Künstliche Lebensverlängerung als schadensersatzauslösender Behandlungsfehler
Verfasst: 21.12.2017, 08:40
Hintergrundinformationen für die Presse vom 18.12.2017:
Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts München am 21.12.2017 erwartet:
Muss ein Arzt Schadensersatz leisten, wenn er das Leiden eines Schwerstkranken künstlich verlängert?
1) Der Fall
Heinz Sening aus München, seit vielen Jahren als Krankenpfleger in den USA lebend und berufstätig, will posthum Gerechtigkeit für seinen Vater! Sein Vater lag seit vielen Jahren nicht mehr ansprechbar in einem Münchner Pflegeheim. Eine Patientenverfügung hatte er nicht, sein Wille war auch sonst nicht zu ermitteln Er wurde von dem Hausarzt Dr. W. aus München so jahrelang bis zu seinem Tod im 82. Lebensjahr behandelt. Heinz Sening verklagt den Hausarzt Dr. W. wegen nicht indizierter künstlicher Lebensverlängerung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ansprüche für die vorausgegangene Zeit waren bereits verjährt, als er die Münchner Medizinrechtskanzlei Putz-Sessel-Steldinger im Jahr 2013 mandatierte.
Er argumentiert: Hätte Hausarzt Dr. W. bei seinem Vater die ärztlichen Leitlinien beachtet und nach dem Facharztstandard gehandelt, hätte sein Vater jedenfalls lange vor dem 01.01.2010 friedlich und würdevoll versterben können. Zu Lebzeiten seines Vaters hatte der in Amerika lebende Sohn mit verschiedenen Münchener Rechtsanwälten seinem Vater nicht helfen können. Für 22 Monate Leidensverlängerung fordert er nun Schadensersatz, ein Anspruch, der nach dem Tod auf ihn als Erben übergegangen ist. Er will feststellen lassen, dass die künstliche Leidensverlängerung seines Vaters ein ärztlicher Behandlungsfehler war. Dafür soll der Arzt haften. Mit diesem Pilotprozess erhofft er sich ein Grundsatzurteil, das in Zukunft deutsche Ärzte zwingt, ein menschenwürdiges Sterben durch Beendigung technisch machbarer, künstlicher Leidensverlängerung zuzulassen.
2) Das Verfahren in erster Instanz:
Die Arzthaftungskammer des Landgerichts München I stellte mit Urteil vom 18. Januar 2017 fest, dass der beklagte Hausarzt Dr. W. mit der künstlichen Lebensverlängerung des schwerstkranken alten Mannes eine nicht mehr indizierte Behandlung durchgeführt hatte. Es wertete auf Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens das Verhalten des Arztes als Behandlungsfehler. Der Arzt hätte, so das Landgericht, den Sohn fragen müssen, ob aus seiner Sicht die nicht mehr indizierte, lebensverlängernde Behandlung fortgesetzt werden soll oder ob sein Vater versterben soll. Es ging jedoch letztlich davon aus, dass nicht sicher bewiesen worden sei, ob der Sohn dann wirklich seinen Vater hätte sterben lassen. Aus diesem Grund wurde die Klage erstinstanzlich abgewiesen.
3) Das Verfahren in zweiter Instanz:
Wie die Erstinstanz folgte der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts München in den mündlichen Verhandlungen dem gerichtlichen Sachverständigen, dass die künstliche Verlängerung des Leidens des Patienten in den letzten 22 Monaten bis zum Tod ohne Indikation und somit grundsätzlich behandlungsfehlerhaft war. Es ging nach dem sog. „Patientenverfügungsgesetz“, hier § 1901 b BGB, dann jedoch zu Recht nicht von der oben genannten Entscheidungskompetenz des Sohnes aus. Es klärte durch Zeugeneinvernahme des damaligen rechtlichen Betreuers, eines heute 70jährigen Rechtsanwalts, dass dieser keine Fortsetzung der Leidensverlängerung durch die seit Jahren benutzte Magensonde verlangt hätte, wenn der jetzt beklagte Hausarzt ihn korrekt über den Wegfall der Indikation für die weitere Magensondenernährung aufgeklärt hätte.
Der Hausarzt hätte nämlich den Betreuer darauf hinweisen müssen, dass nach den einschlägigen ärztlichen Leitlinien eine Fortsetzung dieser künstlichen Lebensverlängerung im konkreten Fall nicht mehr indiziert war, weil über die pure Leidensverlängerung hinaus kein Therapieziel mehr zu erreichen war. Der Arzt aber sei beweispflichtig, dass der Betreuer entgegen der ärztlichen Indikation eine solche künstliche Verlängerung von Leben in schwerstem Leiden vom Arzt verlangt hätte. Diesen Beweis konnte der beklagte Hausarzt mit der Zeugeneinvernahme des damaligen Betreuers nicht erbringen – im Gegenteil: Der Zeuge wollte nicht ausschließen, dass er sich bei entsprechender Aufklärung durch den Hausarzt für die Einstellung der lebensverlängernden Maßnahmen entschieden hätte.
