusserungen unterliegen einem "absoluten Verwertungsverbot" und dürfen auch im Hauptsacheverfahren nicht verwertet werden. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit - hier die Aufklärung eines Mordes - können, so das BVerfG, einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen. Das Selbstgespräch im Krankenzimmer ist diesem Kernbereich zuzurechnen...).

Urteil des BGH vom 10.08.2005 - 1 STR 140/05 -

Fundstelle:
NSTZ, 2006 179

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