Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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WernerSchell
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Re: Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen

Beitrag von WernerSchell » 01.06.2016, 08:18

Wie Altersheime Senioren mit versteckten Vertragsklauseln abzocken
Der Aufenthalt in einem Altersheim kostet viel Geld. Zusätzlich zu den Pflegekosten verlangen die Träger Gebühren für Medikamente oder Arztbesuche.
Doch das ist oft gar nicht erlaubt.
Quelle: Focus
http://www.focus.de/finanzen/altersvors ... 79922.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen

Beitrag von WernerSchell » 05.07.2016, 08:39

Zur Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen hat sich Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk mit einer Pressemitteilung vom 18.05.2015 geäußert und u.a. ausgeführt, dass die Begleitung
eine Regelleistung der Heimträger ist!


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Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


18.05.2015

Die Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen ist eine Regelleistung der Heimträger

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vertritt seit Jahren die Auffassung, dass die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch eine notwendige Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen haben, und die finanziellen Aufwendungen hierfür nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden dürfen. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
Dies kann einmal aus dem Regelwerk der Pflegeversicherung, dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI, gefolgert werden. Im Übrigen sind solche Leistungsansprüche teilweise sogar ausdrücklich in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI näher beschrieben. Dass diesbezügliche Begleitungszeiten kostenfrei zu gestalten sind, ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken, dass erforderliche Begleitungszeiten zu Arztbesuchen und sonstigen Therapeuten bei der Zuordnung von Pflegestufen zu berücksichtigen sind.
In einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel vom 24.03.2015 - 10 A 272/14 - wurde nun erneut bestätigt, dass die Heimbetreiber keine Entgelte von Heimbewohnern für die Begleitung zum Arztbesuch bzw. Therapeutenbesuch erheben dürfen.
Anderslautende Erklärungen müssen nach Auffassung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk als rechtswidrig angesehen werden. Dies vor allem deshalb, weil sie gegen die Rechtsgrundsätze des SGB XI verstoßen.
Der Beschlusstext kann im Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vollständig als pdf-Datei aufgerufen werden > viewtopic.php?f=4&t=21062

Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk

+++
In der Angelegenheit wurde am 31.05.2016 das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt angeschrieben:

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


31.05.2015

An das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf

Sehr geehrter Herr Leßmann, sehr geehrte Damen und Herren,
zum Thema "Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen" habe ich am 18.05.2015 mit der nachfolgenden Pressemitteilung informiert. Daraufhin wurde mir von der Heimbetreiberseite der Hinweis übermittelt, dass das Pflegeministerium NRW eine andere Auffassung vertritt, gegründet auf die für den hiesigen Bereich vorliegende Rahmenvereinbarung. Bei der Abfassung meiner Pressemitteilung war mir die Ministeriumsauffassung allerdings bekannt. Sie ist m.E. nicht haltbar, zumal höherrangiges Recht dem entgegen steht. Diese Einschätzung findet Bestätigung in der Tatsache, dass notwendige Begleitungszeiten bei der Pflegestufenzuordnung zu berücksichtigen sind.
Ich rege an, Ihre den pflegebedürftigen Menschen nicht gerecht werdende Mitteilung zu korrigieren. Bekanntlich stützen sich gerne Heimträger auf vermeintliche Ministeriumsmeinungen, wenn es zu ihrem Vorteil ist. Mittlerweile konnte ich aber hier Ort in mehreren Einzelfällen Heimträger davon überzeugen, dass Begleitungen bei entsprechendem Hilfebedarf unentgeltlich zu ermöglichen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell

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Am 20.6.2016 hat sich das MGEPA Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf in einem Runderlass zur Rechtslage wie folgt geäußert:

Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister,
Landrätinnen und Landräte, Städteregionsrat der
Städteregion Aachen
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
nachrichtlich Mitglieder AG 17 und Landesverbände
der Pflegekassen, Landesverbände der Träger von
Pflegeeinrichtungen


