Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend
Moderator: WernerSchell
Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht!
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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs: Tipps zur richtigen Vorsorge
Hamburg (ots) - Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juni 2010 entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf Grundlage eines eindeutigen Patientenwillens nicht strafbar ist. Er zieht damit eine Konsequenz aus dem sog. Patientenverfügungsgesetz, das zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Die Unterzeichnung einer Patientenverfügung allein genügt allerdings in den meisten Fällen nicht, dem Willen des Patienten Geltung zu verschaffen.
Eine Patientenverfügung enthält nach den gesetzlichen Bestimmungen konkrete Vorgaben und Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass der Betroffene - etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit - nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz - so der Bundesgerichtshof - sehe keine Reichweitenbegrenzung dergestalt vor, dass ein Behandlungsabbruch nur dann in Betracht komme, wenn der unmittelbare Sterbevorgang bereits begonnen habe. Vielmehr könne der Patient Anordnungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung treffen.
Inhaltliche Vorgaben macht das Gesetz allerdings nicht. "Da die konkrete Lebenssituation sowie die Vorstellungen eines Jeden unterschiedlich sind, macht eine gesetzliche Vorgabe oder gar ein gesetzliches Muster wenig Sinn", so Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. So muss sich der Einzelne ausführliche Gedanken z.B. darüber machen, ob und in welchen Situationen er den Abbruch einer ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht. Die Patientenverfügung kann dann anhand dieser Vorstellungen individuell gestaltet werden.
"Fast noch wichtiger als eine Patientenverfügung ist jedoch die Vorsorgevollmacht", gibt Wassmann zu bedenken. "Denn eine Patientenverfügung nutzt wenig, wenn keiner da ist, um ihren Inhalt gegenüber den behandelnden Ärzten zu erklären und notfalls auch durchzusetzen." Außerdem sind viele Fälle denkbar, in denen die Patientenverfügung keine Weisungen enthält, jemand aber über das Wohl des Patienten entscheiden muss.
Nicht zuletzt verhindert eine Vorsorgevollmacht auch die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Eine solche würde notwendig, wenn - so das Gesetz - ein Volljähriger aufgrund Alters oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Wer aber rechtzeitig selbst einen oder mehrere Vertrauenspersonen zu seinen Bevollmächtigten bestimmt und diese ermächtigt, seine Angelegenheiten für ihn zu besorgen, kann die oft als Bevormundung empfundene Bestellung eines Betreuers vermeiden. Hierzu sollte die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden, damit sie auch wirklich in allen Lebensbereichen Wirkung entfalten kann.
Pressekontakt:
Juli 2010: Falls Sie den Zitatgeber der Notarkammer Pfalz durch einen
anderen Experten ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf
folgende Namen: Frau Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer
Bayern, Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. von
Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Dirk Solveen von
der Rheinischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der
Bundesnotarkammer.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.
Bitte beachten Sie auch die Homepage: http://www.notar-recht.de
Quelle: Pressemitteilung vom 30.06.2010
http://www.presseportal.de/pm/64775/164 ... _und_recht
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs: Tipps zur richtigen Vorsorge
Hamburg (ots) - Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juni 2010 entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf Grundlage eines eindeutigen Patientenwillens nicht strafbar ist. Er zieht damit eine Konsequenz aus dem sog. Patientenverfügungsgesetz, das zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Die Unterzeichnung einer Patientenverfügung allein genügt allerdings in den meisten Fällen nicht, dem Willen des Patienten Geltung zu verschaffen.
Eine Patientenverfügung enthält nach den gesetzlichen Bestimmungen konkrete Vorgaben und Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass der Betroffene - etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit - nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz - so der Bundesgerichtshof - sehe keine Reichweitenbegrenzung dergestalt vor, dass ein Behandlungsabbruch nur dann in Betracht komme, wenn der unmittelbare Sterbevorgang bereits begonnen habe. Vielmehr könne der Patient Anordnungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung treffen.
Inhaltliche Vorgaben macht das Gesetz allerdings nicht. "Da die konkrete Lebenssituation sowie die Vorstellungen eines Jeden unterschiedlich sind, macht eine gesetzliche Vorgabe oder gar ein gesetzliches Muster wenig Sinn", so Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. So muss sich der Einzelne ausführliche Gedanken z.B. darüber machen, ob und in welchen Situationen er den Abbruch einer ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht. Die Patientenverfügung kann dann anhand dieser Vorstellungen individuell gestaltet werden.
