Auskunftrecht beim Gesundheitsamt

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Auskunftrecht beim Gesundheitsamt

Beitrag von Gast » 01.03.2006, 09:55

Hallo,
ich habe noch ein dringende Frage.

Angenommen jemand tätigt einen böswilligen Anruf beim Gesundheitsamt und äußert dort etwas falsches über eine dort bekannte Person. Die Person erfährt dieses und will nun vom Gesundheitsamt wissen, was die Böswillige dort äußerte und welche Daten deshalb seitens des Amtes erhoben wurde. Das Amt antwortet, man dürfte "Kranken" in Verbindung mit irgendwelchen ehem. PsychKGs keine Auskünfte erteilen.
Hat der Ehemann der Gechädigten ein Einsicht bzw. Auskunftsrecht, wenn er belegen kann, das seine Frau sowohl auch er im Vorfeld von der Böswilligen bereits diskriminiert wurde und er sich sowohl auch seine Ehefrau durch die Falschmeldung früher oder später gefährdet sehen könnte. ?

Vielen Dank nochmal
Moni

H.P.

Informationsfreiheitsgesetz nutzen

Beitrag von H.P. » 03.03.2006, 08:13

Zum Thema wurde bereits im Forum diskutiert. Siehe unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=2#2

Dort heißt es u.a.:
„… ohne eine Rechtsberatung vornehmen zu wollen, gebe ich folgende allgemeine Hinweise:
BürgerInnen können sich in der BRD auf Informationsfreiheitsgesetze berufen und danach Behördeninformationen nach den gegebenen Regeln anfordern. Zur Rechtslage wurde bereits in diesem Forum allgemein diskutiert. Siehe unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=9#9
Wenn es in dem hier maßgeblichen Landesrecht ein solches Landes-Informationsfreiheitsgesetz gibt, könnte man sich auf diese Vorschrift berufen. Das Gesundheitsamt müsste dann die Informationen zur Verfügung stellen oder konkrete entgegen stehende Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen, benennen.

Siehe z.B.
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Nachlesbar unter
http://www.neuss-erfttal.de/Politik/ifg.htm

Weiter heißt es dort:
„… Ich möchte aber ergänzen:
Falls noch nicht geschehen, würde ich einen förmlichen (schriftlichen) Antrag auf Auskunft bei der Gesundheitsbehörde einreichen und kurz begründen. Die Begründung ist nicht unwichtig, weil so der Behörde verdeutlicht wird, dass ein rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.
Kommt es zu einer Ablehnung, muss die Behörde ihre Auffassung darlegen. Dann kann man ggf. mit Widerspruch und Klage antworten.
Bitte demnächst hier eine kurze Rückmeldung einstellen. ….“

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