20. Juni 2016

Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes
Begleitung zur Ärztin/zum Arzt


Sehr geehrte Damen und Herren,
das MGEPA hat wegen der neueren Rechtsprechung hinsichtlich der
Begleitung zum Arzt oder zur Ärztin eine Neubewertung der bisherigen
Verwaltungspraxis vorgenommen. Dem liegen folgende Erwägungen
zugrunde:
Mit Erlass vom 16. Oktober 2013 habe ich dargelegt, dass die
Begleitung zum Arzt oder zur Ärztin keine Regelleistung darstelle. Im
Rahmen der Sicherstellung der haus- und fachärztlichen Betreuung
gehöre es daher nicht zu den ordnungsrechtlich zu ahndenden
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber, erforderlichenfalls
Bewohnerinnen und Bewohnern durch eigene Beschäftigte ohne
Zusatzentgelt in eine ärztliche bzw. zahnärztliche Praxis zu begleiten.
Die Rechtsauffassung beruhte auf der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09. Juli 2012 - AZ:
6 S 773/11 -, dass die Begleitung zur Ärztin/zum Arzt nicht zu den
Regelleistungen des Rahmenvertrages gehöre und daher auch nicht
heimrechtlich durchgesetzt werden könne.
Diese Entscheidung ist jedoch durch die neuere Rechtsprechung
überholt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 24.03.2015
entschieden, dass ein Mangel bestehen könne, wenn ein
Zusatzentgelt für eine mit dem allgemeinen Pflegesatz bereits
abgegoltene Leistung erhoben werde. Die für die Heimaufsicht
zuständigen Behörden könnten in einem solchen Fall aufsichtsrechtliche
Maßnahmen ergreifen. Der Beschluss stützt sich in Abkehr von
der o. g. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - Az. 8 B 71/13 -
und Urteil vom 02.06.2010 - Az. 8 C 24/09 -). Das Bundesverwaltungsgericht
hat im Beschluss vom 28.05.2014 der Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg widersprochen.
Da die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über Betreuungsund
Pflegeleistungen (HGBP) sowie der Rahmenvertrag nach § 75
des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Regelungen in NRW
weitgehend entsprechen und inhaltlich vergleichbar sind, halte ich an
der Rechtsauffassung, die im Erlass vom 16. Oktober 2013 vertreten
wurde, nicht mehr fest.
Bisher ist es nicht gelungen, mit den Verbänden der Leistungsanbieter
und Leistungsanbieterinnen sowie mit den Verbänden der
Kostenträger eine einvernehmliche Vereinbarung über die Begleitung
zum Arzt oder zur Ärztin zu treffen. Die derzeit stattfindenden
Verhandlungen über den Landesrahmenvertrag nach dem SGB XI
werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass ein Ergebnis
bei diesen Verhandlungen im Interesse der Pflegebedürftigen nicht
abgewartet werden kann. Die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen,
die Begleitung zum Arzt oder zur Ärztin ohne Zusatzentgeit
sicherzustellen, stellt die Einrichtungen aber sowohl in personeller als
auch in finanzieller Hinsicht vor große Herausforderungen. Eine
einseitige Belastung der Pflegeeinrichtungen wäre daher nicht
sachgerecht.
Aus dieser Erwägung folgt, dass die Begleitung zu notwendigen
ärztlichen Besuchen zwar zukünftig als Regelleistung anzusehen ist,
solange keine gegenteilige Regelung im derzeit verhandelten
Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI erfolgt. Die Verpflichtung der
Einrichtung ist jedoch eben wegen dieser Notwendigkeit nachrangig.
Die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin zum Besuch in der
Einrichtung ist gegenüber der Verpflichtung der Einrichtung,
Begleitpersonal zu stellen, als vorrangig anzusehen. Der Arzt oder die
Ärztin ist unter den im Bundesmantelvertrag Ärzte geregelten
Voraussetzungen zum Hausbesuch verpflichtet, wenn den
Patientinnen und Patienten das Aufsuchen der Praxisräume wegen
Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Notwendig ist daher
die Begleitung nur dann, wenn der Hausbesuch durch Ärztin oder Arzt
in der Einrichtung nicht möglich ist oder nach den genannten
Voraussetzungen keine Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin zum
Hausbesuch besteht.
Weiterhin ist vorrangig eine Begleitung durch Angehörige oder
sonstige geeignete Begleitpersonen sicherzustellen. Die Verpflichtung
der Einrichtung soll unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die
ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner notfalls
sicherstellen. Das soll aber nicht dazu führen, dass die Angehörigen
und die Bewohnerinnen und Bewohner durch ein zusätzliches
kostenfreies Leistungsangebot zum Nachteil der Einrichtung entlastet
werden, da das Stellen von Begleitpersonal bei den Pflegesatzverhandlungen
bislang außer Betracht geblieben ist und für die
Einrichtungen eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung
darstellen könnte.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht in jedem Fall eine Begleitung
durch eine Fachkraft geboten ist. Es ist auch denkbar, dass die
Begleitung durch Hilfskräfte oder Ehrenamtliche durchgeführt wird.
Ich bitte Sie, dieses in Ihrer Verwaltungspraxis zukünftig zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Leßmann