"Fast noch wichtiger als eine Patientenverfügung ist jedoch die Vorsorgevollmacht", gibt Wassmann zu bedenken. "Denn eine Patientenverfügung nutzt wenig, wenn keiner da ist, um ihren Inhalt gegenüber den behandelnden Ärzten zu erklären und notfalls auch durchzusetzen." Außerdem sind viele Fälle denkbar, in denen die Patientenverfügung keine Weisungen enthält, jemand aber über das Wohl des Patienten entscheiden muss.
Nicht zuletzt verhindert eine Vorsorgevollmacht auch die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Eine solche würde notwendig, wenn - so das Gesetz - ein Volljähriger aufgrund Alters oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Wer aber rechtzeitig selbst einen oder mehrere Vertrauenspersonen zu seinen Bevollmächtigten bestimmt und diese ermächtigt, seine Angelegenheiten für ihn zu besorgen, kann die oft als Bevormundung empfundene Bestellung eines Betreuers vermeiden. Hierzu sollte die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden, damit sie auch wirklich in allen Lebensbereichen Wirkung entfalten kann.
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Bayern, Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. von
Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Dirk Solveen von
der Rheinischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der
Bundesnotarkammer.
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Quelle: Pressemitteilung vom 30.06.2010
http://www.presseportal.de/pm/64775/164 ... _und_recht
Patientenrechte am Lebensende - Wille entscheidet
Im Deutschen Ärzteblatt vom 30.06.2010 findet man erneut einen Bericht zum Thema Patientenverfügung. Das kürzlich ergangene Urteil des BGH vom 25.06.2010 wird kritisch angesprochen:
Politische Unsicherheiten nach dem BGH-Urteil
Bonn – Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe schwelt eine Debatte über mögliche politische Konsequenzen. Das Urteil stärkt den Patientenwillen, aber unklar bleibt, nach welchen Kriterien dieser ermittelt wird, wenn der Betroffene nicht mehr ansprechbar ist und keine Patientenverfügung vorliegt. ....
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... Urteil.htm
Ich bin der Meinung, dass hier Unsicherheit kontruiert werden, die es in Wirklichkeit so nicht gibt. Der neuerliche Bericht lässt erneut die Deutsche Hospiz Stiftung zu Wort kommen, die offensichtlich weder in der Lage noch bereit ist, den klar stellenden Richterspruch anzuerkennen. Von einem "Schwarzen Tag der Schwerstkranken" zu sprechen, ist völlig abwegig.
Es ist bedauerlich, dass das Deutsche Ärzteblatt überwiegend einseitig zum Thema informiert. Die Meinung derer, die die BHG-Entscheidung für einzig richtig befunden haben, kommt eigentlich nur am Rande vor.
Cicero
Politische Unsicherheiten nach dem BGH-Urteil
Bonn – Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe schwelt eine Debatte über mögliche politische Konsequenzen. Das Urteil stärkt den Patientenwillen, aber unklar bleibt, nach welchen Kriterien dieser ermittelt wird, wenn der Betroffene nicht mehr ansprechbar ist und keine Patientenverfügung vorliegt. ....
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... Urteil.htm
Ich bin der Meinung, dass hier Unsicherheit kontruiert werden, die es in Wirklichkeit so nicht gibt. Der neuerliche Bericht lässt erneut die Deutsche Hospiz Stiftung zu Wort kommen, die offensichtlich weder in der Lage noch bereit ist, den klar stellenden Richterspruch anzuerkennen. Von einem "Schwarzen Tag der Schwerstkranken" zu sprechen, ist völlig abwegig.
Es ist bedauerlich, dass das Deutsche Ärzteblatt überwiegend einseitig zum Thema informiert. Die Meinung derer, die die BHG-Entscheidung für einzig richtig befunden haben, kommt eigentlich nur am Rande vor.
Cicero
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Patienten-Selbstbestimmung klar bestätigt
Hi Forum!
Ich bin mit vielen Schreibern hier der Meinung, dass der BHG - Strafsenat - am 25.06.2010 ein gutes Urteil gesprochen hat. Daran gibt es doch ernstlich nichts zu deuteln.
