Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung
Moderator: WernerSchell
Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung
Missachtung einer Patientenverfügung - Schadenersatz?
Der Fall des Kiefersfeldener Komapatienten wird neu aufgerollt
Der Fall des Peter K. beschäftigt die deutsche Justiz in einem zweiten Verfahren. Peter K. hatte in einer Patientenverfügung bestimmt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben gehalten werden darf. Seine Eltern wollten ihm diesen Wunsch erfüllen. Sein Vater war vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt worden und verlangte vom Pflegeheim Alpenpark in Kiefersfelden die Befolgung einer ärztlichen Anordnung des behandelnden Arztes. Dieser hatte das Pflegepersonal angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen und für die Sterbephase nur noch lindernde Medikamente zuzuführen. Da sich das Pflegeheim weigerte, die ärztliche Anordnung zu befolgen, verklagte Peter K. über seinen Betreuer das Pflegeheim auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof ließ wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles hinsichtlich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und der Durchsetzung des Patientenwillens die Revision zu. Doch Peter K. verstarb während des Revisionsverfahrens, so dass wegen der damit eingetretenen so genannten "Erledigung der Hauptsache" nicht mehr in der Sache entschieden werden wird.
Nunmehr haben die Eltern von Peter K. als dessen Erben die zu Lebzeiten des Patienten entstandenen Schadenersatzansprüche gegen das Pflegeheim eingeklagt, um doch noch eine höchstrichterliche Entscheidung über die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung herbeizuführen. Sie verlangen Schmerzensgeld und Erstattung aller Aufwendungen für die Pflege des Patienten von der ärztlichen Anordnung bis zum Tod, soweit diese nicht von der Pflegeversicherung getragen wurden. Die Beträge sollen Einrichtungen aus dem Bereich Hospiz und Palliativmedizin zugewendet werden. Das Landgericht Traunstein hat nunmehr den ersten Verhandlungstermin auf den 2.März 2005 angesetzt. In diesem Verfahren wird zum ersten mal Schadenersatz für die Missachtung einer Patientenverfügung, also für eine rechtswidrige Lebensverlängerung gegen den verfügten Willen des Patienten, eingeklagt. Zum ersten mal wird ein deutsches Gericht darüber zu befinden haben, welches Schmerzensgeld einem Menschen zusteht, der gegen seinen Willen zum Leben und zum Leiden gezwungen wird.
Quelle: Pressemitteilung vom 02.02.2005 -
Rechtsanwaltssozietät Wolfgang Putz und Beate Steldinger, Quagliostr. 7, 81543 München. Tel: 089/ 65 20 07
http://www.putz-medizinrecht.de/index.html
Der Fall des Kiefersfeldener Komapatienten wird neu aufgerollt
Der Fall des Peter K. beschäftigt die deutsche Justiz in einem zweiten Verfahren. Peter K. hatte in einer Patientenverfügung bestimmt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben gehalten werden darf. Seine Eltern wollten ihm diesen Wunsch erfüllen. Sein Vater war vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt worden und verlangte vom Pflegeheim Alpenpark in Kiefersfelden die Befolgung einer ärztlichen Anordnung des behandelnden Arztes. Dieser hatte das Pflegepersonal angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen und für die Sterbephase nur noch lindernde Medikamente zuzuführen. Da sich das Pflegeheim weigerte, die ärztliche Anordnung zu befolgen, verklagte Peter K. über seinen Betreuer das Pflegeheim auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof ließ wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles hinsichtlich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und der Durchsetzung des Patientenwillens die Revision zu. Doch Peter K. verstarb während des Revisionsverfahrens, so dass wegen der damit eingetretenen so genannten "Erledigung der Hauptsache" nicht mehr in der Sache entschieden werden wird.
Nunmehr haben die Eltern von Peter K. als dessen Erben die zu Lebzeiten des Patienten entstandenen Schadenersatzansprüche gegen das Pflegeheim eingeklagt, um doch noch eine höchstrichterliche Entscheidung über die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung herbeizuführen. Sie verlangen Schmerzensgeld und Erstattung aller Aufwendungen für die Pflege des Patienten von der ärztlichen Anordnung bis zum Tod, soweit diese nicht von der Pflegeversicherung getragen wurden. Die Beträge sollen Einrichtungen aus dem Bereich Hospiz und Palliativmedizin zugewendet werden. Das Landgericht Traunstein hat nunmehr den ersten Verhandlungstermin auf den 2.März 2005 angesetzt. In diesem Verfahren wird zum ersten mal Schadenersatz für die Missachtung einer Patientenverfügung, also für eine rechtswidrige Lebensverlängerung gegen den verfügten Willen des Patienten, eingeklagt. Zum ersten mal wird ein deutsches Gericht darüber zu befinden haben, welches Schmerzensgeld einem Menschen zusteht, der gegen seinen Willen zum Leben und zum Leiden gezwungen wird.
Quelle: Pressemitteilung vom 02.02.2005 -
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Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung
Der Fall des verstorbenen Wachkoma-Patienten Peter K. wird in dieser Homepage ausführlich vorgestellt, und zwar:
im Forum unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1058941506
im Rechtsalmanach, Nr. 13 unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... ungern.htm
Im Rechtsalmanach, Nr. 13, weitere Texte zum Thema!
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Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung
Pressemitteilung vom 13.04.2005 - Entscheidung im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten
Das Landgericht Traunstein hat heute (13.4.2005) im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. beschlossen, das Verfahren hinsichtlich Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen auszusetzen bis der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über das ursprüngliche, noch immer anhängige Verfahren hinsichtlich der Einstellung der künstlichen Ernährung bei Peter K. entschieden hat. Peter K. hatte in einer Patientenverfügung bestimmt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben gehalten werden darf. Seine Eltern wollten ihm diesen Wunsch erfüllen. Sein Vater war vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt worden und verlangte vom Pflegeheim Alpenpark in Kiefersfelden die Befolgung einer ärztlichen Anordnung des behandelnden Arztes. Dieser hatte das Pflegepersonal angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen und für die Sterbephase nur noch lindernde Medikamente zuzuführen. Da sich das Pflegeheim weigerte, die ärztliche Anordnung zu befolgen, verklagte Peter K. über seinen Betreuer das Pflegeheim auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof ließ wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles hinsichtlich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und der Durchsetzung des Patientenwillens die Revision zu. Doch Peter K. verstarb während des Revisionsverfahrens, so dass wegen der damit eingetretenen so genannten "Erledigung der Hauptsache" nicht mehr in der Sache entschieden werden wird. Seit über einem Jahr warten die Eltern als Rechtsnachfolger des Peter K. nunmehr auf eine Kostenentscheidung des BGH. Wann der BGH eine Entscheidung treffen wird und damit der Schadenersatzprozess vor dem Landgericht Traunstein weitergeführt werden kann, ist noch völlig offen.