Das Oberlandesgericht wird am 21.12.2017 sein Urteil verkünden. Ein solches Urteil eines deutschen Oberlandesgerichts hat es noch nie gegeben. Das letzte Wort wird vermutlich noch der Bundesgerichtshof zu sprechen haben.
4) Welche Art von Schadensersatz gibt es für „Leiden - statt tot sein“?
Der Prozess betritt auf allen Ebenen Neuland. Noch nie wurde obergerichtlich ein Verstoß gegen den Facharztstandard als ärztlicher Behandlungsfehler klassifiziert, wenn mit dieser Fehlbehandlung Leben verlängert wurde. Hinzu kommt die völlig neue Frage, welcher „Schaden“ dadurch entstand.
Schmerzensgeld:
Der klagende Sohn begehrt Schmerzensgeld für die künstliche Verlängerung des Leidens seines Vaters. Zwar hat der Arzt nicht das Leid selbst durch einen Behandlungsfehler verursacht, wohl aber dessen Verlängerung um über 22 Monate. Zu entschädigen ist nicht das Leben, wohl aber das Leiden.
Lebenshaltungskosten:
Ferner verlangt der Sohn jenen Aufwand an finanziellen Mitteln erstattet, den sein Vater zu Lebzeiten aus seiner Rente und seinem Vermögen aufbringen musste, soweit die Kosten des Lebensbedarfs im Pflegeheim und der ständigen Krankenhausaufenthalte nicht von der Krankenkasse und der Pflegekasse übernommen wurden.
5) Bedeutung des Pilotprozesses:
Die künstliche Verlängerung des Lebens bei Verlust der Fähigkeiten, sein Leben selbst - etwa durch atmen, essen oder trinken - zu erhalten, ist in der Medizin am Lebensende seit vielen Jahrzehnten ohne weiteres technisch machbar. Aber dies muss nach dem Facharztstandard „indiziert“ sein. Die Machbarkeit genügt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich ein Therapieziel definieren lässt, das dem Patientenwohl dient, also diesem mehr nutzt als schadet. Und dieses Therapieziel muss mit der künstlichen Lebensverlängerung auch mit einiger Wahrscheinlichkeit erreichbar sein. Das alles war im vorliegenden Fall nach dem eindrucksvollen Votum des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr zu bejahen.
Doch viele Ärzte haben bisher ohne rechtliche Folgen gegen diese medizinischen Grundsätze verstoßen, also behandlungsfehlerhaft gehandelt. Während Behandlungsfehler in allen anderen Bereichen medizinischen Handelns zu einer Flut von Haftpflichtprozessen und entsprechenden Verurteilungen der Ärzte führen, fehlen solche rechtlichen Konsequenzen bisher in solchen Situationen völlig, obwohl auch hier von zahllosen Fällen auszugehen ist! Die Palliativmedizin ist in den letzten Jahren zwar zum Aushängeschild eines gewandelten Bewusstseins der Ärzteschaft geworden. Nicht Lebensverlängerung um jeden Preis sei das Gebot sondern das Gewähren eines Versterbens in Friede und Würde. So tönen seit Jahren Politiker und Ärztefunktionäre. Wer sich aber als Arzt über den hier längst existierenden Facharztstandard hinwegsetzt, musste bisher praktisch keinerlei rechtliche Konsequenzen fürchten.
Wird es im vorliegenden Fall zu einer Verurteilung kommen, wird sich die ärztliche Praxis postwendend ändern. Die dann drohenden Prozesse werden Ärzte zum Umdenken zwingen. So, wie es die Rechtsprechung erzwang, dass Ärzte heute ihre Patienten zur Wahrung von deren Patientenautonomie vor einer Operation ganz selbstverständlich aufklären.
Neben den Schadensersatzansprüchen der Erben kommen auch Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen sowie der Sozialhilfeträger auf die Ärzte zu, sofern diese die Behandlungskosten getragen haben.
Für Fragen steht Herr Rechtsanwalt Wolfgang Putz unter der Nummer 0172 9991949
zur Verfügung.
Quelle: Mitteilung vom 18.12.2017
PUTZ – SESSEL - STELDINGER
Kanzlei für Medizinrecht
Quagliostr. 7
81543 München
Tel. 089/ 65 20 07
Fax. 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de
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Siehe im Übrigen unter:
Lebensverlängerung war Behandlungsfehler
>>> viewtopic.php?f=2&t=21949&p=98386
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Siehe auch Buchtipp:
Wolfgang Putz, Beate Steldinger
Patientenrechte am Ende des Lebens
>>> viewtopic.php?f=2&t=21798
Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts München am 21.12.2017 erwartet:
Muss ein Arzt Schadensersatz leisten, wenn er das Leiden eines Schwerstkranken künstlich verlängert?