Wer jetzt wieder alte Themen auskramt, wie Reichenweitenbeschränkung oder möglicher Missbrauch, hat mit dem wirklichen Patienteninteresse, verfassungsrechtlich garantiert, nichts Gutes im Sinn.
Ich denke, dass die BGH-Entscheidung für weitere Klarheit gesorgt hat und nunmehr alle beteiligten Fachberufe und Angehörige aufgeberufen sind, sich korrekt an den Willensentscheidungen der Patienten auszurichten. Das war eigentlich schon immer das Gebot. Nur jetzt die Entscheidungsgrundlagen noch klarer geworden.
MfG C. S.
Ich bin mit vielen Schreibern hier der Meinung, dass der BHG - Strafsenat - am 25.06.2010 ein gutes Urteil gesprochen hat. Daran gibt es doch ernstlich nichts zu deuteln.
Wer jetzt wieder alte Themen auskramt, wie Reichenweitenbeschränkung oder möglicher Missbrauch, hat mit dem wirklichen Patienteninteresse, verfassungsrechtlich garantiert, nichts Gutes im Sinn.
Ich denke, dass die BGH-Entscheidung für weitere Klarheit gesorgt hat und nunmehr alle beteiligten Fachberufe und Angehörige aufgeberufen sind, sich korrekt an den Willensentscheidungen der Patienten auszurichten. Das war eigentlich schon immer das Gebot. Nur jetzt die Entscheidungsgrundlagen noch klarer geworden.
MfG C. S.
Ich trete für eine menschenwürdige Pflege ein und halte für es zwingend, mehr Pflegepersonal einzustellen.
Freispruch für Anwalt im Sterbehilfe-Prozess
Dtsch Arztebl 2010; 107(26)
Klinkhammer, Gisela
Bundesgerichtshof: Freispruch für Anwalt im Sterbehilfe-Prozess
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=77312
Bericht der Tagesschau als Video
http://www.tagesschau.de/multimedia/vid ... 28852.html
Dokumentation: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=41760
Sterbehilfe-Urteil: Begrüßenswert, aber nicht ganz unproblematisch
http://www.aerzteblatt.de/v4/blogs/beitrag.asp?id=41760
Klinkhammer, Gisela
Bundesgerichtshof: Freispruch für Anwalt im Sterbehilfe-Prozess
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=77312
Bericht der Tagesschau als Video
http://www.tagesschau.de/multimedia/vid ... 28852.html
Dokumentation: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=41760
Sterbehilfe-Urteil: Begrüßenswert, aber nicht ganz unproblematisch
http://www.aerzteblatt.de/v4/blogs/beitrag.asp?id=41760
Sterbehilfe-Prozess - Patientenwille war klar ermittelt
Es ist bedauerlich, dass aus der Ärzteecke, hier Deutsches Ärzteblatt, wieder Zweifel am BGH-Entscheid vom 25.06.2010 geäußert werden. Zu allem Überfluss zitiert man erneut Herrn Brysch, der vorgibt, als Vertreter der Patienten zu agieren. Dieser Herr Brysch liegt aber mit seiner juristischen Sichtweise "meilenweit daneben". Schade, dass dieser Herr unbelehrbar zu sein scheint.Presse hat geschrieben:Klinkhammer, Gisela
Bundesgerichtshof: Freispruch für Anwalt im Sterbehilfe-Prozess ...
Cicero
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- phpBB God
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- Registriert: 13.11.2005, 13:58
Patientenwille allein maßgeblich
Guten Morgen,
mittlerweile habe ich zum Richterspruch vom 25.06.2010 viele Kommentierungen gelesen. Dabei fiel auf, dass insbesondere kirchennahe Personen / Institutionen wieder mit den alten Vorbehalten und Forderungen nach Reichenweitenbeschränkungen argumentierten. Nach meinem Eindruck will man nicht so richtig wahrhaben, dass der Patient allein entscheidet, und zwar unabhängig von der Schwere der Krankheit / Lebenssituation. Es kommt damit einzig darauf an, ob der Patient klar und unmissverständlich seinen Willen formuliert hat. Allein insoweit sehe ich Probleme, die aber vom Gesetzgeber nicht gelöst werden können.