Quelle: Pressemitteilung vom 13.4.2005
Rechtsanwälte
Wolfgang Putz und Beate Steldinger
Quagliostr. 7
81543 München
Tel. 089/ 65 20 07
Fax. 089/ 65 99 89
e-mail: kanzlei@putz-medizinrecht.de
http://www.putz-medizinrecht.de/start.p ... ungen.html
Das Landgericht Traunstein hat heute (13.4.2005) im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. beschlossen, das Verfahren hinsichtlich Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen auszusetzen bis der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über das ursprüngliche, noch immer anhängige Verfahren hinsichtlich der Einstellung der künstlichen Ernährung bei Peter K. entschieden hat. Peter K. hatte in einer Patientenverfügung bestimmt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben gehalten werden darf. Seine Eltern wollten ihm diesen Wunsch erfüllen. Sein Vater war vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt worden und verlangte vom Pflegeheim Alpenpark in Kiefersfelden die Befolgung einer ärztlichen Anordnung des behandelnden Arztes. Dieser hatte das Pflegepersonal angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen und für die Sterbephase nur noch lindernde Medikamente zuzuführen. Da sich das Pflegeheim weigerte, die ärztliche Anordnung zu befolgen, verklagte Peter K. über seinen Betreuer das Pflegeheim auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof ließ wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles hinsichtlich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und der Durchsetzung des Patientenwillens die Revision zu. Doch Peter K. verstarb während des Revisionsverfahrens, so dass wegen der damit eingetretenen so genannten "Erledigung der Hauptsache" nicht mehr in der Sache entschieden werden wird. Seit über einem Jahr warten die Eltern als Rechtsnachfolger des Peter K. nunmehr auf eine Kostenentscheidung des BGH. Wann der BGH eine Entscheidung treffen wird und damit der Schadenersatzprozess vor dem Landgericht Traunstein weitergeführt werden kann, ist noch völlig offen.
Quelle: Pressemitteilung vom 13.4.2005
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Patientenwille hat absoluten Vorrang!
Bundesgerichtshof bestätigt nach fast vierjährigem Prozess: Keine Zwangsernährung durch Pflegeheim gegen die Patientenverfügung!
Im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. ist die letztinstanzliche Entscheidung über ein Jahr nach dem Tod des Patienten gefallen. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Beschluss vom 8. Juni 2005, dass die Zwangsernährung gegen den Willen des Patienten rechtswidrig war. Der mit der Klage begehrte Anspruch des Wachkomapatienten auf Unterlassung der künstlichen Lebensverlängerung über die PEG-Magensonde wurde bestätigt.
Damit wird eine Wende in der Situation von Menschen eingeläutet, die per Patientenverfügung die künstliche Lebensverlängerung verboten haben, die sie für sich als menschenunwürdig betrachten. Sie alle haben nun ein klagbares Recht, dass sie sterben dürfen.
Nun wird der derzeit ruhende Prozess, mit dem die Eltern des verstorbenen Peter K. das Pflegeheim auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt haben, fortgeführt werden. Denn Pflegeheime müssen als Konsequenz aus diesem höchstrichterlichen Urteil nunmehr mit Schadensersatzverurteilungen rechnen, wenn sie Patientenverfügungen missachten.
Bitte beachten Sie die umfassende Pressemitteilung auf unserer Internetseite http://www.putz-medizinrecht.de/?seite= ... ungen.html (siehe unten)
Wenn Sie den Beschluss im Wortlaut wünschen, rufen Sie uns an - wir faxen Ihnen den Text gerne!
Quelle: Mitteilung vom 18.7.2005
RA Wolfgang Putz
Rain Beate Steldinger
Telefon: 089 / 65 20 07
Telefax: 089 / 65 99 89
Pressemitteilung vom 18.07.2005 - BGH entscheidet in letzter Instanz zugunsten des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K.
Der BGH hat die Zwangsernährung des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. für rechtswidrig erklärt. Der BGH hat folgendes festgestellt: Eine Ernährung über eine PEG-Magensonde gegen den Patientenwillen, wie er sich aus dessen mündlicher Patientenverfügung ergibt, ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, dessen Unterlassung der Patient durch seinen Betreuer verlangen kann. Die entsprechende Anordnung ist für das Pflegeheim bindend. Dies gilt auch dann, wenn die Fortsetzung einer bisher geduldeten künstlichen Ernährung verboten wird. Weder aus dem Heimvertrag noch aus den Grundrechten der Pflegekräfte ergibt sich eine Befugnis des Pflegeheims, einen Patienten zwangsweise zu ernähren. Das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte finden ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten. Der Strafsenat des BGH hat in einem Urteil aus dem Jahre 1994 bereits festgestellt, dass eine strafrechtlich zulässige "Hilfe zum Sterben" in einem Fall wie Peter K. zulässig sei, auch wenn durch künstliche Ernährung der Tod noch über viele Jahre hinausgezögert werden könne. Dazu der 12. Zivilsenat: "Das vorliegende Verfahren bietet - auf die hier allein zu treffende Kostenentscheidung - keinen geeigneten Rahmen, die Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten." Die Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger haben nach einem fast vierjährigen Prozess, selbst nach dem Tod des Patienten, eine Entscheidung herbeigeführt, die erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung von Patientenverfügungen in Pflegeheimen hat: Es werden nicht nur Ärzte sondern auch Pflegekräfte durch Patientenverfügungen bindend verpflichtet, Zwangsernährungen zu beenden und das vom Patienten vorausbestimmte Sterben zuzulassen. Auch entsprechende Ausschlüsse in Heimverträgen hat der BGH für rechtswidrig erklärt. Weiterhin hat der BGH nochmals klargestellt, dass Pflegeheime im Falle, dass zwischen behandelndem Arzt und Betreuer Konsens hinsichtlich der Umsetzung der Patientenverfügung besteht, kein Recht haben, eine diesbezügliche vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Beschluss des BGH kann in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/652007 zur Übersendung per Fax angefordert werden.
….
Der Fall des verstorbenen Wachkoma-Patienten Peter K. wird in dieser Homepage ausführlich vorgestellt, und zwar:
im Forum unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... tenrecht;a ction=display;num=1058941506
im Rechtsalmanach, Nr. 13 unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... rch_verhun gern.htm
Im Rechtsalmanach, Nr. 13, weitere Texte zum Thema!
Im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. ist die letztinstanzliche Entscheidung über ein Jahr nach dem Tod des Patienten gefallen. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Beschluss vom 8. Juni 2005, dass die Zwangsernährung gegen den Willen des Patienten rechtswidrig war. Der mit der Klage begehrte Anspruch des Wachkomapatienten auf Unterlassung der künstlichen Lebensverlängerung über die PEG-Magensonde wurde bestätigt.
Damit wird eine Wende in der Situation von Menschen eingeläutet, die per Patientenverfügung die künstliche Lebensverlängerung verboten haben, die sie für sich als menschenunwürdig betrachten. Sie alle haben nun ein klagbares Recht, dass sie sterben dürfen.
Nun wird der derzeit ruhende Prozess, mit dem die Eltern des verstorbenen Peter K. das Pflegeheim auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt haben, fortgeführt werden. Denn Pflegeheime müssen als Konsequenz aus diesem höchstrichterlichen Urteil nunmehr mit Schadensersatzverurteilungen rechnen, wenn sie Patientenverfügungen missachten.
