Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus
Verfasst: 05.04.2006, 07:40
Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus
Umgang mit Gesundheitsdaten gestorbener Patienten ist nicht einfach / Mutmaßlicher Wille ist ausschlaggebend
BERLIN. Der Fall ist gar nicht so selten: Nach dem Tod eines Patienten wird der behandelnde Arzt um Informationen über den Gesundheitszustand des Gestorbenen gebeten. Erben wollen einen Schadenersatzprozeß führen, das Testament anfechten, Versicherungen schicken Fragebögen, oder Journalisten beanspruchen Informationen für eine Reportage. Wie sollen Ärzte sich in einer solchen Situation verhalten?
Von Christian Dierks
In den meisten Fällen hat der Patient zu Lebzeiten keine Verfügung darüber getroffen, wie mit seinen personenbezogenen Gesundheitsdaten in diesem Fall zu verfahren ist. Zu beachten ist insbesondere, daß keine automatische Einsichtsbefugnis der Erben besteht. Sie treten nur hinsichtlich des Vermögens, nicht jedoch hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte an die Stelle des Verstorbenen. Welche Auskünfte dürfen daher erteilt werden?
...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/0 ... echt/recht
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/0 ... echt/recht
Umgang mit Gesundheitsdaten gestorbener Patienten ist nicht einfach / Mutmaßlicher Wille ist ausschlaggebend
BERLIN. Der Fall ist gar nicht so selten: Nach dem Tod eines Patienten wird der behandelnde Arzt um Informationen über den Gesundheitszustand des Gestorbenen gebeten. Erben wollen einen Schadenersatzprozeß führen, das Testament anfechten, Versicherungen schicken Fragebögen, oder Journalisten beanspruchen Informationen für eine Reportage. Wie sollen Ärzte sich in einer solchen Situation verhalten?
Von Christian Dierks
In den meisten Fällen hat der Patient zu Lebzeiten keine Verfügung darüber getroffen, wie mit seinen personenbezogenen Gesundheitsdaten in diesem Fall zu verfahren ist. Zu beachten ist insbesondere, daß keine automatische Einsichtsbefugnis der Erben besteht. Sie treten nur hinsichtlich des Vermögens, nicht jedoch hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte an die Stelle des Verstorbenen. Welche Auskünfte dürfen daher erteilt werden?
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