Im Falle konzeptionsloser Diagnostik
Heilpraktiker bleibt ohne Honorar
Zwar schuldet ein Heilpraktiker wie auch ein Arzt keinen bestimmten Behandlungserfolg. Erwiesen sich die Maßnahmen jedoch als völlig ungeeignet, so kann der Patient der Honorarforderung entgegenhalten, der Heilpraktiker habe seinen Vertrag nicht erfüllt (Az.: 12 U 1433/04).
25.06.07 - Das OLG Koblenz wies mit seinem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage einer Heilpraktikerin ab. Die Klägerin hatte ein Resthonorar in Höhe von knapp 4.000 Euro eingeklagt. Die Eltern eines minderjährigen Jungen hatten sich geweigert den Betrag zu zahlen, nachdem sie schon rund 61.000 Euro aufgebracht hatten. Gleichwohl hatte sich trotz unterschiedlicher Behandlungsmethoden kein Behandlungserfolg eingestellt.
Die Heilpraktikerin verwies darauf, sie schulde nur ihre Behandlungsleistung, nicht aber einen bestimmten Behandlungserfolg.
Das OLG hielt der Klägerin entgegen, sie habe unbrauchbare Leistungen erbracht, und daher stehe ihr kein Honorar zu. Selbstverständlich müsse ein Heilpraktiker ebensowenig wie ein Arzt eine Garantie für den Erfolg seiner Behandlung übernehmen. Allerdings dürfe ein Patient erwarten, dass sich der Heilpraktiker eines plausiblen und schlüssigen Behandlungskonzepts bediene. Das sei hier offenbar nicht der Fall gewesen.
dpa
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Heilpraktiker ohne Honorar - konzeptlose Diagnostik
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