Bitte beachten Sie die umfassende Pressemitteilung auf unserer Internetseite http://www.putz-medizinrecht.de/?seite= ... ungen.html (siehe unten)
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Quelle: Mitteilung vom 18.7.2005
RA Wolfgang Putz
Rain Beate Steldinger
Telefon: 089 / 65 20 07
Telefax: 089 / 65 99 89
Pressemitteilung vom 18.07.2005 - BGH entscheidet in letzter Instanz zugunsten des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K.
Der BGH hat die Zwangsernährung des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. für rechtswidrig erklärt. Der BGH hat folgendes festgestellt: Eine Ernährung über eine PEG-Magensonde gegen den Patientenwillen, wie er sich aus dessen mündlicher Patientenverfügung ergibt, ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, dessen Unterlassung der Patient durch seinen Betreuer verlangen kann. Die entsprechende Anordnung ist für das Pflegeheim bindend. Dies gilt auch dann, wenn die Fortsetzung einer bisher geduldeten künstlichen Ernährung verboten wird. Weder aus dem Heimvertrag noch aus den Grundrechten der Pflegekräfte ergibt sich eine Befugnis des Pflegeheims, einen Patienten zwangsweise zu ernähren. Das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte finden ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten. Der Strafsenat des BGH hat in einem Urteil aus dem Jahre 1994 bereits festgestellt, dass eine strafrechtlich zulässige "Hilfe zum Sterben" in einem Fall wie Peter K. zulässig sei, auch wenn durch künstliche Ernährung der Tod noch über viele Jahre hinausgezögert werden könne. Dazu der 12. Zivilsenat: "Das vorliegende Verfahren bietet - auf die hier allein zu treffende Kostenentscheidung - keinen geeigneten Rahmen, die Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten." Die Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger haben nach einem fast vierjährigen Prozess, selbst nach dem Tod des Patienten, eine Entscheidung herbeigeführt, die erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung von Patientenverfügungen in Pflegeheimen hat: Es werden nicht nur Ärzte sondern auch Pflegekräfte durch Patientenverfügungen bindend verpflichtet, Zwangsernährungen zu beenden und das vom Patienten vorausbestimmte Sterben zuzulassen. Auch entsprechende Ausschlüsse in Heimverträgen hat der BGH für rechtswidrig erklärt. Weiterhin hat der BGH nochmals klargestellt, dass Pflegeheime im Falle, dass zwischen behandelndem Arzt und Betreuer Konsens hinsichtlich der Umsetzung der Patientenverfügung besteht, kein Recht haben, eine diesbezügliche vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Beschluss des BGH kann in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/652007 zur Übersendung per Fax angefordert werden.
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Der Fall des verstorbenen Wachkoma-Patienten Peter K. wird in dieser Homepage ausführlich vorgestellt, und zwar:
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Re: Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung
Pflegeheime müssen in Zukunft damit rechnen, dass sie bei Zwangsernährung entgegen einer Patientenverfügung haftbar gemacht werden. Der zugrundeliegende höchstrichterliche BGH-Beschluss ist den Eltern des Komapatienten Peter K. und dem Rechtsanwalt Wolfgang Putz (München) zu verdanken. Ihnen wurde dafür von der Bundesbeauftragte des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Gita Neumann, persönlich Respekt und tiefempfundener Dank ausgesprochen - im Namen unzähliger jetzt oder zukünftig Betroffener.
Die Eltern von Peter K. (Herr K. war Betreuer seines Sohns) haben heute bekräftigt, dass sie für sich selbst von der eventuellen Schadensersatzsumme keinen Cent beanspruchen. Die eventuelle Summe würde vielmehr vollständig an Organisationen der Hospiz- und Palliativbetreuung gespendet werden. Sie nehmen die Dauerstrapazen der Gerichtsverfahren nur auf sich, damit das Leiden von Sohn Peter "nicht umsonst gewesen" ist und vergleichbare Schicksale in Zukunft Patienten und ihren Angehörigen erspart bleiben.
Leitsätze des BGH-Beschlusses im Wortlaut hier:
http://www.patientenverfuegung.de/pv/detail.php?uid=370
Die Eltern von Peter K. (Herr K. war Betreuer seines Sohns) haben heute bekräftigt, dass sie für sich selbst von der eventuellen Schadensersatzsumme keinen Cent beanspruchen. Die eventuelle Summe würde vielmehr vollständig an Organisationen der Hospiz- und Palliativbetreuung gespendet werden. Sie nehmen die Dauerstrapazen der Gerichtsverfahren nur auf sich, damit das Leiden von Sohn Peter "nicht umsonst gewesen" ist und vergleichbare Schicksale in Zukunft Patienten und ihren Angehörigen erspart bleiben.
Leitsätze des BGH-Beschlusses im Wortlaut hier:
http://www.patientenverfuegung.de/pv/detail.php?uid=370
Zwangsernährung eines Komapatienten
Pflegeheim muss Willen der Angehörigen respektieren
Zwangsernährung laut BGH rechtswidrig
Im Streit um die Zwangsernährung eines Komapatienten hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Angehörigen, die sich gegen die Fortsetzung dieser Prozedur ausgesprochen hatten, grundsätzlich Recht gegeben.
Das geht aus der von den Angehörigen-Anwälten veröffentlichten gerichtlichen Begründung hervor (Az.: XII ZR 177/03). „Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf“, heißt es darin. Verlange der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des Patienten eingestellt werde, könne das Pflegeheim diesem Verlangen nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt laut der Begründung in einem solchen Fall nicht die Fortsetzung der künstliche Ernährung.
Koma nach Suizidversuch
In dem verhandelten Einzelfall ging es um einen 37-Jährigen, der nach einem Selbstmordversuch ins Koma gefallen war. Der Vater hatte vergeblich verlangt, das Pflegepersonal solle auf die künstliche Ernährung verzichten. Er berief sich auf einen vor Jahren vom Sohn klar zum Ausdruck gebrachten Patientenwillen, scheiterte aber mit seiner Forderung in den Vorinstanzen. Der Sohn starb im März vergangenen Jahres an einem fieberhaften Infekt. Trotzdem führten seine Angehörigen den Prozess wegen der Bedeutung des Falles fort.
Ob mit dem Einstellen der Zwangsernährung die strafrechtlichen Grenzen einer passiven Sterbehilfe überschritten worden wären, wollte das Gericht daher nicht mehr entscheiden.
Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis" (Der Beitrag wird mit Genehmigung der Redaktion vorgestellt)
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel? ... 782007&n=1
Zwangsernährung laut BGH rechtswidrig
Im Streit um die Zwangsernährung eines Komapatienten hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Angehörigen, die sich gegen die Fortsetzung dieser Prozedur ausgesprochen hatten, grundsätzlich Recht gegeben.
Das geht aus der von den Angehörigen-Anwälten veröffentlichten gerichtlichen Begründung hervor (Az.: XII ZR 177/03). „Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf“, heißt es darin. Verlange der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des Patienten eingestellt werde, könne das Pflegeheim diesem Verlangen nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt laut der Begründung in einem solchen Fall nicht die Fortsetzung der künstliche Ernährung.
