Liebe ForumsteilnehmerInnen,
ich habe im Almanach nachgeschaut und dort zu dieser Thematik auch "nur" den Hinweis auf das Urteil des AG Berlin Tempelhof, bzw. Hamburg, bzw. den entsprechenden Abschnitt in Schell: "Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht" gefunden. Gibt es seither nichts Neues?
Sehe ich das richtig:
Freiheitsbeschränkende Massnahmen im Bereich familiärer Pflege in der Wohnung müssen nicht genehmigt werde, auch nicht wenn ein Angehöriger zum Betreuer bestellt ist, bzw. bevollmächtigt ist. Wo kein Kläger da kein Richter.
Bei Beteiligung eines Pflegedienstes muss die Anweisung, dass die Wohnung / das Haus abgeschlossen werden soll, von jemand kommen, der entweder richtig bevollmächtigt oder mit diesem Aufgabenkreis BetreuerIn ist.
Falls keine ausreichende Bevollmächtigung vorliegt und keine Betreuung besteht, muß der Pflegedienst die Angehörigen - falls vorhanden - entsprechend beraten und auf eine Betreuerbestellung "dringen".
Über Alternativen beraten, diese ausprobieren, dokumentieren, dokumentieren.
Balance halten zwischen Wahrung der Selbstbestimmung und berechtigter Fürsorge.
Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der Wohnung
Moderator: WernerSchell
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Freiheitsbeschränkende Massnahmen in Wohnung
Sehr geehrte Frau Riethmüller,
der § 1906 BGB sieht genehmigungspflichtige freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Wohnung eines Betroffenen eigentlich nicht vor. Allerdings haben einzelne Gerichte eine gewisse Rechtsfortentwicklung vorgenommen und auch insoweit eine Genehmigungspflicht angenommen nach dem Motto: nur so kann eine effektive staatliche Kontrolle über das Geschehen in einer Wohnung erfolgen.
Ich teile diese Auffassung und habe eigentlich nie so richtig verstanden, was der Gesetzgeber durch seine unvollkommenen Vorschriften hat „anrichten“ wollen.
So hat auch das LG München I mit Beschluss vom 7.1.1999 entschieden, dass ein zeitweises Einschließen eines Betroffenen in der eigenen Wohnung eine Freiheitsbeschränkung darstellt, die der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung darstellt (vgl. Urteilsvorstellung in Zeitschrift „PflegeRecht“, 3/2001, S. 122).
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
der § 1906 BGB sieht genehmigungspflichtige freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Wohnung eines Betroffenen eigentlich nicht vor. Allerdings haben einzelne Gerichte eine gewisse Rechtsfortentwicklung vorgenommen und auch insoweit eine Genehmigungspflicht angenommen nach dem Motto: nur so kann eine effektive staatliche Kontrolle über das Geschehen in einer Wohnung erfolgen.
Ich teile diese Auffassung und habe eigentlich nie so richtig verstanden, was der Gesetzgeber durch seine unvollkommenen Vorschriften hat „anrichten“ wollen.
So hat auch das LG München I mit Beschluss vom 7.1.1999 entschieden, dass ein zeitweises Einschließen eines Betroffenen in der eigenen Wohnung eine Freiheitsbeschränkung darstellt, die der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung darstellt (vgl. Urteilsvorstellung in Zeitschrift „PflegeRecht“, 3/2001, S. 122).
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der Wohnung
Vielen Dank!
Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der Wohnung
Hallo zusammen,
ich bin mit Herrn Schell der Meinung, dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme in der Wohnung auch den Regelungen des § 1906 BGB unterworfen werden soll / muss. Nur so kann einem Missbrauch vorbeugt werden.
Leider wird in der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten.
MfG
Konrad Senden
ich bin mit Herrn Schell der Meinung, dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme in der Wohnung auch den Regelungen des § 1906 BGB unterworfen werden soll / muss. Nur so kann einem Missbrauch vorbeugt werden.
Leider wird in der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten.
MfG
Konrad Senden