MfG Gaby
mittlerweile habe ich zum Richterspruch vom 25.06.2010 viele Kommentierungen gelesen. Dabei fiel auf, dass insbesondere kirchennahe Personen / Institutionen wieder mit den alten Vorbehalten und Forderungen nach Reichenweitenbeschränkungen argumentierten. Nach meinem Eindruck will man nicht so richtig wahrhaben, dass der Patient allein entscheidet, und zwar unabhängig von der Schwere der Krankheit / Lebenssituation. Es kommt damit einzig darauf an, ob der Patient klar und unmissverständlich seinen Willen formuliert hat. Allein insoweit sehe ich Probleme, die aber vom Gesetzgeber nicht gelöst werden können.
MfG Gaby
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!
Stärkung des Patientenwillens und größere Rechtssicherheit
Stellungnahme der EKD zum BGH-Urteil zur Sterbehilfe
"Stärkung des Patientenwillens und größere Rechtssicherheit"
Die EKD begrüßt in einer Stellungnahme zum Sterbehilfe-Urteil des Bundesgerichtshofs die Entscheidung. Dadurch werde das Recht des Patienten und die Rechtssicherheit für Ärzte, Pflegepersonal und Angehörige gestärkt. "Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen", teilte die EKD in Hannover mit. Zugleich stellte sie aber klar, dass die gezielte Tötung eines Menschen in der letzten Lebensphase aus christlicher Sicht nicht vertretbar ist, auch wenn sie auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt.
http://www.ekd.de/presse/pm134_2010_bgh ... hilfe.html
Quelle: Pressemitteilung vom 05.07.2010
"Stärkung des Patientenwillens und größere Rechtssicherheit"
Die EKD begrüßt in einer Stellungnahme zum Sterbehilfe-Urteil des Bundesgerichtshofs die Entscheidung. Dadurch werde das Recht des Patienten und die Rechtssicherheit für Ärzte, Pflegepersonal und Angehörige gestärkt. "Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen", teilte die EKD in Hannover mit. Zugleich stellte sie aber klar, dass die gezielte Tötung eines Menschen in der letzten Lebensphase aus christlicher Sicht nicht vertretbar ist, auch wenn sie auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt.
http://www.ekd.de/presse/pm134_2010_bgh ... hilfe.html
Quelle: Pressemitteilung vom 05.07.2010
Sterbehilfe: Betreuerin durfte Ernährung stoppen
Sterbehilfe: Betreuerin durfte Ernährung stoppen
finanztest 08/2010
Hat ein Mensch bestimmt, dass er nicht künstlich ernährt werden will, dann gilt das. Eine Betreuerin darf die Ernährungsleitung einer Komapatientin durchtrennen, um ihren Willen durchzusetzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. 2 StR 454/09).
.... (mehr)
http://www.test.de/themen/steuern-recht ... 9-4114893/
finanztest 08/2010
Hat ein Mensch bestimmt, dass er nicht künstlich ernährt werden will, dann gilt das. Eine Betreuerin darf die Ernährungsleitung einer Komapatientin durchtrennen, um ihren Willen durchzusetzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. 2 StR 454/09).
.... (mehr)
http://www.test.de/themen/steuern-recht ... 9-4114893/
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Patientenverfügung - Abschalten ist erlaubt
Die Zeitschrift "test", Stiftung Warentest, berichtet in ihrer Ausgabe August 2010, Seite 16f. zum Thema
"Patientenverfügung - Abschalten ist erlaubt".
Der Beitrag informiert grundsätzlich korrekt, einige Darstellungen erscheinen aber ergänzungsbedürftig. So ist der Hinweis auf die Registrierung einer Vollmacht bei der Bundesnotarkammer zwar richtig, aber vielleicht eher von zweitrangiger Bedeutung. Es gibt andere Aspekte die wichtiger sind. Und die hätte man ausführen sollen.
Gaby Modig
"Patientenverfügung - Abschalten ist erlaubt".
Der Beitrag informiert grundsätzlich korrekt, einige Darstellungen erscheinen aber ergänzungsbedürftig. So ist der Hinweis auf die Registrierung einer Vollmacht bei der Bundesnotarkammer zwar richtig, aber vielleicht eher von zweitrangiger Bedeutung. Es gibt andere Aspekte die wichtiger sind. Und die hätte man ausführen sollen.