Koma nach Suizidversuch
In dem verhandelten Einzelfall ging es um einen 37-Jährigen, der nach einem Selbstmordversuch ins Koma gefallen war. Der Vater hatte vergeblich verlangt, das Pflegepersonal solle auf die künstliche Ernährung verzichten. Er berief sich auf einen vor Jahren vom Sohn klar zum Ausdruck gebrachten Patientenwillen, scheiterte aber mit seiner Forderung in den Vorinstanzen. Der Sohn starb im März vergangenen Jahres an einem fieberhaften Infekt. Trotzdem führten seine Angehörigen den Prozess wegen der Bedeutung des Falles fort.
Ob mit dem Einstellen der Zwangsernährung die strafrechtlichen Grenzen einer passiven Sterbehilfe überschritten worden wären, wollte das Gericht daher nicht mehr entscheiden.
Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis" (Der Beitrag wird mit Genehmigung der Redaktion vorgestellt)
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel? ... 782007&n=1
Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung
Liebe Freunde und Mitkämpfer,
Wolke 7 scheint gar nicht aus Wasserdampf zu sein sondern wird zum dauerhaften Sitzpolster. Zu der Freude über die Entscheidung kommt nun die Freude über die nicht mehr abreißenden Glückwünsche! Dafür auf diesem Weg Dank an alle! Es tut schon richtig gut!
Zitieren möchte ich - natürlich ganz stolz - zwei Reaktionen von Klaus Kutzer:
"So begrüßenswert dieser Beschluss in seinem zivilrechtlichen Teil auch ist, enthält er dunkle Ausführungen dazu, dass das Strafrecht möglicherweise die von ihm zugunsten des Klägers zivilrechtlich gezogenen Folgerungen wieder in Frage stellen kann. Wann wird dieser Senat einsehen, dass nicht nur das Zivilrecht nicht erlauben darf, was das Strafrecht verbietet, sondern dass auch umgekehrt gilt, dass das Strafrecht nicht verbieten darf, was das Zivilrecht erlaubt."
" ... Herzlichen Glückwunsch zu der von Ihnen und aufgrund Ihrer Argumentation erwirkten BGH-Entscheidung! Sie bringt uns insbesondere gegenüber der Argumentation des Enquete-Ausschusses "Ethik und Recht der modernen Medizin" des BT ein großes Stück weiter. Ich bin gespannt auf den Ausgang des von Ihnen betriebenen Schmerzensgeldprozesses. ... Sie können stolz auf Ihre sachkundige Hartnäckigkeit sein!"
Liebe Grüße
Wolfgang Putz, RA
Wolke 7 scheint gar nicht aus Wasserdampf zu sein sondern wird zum dauerhaften Sitzpolster. Zu der Freude über die Entscheidung kommt nun die Freude über die nicht mehr abreißenden Glückwünsche! Dafür auf diesem Weg Dank an alle! Es tut schon richtig gut!
Zitieren möchte ich - natürlich ganz stolz - zwei Reaktionen von Klaus Kutzer:
"So begrüßenswert dieser Beschluss in seinem zivilrechtlichen Teil auch ist, enthält er dunkle Ausführungen dazu, dass das Strafrecht möglicherweise die von ihm zugunsten des Klägers zivilrechtlich gezogenen Folgerungen wieder in Frage stellen kann. Wann wird dieser Senat einsehen, dass nicht nur das Zivilrecht nicht erlauben darf, was das Strafrecht verbietet, sondern dass auch umgekehrt gilt, dass das Strafrecht nicht verbieten darf, was das Zivilrecht erlaubt."
" ... Herzlichen Glückwunsch zu der von Ihnen und aufgrund Ihrer Argumentation erwirkten BGH-Entscheidung! Sie bringt uns insbesondere gegenüber der Argumentation des Enquete-Ausschusses "Ethik und Recht der modernen Medizin" des BT ein großes Stück weiter. Ich bin gespannt auf den Ausgang des von Ihnen betriebenen Schmerzensgeldprozesses. ... Sie können stolz auf Ihre sachkundige Hartnäckigkeit sein!"
Liebe Grüße
Wolfgang Putz, RA
Re: Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung
KAUCH: Zwangsbehandlung zu Recht unzulässig
- Patientenverfügung muss liberal geregelt werden
Zum Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, nach dem eine künstliche Sondenernährung nicht gegen den Willen des Patienten vorgenommen werden darf, erklärt der FDP-Obmann der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" , Michael KAUCH:
Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt die Entschiedung der Karslruher Richter, das eine Zwangsernährung gegen den erklärten Willen des Patienten für rechtswidrig erklärt. Die FDP-Bundestagsfraktion wendet sich entschieden gegen Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Patienten, selbst wenn diese der Lebenserhaltung dienen.
Das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung muss Vorrang vor Überlegungen Dritter haben. Das gilt auch, wenn ein Mensch für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit Vorsorge trifft und eine Patientenverfügung verfasst.
Um so dringender ist es, der Patientenverfügung eine rechtlich sichere Grundlage zu geben. Eine gesetzliche Regelung dazu ist längst überfällig.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt den Antrag, den die FDP-Bundestagsfraktion zur Patientenverfügung in den Deutschen Bundestag eingebracht hat. Mit der Entscheidung dürften zugleich die Empfehlungen der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" nicht mehr haltbar sein, denn diese schließen Zwangsbehandlungen nicht aus.
Die FDP setzt sich dafür ein, dass Therapiewünsche, Therapiebegrenzung und Therapieabbruch in jeder Krankheitsphase verfügt werden können. Eine Reichweitenbegrenzung lehnen wir ab. Das gilt auch für das Wachkoma. Nur bei offenkundigen Willensänderungen oder bei fehlender personaler Zurechenbarkeit - etwa bei schweren Formen der Demenz - sollte von Patientenverfügungen abgewichen werden dürfen.
Der BGH hatte im Fall des Komapatienten Peter K. festgestellt, dass eine Ernährung über eine PEG-Magensonde gegen den Patientenwillen, wie er sich aus dessen mündlicher Patientenverfügung ergibt, einen Eingriff in die körperliche Integrität darstelle, dessen Unterlassung der Patient durch seinen Betreuer verlangen könne. Die entsprechende Anordnung sei für das Pflegeheim bindend. Dies gelte auch dann, wenn die Fortsetzung einer bisher geduldeten künstlichen Ernährung verboten werde. Weder aus dem Heimvertrag noch aus den Grundrechten der Pflegekräfte ergebe sich eine Befugnis des Pflegeheims, einen Patienten zwangsweise zu ernähren. Das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte fände ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten.
Quelle: Pressemitteilung vom 21.7.2005
Bundestagsbüro Michael Kauch
Tel: 030/227 70 535 - Fax: 030/227 76 535
Platz der Republik 1 - 11011 Berlin
- Patientenverfügung muss liberal geregelt werden
Zum Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, nach dem eine künstliche Sondenernährung nicht gegen den Willen des Patienten vorgenommen werden darf, erklärt der FDP-Obmann der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" , Michael KAUCH:
Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt die Entschiedung der Karslruher Richter, das eine Zwangsernährung gegen den erklärten Willen des Patienten für rechtswidrig erklärt. Die FDP-Bundestagsfraktion wendet sich entschieden gegen Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Patienten, selbst wenn diese der Lebenserhaltung dienen.