1) Der Fall
Heinz Sening aus München, seit vielen Jahren als Krankenpfleger in den USA lebend und berufstätig, will posthum Gerechtigkeit für seinen Vater! Sein Vater lag seit vielen Jahren nicht mehr ansprechbar in einem Münchner Pflegeheim. Eine Patientenverfügung hatte er nicht, sein Wille war auch sonst nicht zu ermitteln Er wurde von dem Hausarzt Dr. W. aus München so jahrelang bis zu seinem Tod im 82. Lebensjahr behandelt. Heinz Sening verklagt den Hausarzt Dr. W. wegen nicht indizierter künstlicher Lebensverlängerung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ansprüche für die vorausgegangene Zeit waren bereits verjährt, als er die Münchner Medizinrechtskanzlei Putz-Sessel-Steldinger im Jahr 2013 mandatierte.
Er argumentiert: Hätte Hausarzt Dr. W. bei seinem Vater die ärztlichen Leitlinien beachtet und nach dem Facharztstandard gehandelt, hätte sein Vater jedenfalls lange vor dem 01.01.2010 friedlich und würdevoll versterben können. Zu Lebzeiten seines Vaters hatte der in Amerika lebende Sohn mit verschiedenen Münchener Rechtsanwälten seinem Vater nicht helfen können. Für 22 Monate Leidensverlängerung fordert er nun Schadensersatz, ein Anspruch, der nach dem Tod auf ihn als Erben übergegangen ist. Er will feststellen lassen, dass die künstliche Leidensverlängerung seines Vaters ein ärztlicher Behandlungsfehler war. Dafür soll der Arzt haften. Mit diesem Pilotprozess erhofft er sich ein Grundsatzurteil, das in Zukunft deutsche Ärzte zwingt, ein menschenwürdiges Sterben durch Beendigung technisch machbarer, künstlicher Leidensverlängerung zuzulassen.
2) Das Verfahren in erster Instanz:
Die Arzthaftungskammer des Landgerichts München I stellte mit Urteil vom 18. Januar 2017 fest, dass der beklagte Hausarzt Dr. W. mit der künstlichen Lebensverlängerung des schwerstkranken alten Mannes eine nicht mehr indizierte Behandlung durchgeführt hatte. Es wertete auf Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens das Verhalten des Arztes als Behandlungsfehler. Der Arzt hätte, so das Landgericht, den Sohn fragen müssen, ob aus seiner Sicht die nicht mehr indizierte, lebensverlängernde Behandlung fortgesetzt werden soll oder ob sein Vater versterben soll. Es ging jedoch letztlich davon aus, dass nicht sicher bewiesen worden sei, ob der Sohn dann wirklich seinen Vater hätte sterben lassen. Aus diesem Grund wurde die Klage erstinstanzlich abgewiesen.
3) Das Verfahren in zweiter Instanz:
Wie die Erstinstanz folgte der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts München in den mündlichen Verhandlungen dem gerichtlichen Sachverständigen, dass die künstliche Verlängerung des Leidens des Patienten in den letzten 22 Monaten bis zum Tod ohne Indikation und somit grundsätzlich behandlungsfehlerhaft war. Es ging nach dem sog. „Patientenverfügungsgesetz“, hier § 1901 b BGB, dann jedoch zu Recht nicht von der oben genannten Entscheidungskompetenz des Sohnes aus. Es klärte durch Zeugeneinvernahme des damaligen rechtlichen Betreuers, eines heute 70jährigen Rechtsanwalts, dass dieser keine Fortsetzung der Leidensverlängerung durch die seit Jahren benutzte Magensonde verlangt hätte, wenn der jetzt beklagte Hausarzt ihn korrekt über den Wegfall der Indikation für die weitere Magensondenernährung aufgeklärt hätte.
Der Hausarzt hätte nämlich den Betreuer darauf hinweisen müssen, dass nach den einschlägigen ärztlichen Leitlinien eine Fortsetzung dieser künstlichen Lebensverlängerung im konkreten Fall nicht mehr indiziert war, weil über die pure Leidensverlängerung hinaus kein Therapieziel mehr zu erreichen war. Der Arzt aber sei beweispflichtig, dass der Betreuer entgegen der ärztlichen Indikation eine solche künstliche Verlängerung von Leben in schwerstem Leiden vom Arzt verlangt hätte. Diesen Beweis konnte der beklagte Hausarzt mit der Zeugeneinvernahme des damaligen Betreuers nicht erbringen – im Gegenteil: Der Zeuge wollte nicht ausschließen, dass er sich bei entsprechender Aufklärung durch den Hausarzt für die Einstellung der lebensverlängernden Maßnahmen entschieden hätte.