Gaby Modig
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Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt
Deutscher Hospiz- und PalliativVerband begrüßt ausdrücklich das Urteil des BGH
Die Hospiz- und Palliativbewegung hat nunmehr über ihren Dachverband zum Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof zur Sterbehilfe vom 25.06.2010 Stellung bezogen.
In der Öffentlichkeit wird der komepetente Dachverband von deutschen Hospiz- und Palliativeinrichtungen wegen der medialen Übermacht der Medienarbeit der Deutschen Association des Souveränen Malteser Ritterordens (durch dessen Stiftung "Deutsche Hospiz Stiftung) praktisch kaum wahrgenommen.
Für die Hospiz- und Palliativarbeit steht seit jeher die Würde und Selbstbestimmung des schwerstkranken und sterbenden Menschen im Mittelpunkt einer Begleitung. Durch das unlängst erlassene Urteil des Bundesgerichtshofs sieht der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) dieses Selbstbestimmungsrecht der Patienten nochmals gestärkt. Aufgrund der anhaltenden Diskussionen in der Öffentlichkeit zu diesem Thema, sieht sich der Verband veranlasst, erneut hierzu Stellung zu beziehen.
Im Gegensatz zur Deutschen Hospiz Stiftung, die dieses Urteil deutlich kritisiert hat und in ihrer Pressemitteilung von einem „schwarzen Tag für die Schwerstkranken in Deutschland“ spricht, begrüßt der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband das Urteil ausdrücklich. Es stellt klar, dass eine Behandlung nicht gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden darf. Damit wird für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Der DHPV weist daraufhin, dass es ausdrückliches Anliegen der zahlreichen in der Hospiz- und Palliativarbeit aktiv engagierten Menschen ist, diese Position nochmals deutlich zum Ausdruck zu bringen und der Erklärung der Deutschen Hospiz Stiftung zu widersprechen, durch die ein falscher Eindruck in der Öffentlichkeit über die Haltung der Hospizbewegung in dieser Frage entstanden ist. Die Deutsche Hospiz Stiftung ist trotz ihres Namens nach eigenem Bekunden weder Dachverband noch Interessenvertretung hospizlicher Einrichtungen. Sie leistet erkennbar weder für ambulante noch stationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen Unterstützung aus Stiftungsmitteln und hat selbst ihre bisher geleistete Förderung für ambulante Hospizdienste im Dezember 2009 eingestellt.
Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband weist zugleich auf weiteren deutlichen Handlungsbedarf hin, etwa wenn es darum geht, dass die Voraussetzungen zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts verbessert werden. Notwendig ist vor allem der flächendeckende Ausbau der Versorgungsangebote sowie die Integration der Hospizidee und der entsprechenden Haltung in alle Einrichtungen, in denen schwerstkranke und sterbende Menschen versorgt werden, damit ihnen ein Sterben in Würde ermöglicht wird.
Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband wurde als Dachverband von nahezu 1000 Hospizvereinen und Palliativeinrichtungen mit inzwischen rund 80.000 Ehrenamtlichen und zahlreichen hauptamtlich Engagierten im Jahre 1992 gegründet und vertritt deren Interessen und die Belange der schwerstkranken und sterbenden Menschen gegenüber Politik und Gesundheitswesen. Zahlreiche Organisationen und Persönlichkeiten der Hospizbewegung und Palliativmedizin sind darüber hinaus Mitglied im DHPV.
Quelle: Pressemitteilung vom 02.08.2010
--------------------------------------------
PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel: 089/ 65 20 07
Fax: 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de/
Die Hospiz- und Palliativbewegung hat nunmehr über ihren Dachverband zum Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof zur Sterbehilfe vom 25.06.2010 Stellung bezogen.
In der Öffentlichkeit wird der komepetente Dachverband von deutschen Hospiz- und Palliativeinrichtungen wegen der medialen Übermacht der Medienarbeit der Deutschen Association des Souveränen Malteser Ritterordens (durch dessen Stiftung "Deutsche Hospiz Stiftung) praktisch kaum wahrgenommen.