Das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung muss Vorrang vor Überlegungen Dritter haben. Das gilt auch, wenn ein Mensch für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit Vorsorge trifft und eine Patientenverfügung verfasst.
Um so dringender ist es, der Patientenverfügung eine rechtlich sichere Grundlage zu geben. Eine gesetzliche Regelung dazu ist längst überfällig.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt den Antrag, den die FDP-Bundestagsfraktion zur Patientenverfügung in den Deutschen Bundestag eingebracht hat. Mit der Entscheidung dürften zugleich die Empfehlungen der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" nicht mehr haltbar sein, denn diese schließen Zwangsbehandlungen nicht aus.
Die FDP setzt sich dafür ein, dass Therapiewünsche, Therapiebegrenzung und Therapieabbruch in jeder Krankheitsphase verfügt werden können. Eine Reichweitenbegrenzung lehnen wir ab. Das gilt auch für das Wachkoma. Nur bei offenkundigen Willensänderungen oder bei fehlender personaler Zurechenbarkeit - etwa bei schweren Formen der Demenz - sollte von Patientenverfügungen abgewichen werden dürfen.
Der BGH hatte im Fall des Komapatienten Peter K. festgestellt, dass eine Ernährung über eine PEG-Magensonde gegen den Patientenwillen, wie er sich aus dessen mündlicher Patientenverfügung ergibt, einen Eingriff in die körperliche Integrität darstelle, dessen Unterlassung der Patient durch seinen Betreuer verlangen könne. Die entsprechende Anordnung sei für das Pflegeheim bindend. Dies gelte auch dann, wenn die Fortsetzung einer bisher geduldeten künstlichen Ernährung verboten werde. Weder aus dem Heimvertrag noch aus den Grundrechten der Pflegekräfte ergebe sich eine Befugnis des Pflegeheims, einen Patienten zwangsweise zu ernähren. Das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte fände ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten.
Quelle: Pressemitteilung vom 21.7.2005
Bundestagsbüro Michael Kauch
Tel: 030/227 70 535 - Fax: 030/227 76 535
Platz der Republik 1 - 11011 Berlin
Zwangsbehandlung ist unzulässig
BGH: Auch lebenserhaltende Zwangsbehandlung ist unzulässig
KASSEL. Eine künstliche Sondenernährung ist „ein Eingriff in die körperliche Integrität“, dem der Patient zustimmen muss. „Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig“, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Bei Patienten, die sich nicht mehr selbst äußern können, kommt
demnach den Erklärungen von Arzt und rechtlichem Betreuer (früherer Vormund) eine entscheidende Bedeutung zu. (Az: XII ZR 177/03).
...
Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=20832
KASSEL. Eine künstliche Sondenernährung ist „ein Eingriff in die körperliche Integrität“, dem der Patient zustimmen muss. „Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig“, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Bei Patienten, die sich nicht mehr selbst äußern können, kommt
demnach den Erklärungen von Arzt und rechtlichem Betreuer (früherer Vormund) eine entscheidende Bedeutung zu. (Az: XII ZR 177/03).
...
Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=20832
Selbstbestimmung!
KOMMENTAR
Selbstbestimmung heißt die Botschaft
Von Martin Wortmann
Das Urteil kam ein Jahr zu spät. Peter K. aus Kiefersfelden - in Diskussionsforen im Internet ist der Name zum Synonym dafür geworden, daß der Stellenwert der Selbstbestimmung schwer kranker Menschen bei uns immer noch gering ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Peter K. nun das Recht zugesprochen, zu sterben. Doch als die Entscheidung erging, war K. schon mehr als ein Jahr tot. Sein Fall erinnert an die US-Amerikanerin Terri Schiavo, deren Schicksal im Frühjahr auch die deutschen Medien beschäftigt hat.
....
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... system_uns
Lesen Sie dazu auch:
Bundesgerichtshof stärkt Einfluß von Ärzten und Betreuern
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... 5a0501.asp
Selbstbestimmung heißt die Botschaft
Von Martin Wortmann
Das Urteil kam ein Jahr zu spät. Peter K. aus Kiefersfelden - in Diskussionsforen im Internet ist der Name zum Synonym dafür geworden, daß der Stellenwert der Selbstbestimmung schwer kranker Menschen bei uns immer noch gering ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Peter K. nun das Recht zugesprochen, zu sterben. Doch als die Entscheidung erging, war K. schon mehr als ein Jahr tot. Sein Fall erinnert an die US-Amerikanerin Terri Schiavo, deren Schicksal im Frühjahr auch die deutschen Medien beschäftigt hat.
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Lesen Sie dazu auch:
Bundesgerichtshof stärkt Einfluß von Ärzten und Betreuern
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... 5a0501.asp
Wirksame Patientenverfügung respektieren!
BGH-Beschluss zu Patientenverfügungen
Sozialministerin Stewens: Dem Patientenwillen muss Rechnung getragen werden – auch Heimaufsicht hat wirksame Patientenverfügungen zu respektieren
Als „bedeutende höchstrichterliche Klarstellung“ sowie „wichtige Stärkung der Patientenverfügung und damit des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen“ bezeichnete Bayerns Sozialministerin Christa Stewens heute in München den gestern bekannt gewordenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH vom 8. Juni 2005 – XII ZR 177/03). „Der BGH hat damit erneut den Willen von Pflegbedürftigen in Heimen gestärkt und klargestellt, dass Pflegeheime eine wirksame Patientenverfügung beachten und befolgen müssen“.
Im entschiedenen Fall, der sich in Kiefersfelden zugetragen hat, hatte der Betroffene verfügt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben erhalten werden will. Als er tatsächlich ins Koma fiel, weigerte sich das Pflegeheim, die Patientenverfügung zu befolgen, die auch vom Vater des Betroffenen und vom behandelnden Arzt anerkannt und unterstützt wurde. Der BGH gab nun dem Patienten – und damit seinem Vater sowie dem behandelnden Arzt – Recht.