Das Oberlandesgericht wird am 21.12.2017 sein Urteil verkünden. Ein solches Urteil eines deutschen Oberlandesgerichts hat es noch nie gegeben. Das letzte Wort wird vermutlich noch der Bundesgerichtshof zu sprechen haben.
4) Welche Art von Schadensersatz gibt es für „Leiden - statt tot sein“?
Der Prozess betritt auf allen Ebenen Neuland. Noch nie wurde obergerichtlich ein Verstoß gegen den Facharztstandard als ärztlicher Behandlungsfehler klassifiziert, wenn mit dieser Fehlbehandlung Leben verlängert wurde. Hinzu kommt die völlig neue Frage, welcher „Schaden“ dadurch entstand.
Schmerzensgeld:
Der klagende Sohn begehrt Schmerzensgeld für die künstliche Verlängerung des Leidens seines Vaters. Zwar hat der Arzt nicht das Leid selbst durch einen Behandlungsfehler verursacht, wohl aber dessen Verlängerung um über 22 Monate. Zu entschädigen ist nicht das Leben, wohl aber das Leiden.
Lebenshaltungskosten:
Ferner verlangt der Sohn jenen Aufwand an finanziellen Mitteln erstattet, den sein Vater zu Lebzeiten aus seiner Rente und seinem Vermögen aufbringen musste, soweit die Kosten des Lebensbedarfs im Pflegeheim und der ständigen Krankenhausaufenthalte nicht von der Krankenkasse und der Pflegekasse übernommen wurden.
5) Bedeutung des Pilotprozesses:
Die künstliche Verlängerung des Lebens bei Verlust der Fähigkeiten, sein Leben selbst - etwa durch atmen, essen oder trinken - zu erhalten, ist in der Medizin am Lebensende seit vielen Jahrzehnten ohne weiteres technisch machbar. Aber dies muss nach dem Facharztstandard „indiziert“ sein. Die Machbarkeit genügt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich ein Therapieziel definieren lässt, das dem Patientenwohl dient, also diesem mehr nutzt als schadet. Und dieses Therapieziel muss mit der künstlichen Lebensverlängerung auch mit einiger Wahrscheinlichkeit erreichbar sein. Das alles war im vorliegenden Fall nach dem eindrucksvollen Votum des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr zu bejahen.
Doch viele Ärzte haben bisher ohne rechtliche Folgen gegen diese medizinischen Grundsätze verstoßen, also behandlungsfehlerhaft gehandelt. Während Behandlungsfehler in allen anderen Bereichen medizinischen Handelns zu einer Flut von Haftpflichtprozessen und entsprechenden Verurteilungen der Ärzte führen, fehlen solche rechtlichen Konsequenzen bisher in solchen Situationen völlig, obwohl auch hier von zahllosen Fällen auszugehen ist! Die Palliativmedizin ist in den letzten Jahren zwar zum Aushängeschild eines gewandelten Bewusstseins der Ärzteschaft geworden. Nicht Lebensverlängerung um jeden Preis sei das Gebot sondern das Gewähren eines Versterbens in Friede und Würde. So tönen seit Jahren Politiker und Ärztefunktionäre. Wer sich aber als Arzt über den hier längst existierenden Facharztstandard hinwegsetzt, musste bisher praktisch keinerlei rechtliche Konsequenzen fürchten.
Wird es im vorliegenden Fall zu einer Verurteilung kommen, wird sich die ärztliche Praxis postwendend ändern. Die dann drohenden Prozesse werden Ärzte zum Umdenken zwingen. So, wie es die Rechtsprechung erzwang, dass Ärzte heute ihre Patienten zur Wahrung von deren Patientenautonomie vor einer Operation ganz selbstverständlich aufklären.
Neben den Schadensersatzansprüchen der Erben kommen auch Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen sowie der Sozialhilfeträger auf die Ärzte zu, sofern diese die Behandlungskosten getragen haben.
Für Fragen steht Herr Rechtsanwalt Wolfgang Putz unter der Nummer 0172 9991949
zur Verfügung.
Quelle: Mitteilung vom 18.12.2017
PUTZ – SESSEL - STELDINGER
Kanzlei für Medizinrecht
Quagliostr. 7
81543 München
Tel. 089/ 65 20 07
Fax. 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de
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Siehe im Übrigen unter:
Lebensverlängerung war Behandlungsfehler
>>> viewtopic.php?f=2&t=21949&p=98386
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Siehe auch Buchtipp:
Wolfgang Putz, Beate Steldinger
Patientenrechte am Ende des Lebens
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