Für die Hospiz- und Palliativarbeit steht seit jeher die Würde und Selbstbestimmung des schwerstkranken und sterbenden Menschen im Mittelpunkt einer Begleitung. Durch das unlängst erlassene Urteil des Bundesgerichtshofs sieht der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) dieses Selbstbestimmungsrecht der Patienten nochmals gestärkt. Aufgrund der anhaltenden Diskussionen in der Öffentlichkeit zu diesem Thema, sieht sich der Verband veranlasst, erneut hierzu Stellung zu beziehen.
Im Gegensatz zur Deutschen Hospiz Stiftung, die dieses Urteil deutlich kritisiert hat und in ihrer Pressemitteilung von einem „schwarzen Tag für die Schwerstkranken in Deutschland“ spricht, begrüßt der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband das Urteil ausdrücklich. Es stellt klar, dass eine Behandlung nicht gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden darf. Damit wird für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Der DHPV weist daraufhin, dass es ausdrückliches Anliegen der zahlreichen in der Hospiz- und Palliativarbeit aktiv engagierten Menschen ist, diese Position nochmals deutlich zum Ausdruck zu bringen und der Erklärung der Deutschen Hospiz Stiftung zu widersprechen, durch die ein falscher Eindruck in der Öffentlichkeit über die Haltung der Hospizbewegung in dieser Frage entstanden ist. Die Deutsche Hospiz Stiftung ist trotz ihres Namens nach eigenem Bekunden weder Dachverband noch Interessenvertretung hospizlicher Einrichtungen. Sie leistet erkennbar weder für ambulante noch stationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen Unterstützung aus Stiftungsmitteln und hat selbst ihre bisher geleistete Förderung für ambulante Hospizdienste im Dezember 2009 eingestellt.
Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband weist zugleich auf weiteren deutlichen Handlungsbedarf hin, etwa wenn es darum geht, dass die Voraussetzungen zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts verbessert werden. Notwendig ist vor allem der flächendeckende Ausbau der Versorgungsangebote sowie die Integration der Hospizidee und der entsprechenden Haltung in alle Einrichtungen, in denen schwerstkranke und sterbende Menschen versorgt werden, damit ihnen ein Sterben in Würde ermöglicht wird.
Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband wurde als Dachverband von nahezu 1000 Hospizvereinen und Palliativeinrichtungen mit inzwischen rund 80.000 Ehrenamtlichen und zahlreichen hauptamtlich Engagierten im Jahre 1992 gegründet und vertritt deren Interessen und die Belange der schwerstkranken und sterbenden Menschen gegenüber Politik und Gesundheitswesen. Zahlreiche Organisationen und Persönlichkeiten der Hospizbewegung und Palliativmedizin sind darüber hinaus Mitglied im DHPV.
Quelle: Pressemitteilung vom 02.08.2010
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PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
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Tel: 089/ 65 20 07
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- Jr. Member
- Beiträge: 59
- Registriert: 20.04.2008, 11:41
Habe ich ein Recht auf Selbstmord?
Nachdem ich viele Kommentare zum Thema Patientenautonomie am Lebensende gelesen habe, frage ich mich, warum ich meinem Leben nicht ein Ende setzen kann, wann immer ich es für mich als richtig erachte?
Warum werde ich gegen meinen Willen gehindert mein Leben zu beenden, reanimiert, in die Psychiatrie gebracht und zum Weiterleben genötigt?
Warum wird davon ausgegangen, dass ich mir meine Entscheidung nicht gut überlegt habe und mein Handeln eine Kurzschlussreaktion war?
Ich mache Besuche in einer Rehaeinrichtung von hirnverletzten Menschen und sehe, mit welchen Schäden Menschen nach "missglückten" Selbstmordversuchen und Reanimation zum Teil weiterleben müssen. Auch ganz junge Menschen.
Kann ich in einer Patientenverfügung auch äußern, dass ich nicht "gerettet" und reanimiert werden möchte?
Warum werde ich gegen meinen Willen gehindert mein Leben zu beenden, reanimiert, in die Psychiatrie gebracht und zum Weiterleben genötigt?
Warum wird davon ausgegangen, dass ich mir meine Entscheidung nicht gut überlegt habe und mein Handeln eine Kurzschlussreaktion war?
Ich mache Besuche in einer Rehaeinrichtung von hirnverletzten Menschen und sehe, mit welchen Schäden Menschen nach "missglückten" Selbstmordversuchen und Reanimation zum Teil weiterleben müssen. Auch ganz junge Menschen.