Stewens: „Dem eindeutigen Wunsch eines Patienten, keine lebensverlängernde Maßnahmen zu erhalten, muss Rechnung getragen werden. In diesem Sinne habe ich in diesen Tagen auch die Regierungspräsidenten informiert. Auch bei Anordnungen von Verfügungen durch die Heimaufsicht ist der Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Die Heimaufsicht darf keine Anordnungen treffen, die im Widerspruch zu einer wirksamen Patientenverfügung stehen. Wird der Wunsch des Patienten befolgt, so bedarf ein Betreuer nur dann einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn er seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung auf Grund des Patientenwillens verweigert. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter des Patienten darüber einig, dass eine Weiterbehandlung des Patienten nicht dessen Wunsch entspricht, so bedarf es keiner Einschaltung des Vormundschaftsgerichts.“
Quelle: Pressemitteilung vom 19.7.2005
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstraße 9
80797 München
http://www.stmas.bayern.de/cgi-bin/pm.p ... 07-393.htm
Sozialministerin Stewens: Dem Patientenwillen muss Rechnung getragen werden – auch Heimaufsicht hat wirksame Patientenverfügungen zu respektieren
Als „bedeutende höchstrichterliche Klarstellung“ sowie „wichtige Stärkung der Patientenverfügung und damit des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen“ bezeichnete Bayerns Sozialministerin Christa Stewens heute in München den gestern bekannt gewordenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH vom 8. Juni 2005 – XII ZR 177/03). „Der BGH hat damit erneut den Willen von Pflegbedürftigen in Heimen gestärkt und klargestellt, dass Pflegeheime eine wirksame Patientenverfügung beachten und befolgen müssen“.
Im entschiedenen Fall, der sich in Kiefersfelden zugetragen hat, hatte der Betroffene verfügt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben erhalten werden will. Als er tatsächlich ins Koma fiel, weigerte sich das Pflegeheim, die Patientenverfügung zu befolgen, die auch vom Vater des Betroffenen und vom behandelnden Arzt anerkannt und unterstützt wurde. Der BGH gab nun dem Patienten – und damit seinem Vater sowie dem behandelnden Arzt – Recht.
Stewens: „Dem eindeutigen Wunsch eines Patienten, keine lebensverlängernde Maßnahmen zu erhalten, muss Rechnung getragen werden. In diesem Sinne habe ich in diesen Tagen auch die Regierungspräsidenten informiert. Auch bei Anordnungen von Verfügungen durch die Heimaufsicht ist der Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Die Heimaufsicht darf keine Anordnungen treffen, die im Widerspruch zu einer wirksamen Patientenverfügung stehen. Wird der Wunsch des Patienten befolgt, so bedarf ein Betreuer nur dann einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn er seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung auf Grund des Patientenwillens verweigert. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter des Patienten darüber einig, dass eine Weiterbehandlung des Patienten nicht dessen Wunsch entspricht, so bedarf es keiner Einschaltung des Vormundschaftsgerichts.“
Quelle: Pressemitteilung vom 19.7.2005
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstraße 9
80797 München
http://www.stmas.bayern.de/cgi-bin/pm.p ... 07-393.htm
Zwangsbehandlung ist unzulässig
Richtungsweisendes BGH-Urteil: Auch lebenserhaltende Zwangsbehandlung ist unzulaessig
Karlsruhe (ALfA). Eine kuenstliche Sondenernaehrung ist „ein Eingriff in die koerperliche Integritaet“, dem der Patient zustimmen muss. „Das Recht des Patienten zur Bestimmung ueber seinen Koerper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulaessig“, heisst es in einem jetzt schriftlich veroeffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 8. Juni. Bei Patienten, die sich nicht mehr selbst aeussern koennen, kommt demnach den Erklaerungen von Arzt und rechtlichem Betreuer (frueher „Vormund") eine entscheidende Bedeutung zu. Dies berichteten das „Deutsche Aerzteblatt“ sowie die „Aerzte Zeitung“ in den Online-Ausgaben vom 21. bzw. 22. Juli 2005.
Hintergrund des Urteils ist der Fall Peter K.. Er lag wie die Amerikanerin Terri Schiavo, deren Schicksal im Fruehjahr auch die deutschen Medien intensiv beschaeftigte, seit 1998 im so genannten Wachkoma (apallisches Syndrom). Im Einvernehmen mit dem Vater, der gleichzeitig der rechtliche Betreuer war, habe sein Arzt Ende 2001 angeordnet, die kuenstliche Ernaehrung einzustellen und K. nur noch mit Fluessigkeit und Schmerzmitteln zu versorgen. Das Heim, in dem K. sich aufhielt, setzte diese Anordnung jedoch unter Berufung auf den Heimvertrag und die Gewissensfreiheit seiner Pflegekraefte nie um. Noch waehrend des Rechtsstreits darueber starb Peter K. im Maerz 2004. Die Parteien erklaerten den Berichten zufolge den Streit um den Abbruch der Ernaehrung daher fuer erledigt, der BGH hatte nur noch ueber die Gerichtskosten zu entscheiden.
Der BGH urteilte nun, dass die vom Heim als Begruendung fuer die nicht erfolgten Massnahmen angegebene Gewissensfreiheit ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht des Patienten finde. Zudem koenne ein Heimvertrag, der die kuenstliche Ernaehrung als Leistung vorsehe, keinen Bewohner zwingen, diese Leistung auch anzunehmen. Das Selbstbestimmungsrecht sei einem vorweggenommenen Verzicht „nicht zugaenglich". Mit ihrem Beschluss entwickelten die Karlsruher Richter laut den Medien ihre Grundsatzentscheidung vom Maerz 2003 fort, in der sie erstmals den hohen Stellenwert einer Patientenverfuegung betont hatten. Nach dem neuen Beschluss komme eine gemeinsame Erklaerung von Arzt und Betreuer dem gleich. Demgegenueber stehe dem Heim keine „eigene Pruefungskompetenz" zu. Bei uebereinstimmenden Anordnungen von Arzt und Betreuer sei eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.
Der Bundesgerichtshof betonte allerdings, dass die strafrechtliche Grenze einer zulaessigen „Hilfe zum Sterben“ noch nicht hoechstrichterlich geklaert sei. Niemand koenne die Pflegekraefte zwingen, sich strafbar zu machen. Da sie im konkreten Fall nach dem Tod des Patienten nur noch ueber die Gerichts- und Anwaltskosten zu entscheiden hatten, liessen die Karlsruher Richter diese Frage offen.
Weitere Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005, Az: XII ZR 177/03 im PDF-Format
http://www.alfa-ev.com/BGH_Kiefersfelde ... 6-2005.pdf
Quelle: ALfA-Newsletter 27/05 vom 23.07.2005
Karlsruhe (ALfA). Eine kuenstliche Sondenernaehrung ist „ein Eingriff in die koerperliche Integritaet“, dem der Patient zustimmen muss. „Das Recht des Patienten zur Bestimmung ueber seinen Koerper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulaessig“, heisst es in einem jetzt schriftlich veroeffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 8. Juni. Bei Patienten, die sich nicht mehr selbst aeussern koennen, kommt demnach den Erklaerungen von Arzt und rechtlichem Betreuer (frueher „Vormund") eine entscheidende Bedeutung zu. Dies berichteten das „Deutsche Aerzteblatt“ sowie die „Aerzte Zeitung“ in den Online-Ausgaben vom 21. bzw. 22. Juli 2005.