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Aufgrund der eindeutigen Rechtslage wurde dem MGEPA Nordrhein-Westfalen am 04.07.2016 mitgeteilt:

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für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
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04.07.2015

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Horionplatz 1
40213 Düsseldorf

Sehr geehrter Herr Leßmann, sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke für die am 04.07.2016 übermittelte Erlassausfertigung und teile dazu in Kürze mit:
Die von Ihnen gegebenen Hinweise kann ich angesichts der Tatsache, dass die Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen nach klaren höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Heimträgerregelleistungen gehört, nicht teilen. Richtig ist, dass die Pflegeeinrichtungen aufgrund unzureichender Stellenschlüssel unter Pflege-Personalmangel leiden. Dieser Mangel muss, wie von hier seit Jahren deutlich gemacht wird, aufgelöst werden. Dies kann problemlos durch die entsprechende Gestaltung der Rahmenverträge geschehen. Dazu habe ich mich im Übrigen mit Briefzuschriften an die Länder bereits geäußert und entsprechende Folgerungen eingefordert. Siehe dazu unter > viewtopic.php?f=4&t=21511
Es ist, wie von hier bereits angemerkt wurde, so, dass die Begleitungszeiten bei Arztbesuchen bei der Pflegeeinstufung Berücksichtigung finden und so indirekt die Stellenpläne in den Heimen günstiger gestalten helfen.
Es kann als völlig abwegig angesehen werden, die durch Rahmenvertragsvereinbarungen lösbare Personalnot der Heime in der Weise zu übergehen, dass die Angehörigen oder Betreuerinnen mit der Begleitungsaufgabe betraut werden.
Damit keine weitere Rechtsverwirrung auftritt, bitte ich dringend darum, Ihren Erlass im Sinne der von hier vertretenen Rechtsauffassung zu korrigieren. Für Nachrangigkeitserwägungen ist in diesem Zusammenhang überhaupt kein Rechts-Raum!

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell

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Seitens des Ministeriums wurden am 07.07.2016 Erläuterungen zur Erlassregelung übermittelt.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hält gleichwohl an seiner rechtlichen Einschätzung fest.
Es erscheint geboten, bundesweit in allen Rahmenverträgen klare Aussagen zur Begleitungspflicht zu gestalten.
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WernerSchell
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Re: Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen

Beitrag von WernerSchell » 06.07.2016, 06:42

Am 06.07.2016 bei Facebook gepostet:
Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen = klare Heimträgerpflicht! Anderes lautende Meinungen,
so auch ein Erlass des MGEPA NRW vom 20.06.2016, sind rechtlich nicht haltbar.
Näheres > viewtopic.php?f=2&t=16097&p=93123#p9312
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