Kann ich in einer Patientenverfügung auch äußern, dass ich nicht "gerettet" und reanimiert werden möchte?
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- phpBB God
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Patientenwille ist maßgeblich
Hallo Brigitte,Brigitte Bührlen hat geschrieben: ....Kann ich in einer Patientenverfügung auch äußern, dass ich nicht reanimiert werden möchte? ....
natürlich kann man eine solche Erklärung in die Patientenverfügung einstellen. Sie muss auch Beachtung finden, wenn der Text eindeutig formuliert ist und den Anforderungen des § 1901a BGB entspricht.
In der Vergangenheit hat man die Patientenautonomie oft nicht ernst genommen. Es gab (und gibt) immer wieder Therapeuten und sonstige Helfer, die meinen, sie müssten einen Patienten allein nach ihren eigenten Vorstellungen versorgen. Dann bleibt die Patientenautonomie schnell auf der Strecke.
Allerdings können sich in einer Notsituation Probleme ergeben. Angesichts der Umstände muss meist schnell gehandelt werden, im Zweifel "Pro Leben". Dann kann nicht erst (zeitaufwendig) nach einer Patientenverfügung gefragt und gesucht werden. So gesehen kann trotz eindeutiger Patientenverfügung, deren Text aber in einer Notsituation nicht verfügbar ist, entgegen dem gehandelt werden, was der Patient eigentlich wollte. Ich denke, dass dies unter Notfallbedingungen rechtlich in Ordnung geht.
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
-
- phpBB God
- Beiträge: 1148
- Registriert: 26.12.2007, 10:05
- Kontaktdaten:
Dem Leben ein Ende setzen ...
@Bührlen:
Guten Tag, Frau Bührlein.
Über den Kommentar von H. Kunst hinaus reden nicht wenige einer "moralischen Pflicht" das Wort, wonach es eben nicht gestattet sei, einen Suizid zu begehen. Dazu hat sich jüngst mal wieder E. Nagel geäußert und es ist eigentlich nicht nachvollziehbar, warum hier das Selbstbestimmungsrecht mit "moralischen Pflichten" überfrachtet wird, die es nicht (!) gibt.
Was also ist gefordert? M.E. die Entmythologisierung einer paternalistischen Ethik, die zur "Entrechtung" führt. Die Reihe namhafter Ethiker und Theologen lässt sich freilich beliebig fortführen, so u.a. Axel W. Bauer, Mieth, Dörner, Wunder, Schockenhoff usw. - allesamt gewichtige Stimmen unserer Zeit, die sich aber leider auf einem gewaltigen Irrweg befinden und dies nicht selten darauf zurückzuführen ist, dass diese Verfassungsinterpretation mit Philosophie gleichsetzen.
Gruß
L. Barth
Guten Tag, Frau Bührlein.
Über den Kommentar von H. Kunst hinaus reden nicht wenige einer "moralischen Pflicht" das Wort, wonach es eben nicht gestattet sei, einen Suizid zu begehen. Dazu hat sich jüngst mal wieder E. Nagel geäußert und es ist eigentlich nicht nachvollziehbar, warum hier das Selbstbestimmungsrecht mit "moralischen Pflichten" überfrachtet wird, die es nicht (!) gibt.
Was also ist gefordert? M.E. die Entmythologisierung einer paternalistischen Ethik, die zur "Entrechtung" führt. Die Reihe namhafter Ethiker und Theologen lässt sich freilich beliebig fortführen, so u.a. Axel W. Bauer, Mieth, Dörner, Wunder, Schockenhoff usw. - allesamt gewichtige Stimmen unserer Zeit, die sich aber leider auf einem gewaltigen Irrweg befinden und dies nicht selten darauf zurückzuführen ist, dass diese Verfassungsinterpretation mit Philosophie gleichsetzen.
Gruß
L. Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!
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- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
Behandlungsabbruch - Patientenwille maßgeblich
Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier:
viewtopic.php?p=52776#52776
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier:
viewtopic.php?p=52776#52776
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Behandlungsabbruch - Patientenwille maßgeblich
>> Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar <<
Siehe auch unter:
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF):
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier:
viewtopic.php?p=52776#52776
Siehe auch unter:
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF):
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier:
viewtopic.php?p=52776#52776