Hintergrund des Urteils ist der Fall Peter K.. Er lag wie die Amerikanerin Terri Schiavo, deren Schicksal im Fruehjahr auch die deutschen Medien intensiv beschaeftigte, seit 1998 im so genannten Wachkoma (apallisches Syndrom). Im Einvernehmen mit dem Vater, der gleichzeitig der rechtliche Betreuer war, habe sein Arzt Ende 2001 angeordnet, die kuenstliche Ernaehrung einzustellen und K. nur noch mit Fluessigkeit und Schmerzmitteln zu versorgen. Das Heim, in dem K. sich aufhielt, setzte diese Anordnung jedoch unter Berufung auf den Heimvertrag und die Gewissensfreiheit seiner Pflegekraefte nie um. Noch waehrend des Rechtsstreits darueber starb Peter K. im Maerz 2004. Die Parteien erklaerten den Berichten zufolge den Streit um den Abbruch der Ernaehrung daher fuer erledigt, der BGH hatte nur noch ueber die Gerichtskosten zu entscheiden.
Der BGH urteilte nun, dass die vom Heim als Begruendung fuer die nicht erfolgten Massnahmen angegebene Gewissensfreiheit ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht des Patienten finde. Zudem koenne ein Heimvertrag, der die kuenstliche Ernaehrung als Leistung vorsehe, keinen Bewohner zwingen, diese Leistung auch anzunehmen. Das Selbstbestimmungsrecht sei einem vorweggenommenen Verzicht „nicht zugaenglich". Mit ihrem Beschluss entwickelten die Karlsruher Richter laut den Medien ihre Grundsatzentscheidung vom Maerz 2003 fort, in der sie erstmals den hohen Stellenwert einer Patientenverfuegung betont hatten. Nach dem neuen Beschluss komme eine gemeinsame Erklaerung von Arzt und Betreuer dem gleich. Demgegenueber stehe dem Heim keine „eigene Pruefungskompetenz" zu. Bei uebereinstimmenden Anordnungen von Arzt und Betreuer sei eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.
Der Bundesgerichtshof betonte allerdings, dass die strafrechtliche Grenze einer zulaessigen „Hilfe zum Sterben“ noch nicht hoechstrichterlich geklaert sei. Niemand koenne die Pflegekraefte zwingen, sich strafbar zu machen. Da sie im konkreten Fall nach dem Tod des Patienten nur noch ueber die Gerichts- und Anwaltskosten zu entscheiden hatten, liessen die Karlsruher Richter diese Frage offen.
Weitere Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005, Az: XII ZR 177/03 im PDF-Format
http://www.alfa-ev.com/BGH_Kiefersfelde ... 6-2005.pdf
Quelle: ALfA-Newsletter 27/05 vom 23.07.2005
Landgericht Traunstein verhandelt am 07.12.2005
Landgericht Traunstein verhandelt am 07.12.2005 über die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des
Kiefersfeldener Komapatienten Peter K.
Mehr finden Sie auf unserer Homepage
unter http://www.putz-medizinrecht.de/start.p ... ungen.html
---------------------------------------------------
Rechtsanwälte
Wolfgang Putz & Beate Steldinger - Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr.7
81543 München
Tel. 089/65 20 07 Fax. 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de
Quelle: Pressemitteilung der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger vom 30.11.2005
Kiefersfeldener Komapatienten Peter K.
Mehr finden Sie auf unserer Homepage
unter http://www.putz-medizinrecht.de/start.p ... ungen.html
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Rechtsanwälte
Wolfgang Putz & Beate Steldinger - Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr.7
81543 München
Tel. 089/65 20 07 Fax. 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de
Quelle: Pressemitteilung der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger vom 30.11.2005
Posthume Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Hallo Forum,
das Traunsteiner Tageblatt informierte in der Angelegenheit und lenkte damit die Aufmerksamkeit erneut auf den Fall Peter K. (Quelle: http://www.traunsteiner-tagblatt.de/inc ... hp?id=8413):
Der Titel im TT: "Posthume Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld"
Ein Schmerzensgeld, so das TT, von 50 000 Euro und die Rückerstattung von zirka 35.000 Euro Pflegekosten fordern posthum die Eltern des Komapatienten Peter K., der im März 2004 im Alter von 39 Jahren nach vierjährigem Aufenthalt in einem Pflegeheim in Kiefersfelden verstorben war. Die Dritte Zivilkammer am Landgericht Traunstein entscheidet darüber am heutigen Mittwoch (7.12.2005).
Der Anspruch wird, so die Zeitung weiter, nach Auskunft der Klagevertreter, der Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger aus München, damit begründet, dass Peter K. »durch unzulässige Zwangsernährung 27 Monate lang zu einem qualvollen Leben gezwungen wurde, obwohl er dies in seiner Patientenverfügung verboten hatte«.
Dieser Anspruch wird erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte geltend gemacht. In einer Aufsehen erregenden Prozess-Serie seit April 2002 – vom Landgericht Traunstein bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) – hatten die Eltern von Peter K. gegen das Heim geklagt. Peter K. hatte in einer mündlichen Patientenverfügung bestimmt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben gehalten werden dürfe. Seine Eltern wollten ihm diesen Wunsch erfüllen. Sein Vater war vom Vormundschaftsgericht Rosenheim zum Betreuer bestellt worden und verlangte vom Pflegeheim die Befolgung einer ärztlichen Anordnung des behandelnden Arztes. Dieser hatte das Pflegepersonal angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen und für die Sterbephase nur noch lindernde Medikamente zuzuführen. Das Heim und seine Mitarbeiter lehnten dies ab, vor allem aus ethischen Gründen.
Der Zwölfte Zivilsenat des BGH hat die Zwangsernährung von Peter K. inzwischen im Sommer 2005 für rechtswidrig erklärt. Dazu zitierte Putz: »Eine Ernährung über eine Magensonde gegen den Patientenwillen, wie er sich aus dessen mündlicher Patientenverfügung ergibt, ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, dessen Unterlassung der Patient durch seinen Betreuer verlangen kann. Die entsprechende Anordnung ist für das Pflegeheim bindend.« Dies gelte auch dann, wenn die Fortsetzung einer bisher geduldeten künstlichen Ernährung verboten wird. Weder aus dem Heimvertrag noch aus den Grundrechten der Pflegekräfte sei eine Befugnis des Pflegeheims abzuleiten, einen Patienten zwangsweise zu ernähren.
»Das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte finden ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten«, gab der Klägeranwalt die jüngste BGH-Entscheidung wieder. Der Strafsenat des BGH habe in einem Urteil aus dem Jahre 1994 bereits festgestellt, dass eine strafrechtlich zulässige »Hilfe zum Sterben« in einem Fall wie Peter K. zulässig sei, auch wenn durch künstliche Ernährung der Tod noch über viele Jahre hinausgezögert werden könne. Dazu der Zwölfte Zivilsenat des BGH: »Das vorliegende Verfahren bietet – auf die hier allein zu treffende Kostenentscheidung – keinen geeigneten Rahmen, die Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten.«
Die Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger haben damit nach einem langjährigen Prozess, selbst nach dem Tod des Patienten, eine Entscheidung herbeigeführt, die erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung von Patientenverfügungen in Pflegeheimen hat.
