Beweislast bei Lagerungsschäden
1. Grundsätzlich ist es Sache des Patienten, einen Behandlungsfehler des Arztes sowie dessen Ursächlichkeit für den aufgetretenen Gesundheitsschaden darzulegen und zu beweisen.
2. Ausnahmsweise kann ein Patient dann Beweiserleichterungen – bis hin zur Beweislastumkehr – für sich in Anspruch nehmen, wenn der erlittene Gesundheitsschaden sich in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Arzt (bzw. Klinikpersonal) voll beherrscht werden können und müssen. Als solcher – voll beherrschbare – Gefahrenbereich gilt grds. auch die (ordnungsgemäße) Lagerung eines Patienten und deren Überwachung während der Operation in Vollnarkose zur Vermeidung von Lagerungsschäden. Das bedeutet, dass grds. der – wegen eines Lagerungsschadens – in Anspruch genommene Klinikträger den Beweis dafür führen muss, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung während der Operation verursacht worden ist.
3. Für die Anwendung dieses (Ausnahme)Grundsatzes ist aber dann kein Raum, wenn der Patient eine körperliche Anomalie mitbringt, die ihn für den eingetretenen Schaden anfällig macht. Besteht ein solcher Risikofaktor bei einem Patienten, der von den behandelnden Ärzten vor der Operation nicht erkannt werden konnte, ist der Gefahrenbereich der (ordnungsgemäßen) Lagerung des Patienten vom Arzt nicht mehr voll beherrschbar, so dass der Patient nachweisen muss, ob die Lagerung Ursache des später eingetretenen Schadens war.
4. Wird der Patient während der Operation dann in der (Rücken)Lage gelagert, die für die vorgesehene Operation Standard ist, reicht auch eine allgemeine Behandlungsaufklärung, die im Rahmen der Aufklärung über die Narkose deren Risiken enthält, u.a. dahingehend, „dass in Zusammenarbeit mit dem Operateur laufend die Lagerung auf dem Operationstisch überprüft wird, um Nervenschäden (Gefühlsstörungen und Lähmungen) durch Druck oder Zerrung möglichst zu vermeiden“, aus. Eine weitergehende Aufklärung über spezielle Lagerungsschäden – hier wegen einer bei dem Kläger nicht bekannten Anomalie des Querfortsatzes des 7. Halswirbels – wird angesichts der fehlenden Erkennbarkeit vom Arzt dann nicht geschuldet.
Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen vom 28.3.2007 - 4 U 1030/04 -
http://www.thueringen.de:80/olg/urteil/infothek10.html
Quelle: Pressemitteilung des OLG Thüringen
Beweislast bei Lagerungsschäden
Moderator: WernerSchell