Wolfgang Putz:
»Es werden nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegekräfte durch Patientenverfügungen bindend verpflichtet, Zwangsernährungen zu beenden und das vom Patienten vorausbestimmte Sterben zuzulassen.«
Auch entsprechende Ausschlüsse in Heimverträgen habe der BGH für rechtswidrig erklärt. Weiterhin habe der BGH nochmals klargestellt, dass Pflegeheime im Falle, dass zwischen behandelndem Arzt und Betreuer Konsens hinsichtlich der Umsetzung der Patientenverfügung besteht, kein Recht haben, eine diesbezügliche vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Ich bin sehr gespannt, wie das Gericht entscheiden wird. Ich denke, der Fortgang des Streitfalles wird hier weiterverfolgt.
MfG
Dirk
das Traunsteiner Tageblatt informierte in der Angelegenheit und lenkte damit die Aufmerksamkeit erneut auf den Fall Peter K. (Quelle: http://www.traunsteiner-tagblatt.de/inc ... hp?id=8413):
Der Titel im TT: "Posthume Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld"
Ein Schmerzensgeld, so das TT, von 50 000 Euro und die Rückerstattung von zirka 35.000 Euro Pflegekosten fordern posthum die Eltern des Komapatienten Peter K., der im März 2004 im Alter von 39 Jahren nach vierjährigem Aufenthalt in einem Pflegeheim in Kiefersfelden verstorben war. Die Dritte Zivilkammer am Landgericht Traunstein entscheidet darüber am heutigen Mittwoch (7.12.2005).
Der Anspruch wird, so die Zeitung weiter, nach Auskunft der Klagevertreter, der Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger aus München, damit begründet, dass Peter K. »durch unzulässige Zwangsernährung 27 Monate lang zu einem qualvollen Leben gezwungen wurde, obwohl er dies in seiner Patientenverfügung verboten hatte«.
Dieser Anspruch wird erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte geltend gemacht. In einer Aufsehen erregenden Prozess-Serie seit April 2002 – vom Landgericht Traunstein bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) – hatten die Eltern von Peter K. gegen das Heim geklagt. Peter K. hatte in einer mündlichen Patientenverfügung bestimmt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben gehalten werden dürfe. Seine Eltern wollten ihm diesen Wunsch erfüllen. Sein Vater war vom Vormundschaftsgericht Rosenheim zum Betreuer bestellt worden und verlangte vom Pflegeheim die Befolgung einer ärztlichen Anordnung des behandelnden Arztes. Dieser hatte das Pflegepersonal angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen und für die Sterbephase nur noch lindernde Medikamente zuzuführen. Das Heim und seine Mitarbeiter lehnten dies ab, vor allem aus ethischen Gründen.
Der Zwölfte Zivilsenat des BGH hat die Zwangsernährung von Peter K. inzwischen im Sommer 2005 für rechtswidrig erklärt. Dazu zitierte Putz: »Eine Ernährung über eine Magensonde gegen den Patientenwillen, wie er sich aus dessen mündlicher Patientenverfügung ergibt, ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, dessen Unterlassung der Patient durch seinen Betreuer verlangen kann. Die entsprechende Anordnung ist für das Pflegeheim bindend.« Dies gelte auch dann, wenn die Fortsetzung einer bisher geduldeten künstlichen Ernährung verboten wird. Weder aus dem Heimvertrag noch aus den Grundrechten der Pflegekräfte sei eine Befugnis des Pflegeheims abzuleiten, einen Patienten zwangsweise zu ernähren.
»Das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte finden ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten«, gab der Klägeranwalt die jüngste BGH-Entscheidung wieder. Der Strafsenat des BGH habe in einem Urteil aus dem Jahre 1994 bereits festgestellt, dass eine strafrechtlich zulässige »Hilfe zum Sterben« in einem Fall wie Peter K. zulässig sei, auch wenn durch künstliche Ernährung der Tod noch über viele Jahre hinausgezögert werden könne. Dazu der Zwölfte Zivilsenat des BGH: »Das vorliegende Verfahren bietet – auf die hier allein zu treffende Kostenentscheidung – keinen geeigneten Rahmen, die Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten.«
Die Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger haben damit nach einem langjährigen Prozess, selbst nach dem Tod des Patienten, eine Entscheidung herbeigeführt, die erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung von Patientenverfügungen in Pflegeheimen hat.
Wolfgang Putz:
»Es werden nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegekräfte durch Patientenverfügungen bindend verpflichtet, Zwangsernährungen zu beenden und das vom Patienten vorausbestimmte Sterben zuzulassen.«
Auch entsprechende Ausschlüsse in Heimverträgen habe der BGH für rechtswidrig erklärt. Weiterhin habe der BGH nochmals klargestellt, dass Pflegeheime im Falle, dass zwischen behandelndem Arzt und Betreuer Konsens hinsichtlich der Umsetzung der Patientenverfügung besteht, kein Recht haben, eine diesbezügliche vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Ich bin sehr gespannt, wie das Gericht entscheiden wird. Ich denke, der Fortgang des Streitfalles wird hier weiterverfolgt.
MfG
Dirk
Schmerzensgeldforderung abgewiesen
LG Traunstein weist Schmerzensgeldforderung wegen Zwangsbehandlung ab
TRAUNSTEIN. Die Eltern eines über Jahre gegen seinen Willen am Leben erhaltenen Komapatienten sind mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gescheitert. Die Zivilkammer des Landgerichts Traunstein wies am 7. Dezember 2005 die Forderung des Ehepaars nach 50 000 Euro Schmerzensgeld für den Fall ihres Sohnes Peter K. ab, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Juli die lebenserhaltende Zwangsbehandlung K.s als unzulässig bewertet hatte. Der Fall geht voraussichtlich in die nächste Instanz.
Der Traunsteiner Richter begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verschulden des beklagten Pflegeheims nicht nachgewiesen worden sei. Außerdem habe der BGH in seiner Entscheidung vom Sommer einige Punkte offen gelassen, die in einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung oder vom Gesetzgeber geklärt werden müssten. Besonders die strafrechtliche Grenze einer Sterbehilfe sei noch nicht definiert. Solange es hierzu keine höchstrichterliche Rechtssprechung gebe, könne auch nicht über Schadensersatzansprüche entschieden werden.
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http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=22298
TRAUNSTEIN. Die Eltern eines über Jahre gegen seinen Willen am Leben erhaltenen Komapatienten sind mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gescheitert. Die Zivilkammer des Landgerichts Traunstein wies am 7. Dezember 2005 die Forderung des Ehepaars nach 50 000 Euro Schmerzensgeld für den Fall ihres Sohnes Peter K. ab, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Juli die lebenserhaltende Zwangsbehandlung K.s als unzulässig bewertet hatte. Der Fall geht voraussichtlich in die nächste Instanz.
Der Traunsteiner Richter begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verschulden des beklagten Pflegeheims nicht nachgewiesen worden sei. Außerdem habe der BGH in seiner Entscheidung vom Sommer einige Punkte offen gelassen, die in einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung oder vom Gesetzgeber geklärt werden müssten. Besonders die strafrechtliche Grenze einer Sterbehilfe sei noch nicht definiert. Solange es hierzu keine höchstrichterliche Rechtssprechung gebe, könne auch nicht über Schadensersatzansprüche entschieden werden.
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