Mediziner können wählen, wen sie wann behandeln
Während der rein privatärztlich tätige Arzt in seiner Entscheidung, mit wem er einen Behandlungsvertrag abschließt – abgesehen von akuten Notfällen – völlig frei ist, stellt sich für den Bereich des vertragsärztlich tätigen Arztes die Frage, ob mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auch ein Kontrahierungszwang verbunden ist.
Im Zuge der populistischen Forderung nach Gleichbehandlung und Gerechtigkeit wird oft das Beispiel des Privatpatienten zitiert, der sowohl bei seinem Haus- als auch beim Facharzt jederzeit einen Termin bekäme, während die Behandlung von Kassenpatienten immer häufiger abgelehnt oder auf einen späteren Termin verschoben würde. Bei genauerer Betrachtung sind die Ursachen dieser unterschiedlichen Behandlung leicht auszumachen.
Eine reine Kassenpraxis könnte wirtschaftlich nicht überleben. Denn die Ausgaben für ärztliche Behandlungen richten sich nicht nach Qualität und Menge der erbrachten Leistungen, sondern nach der Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel, die gedeckelt sind. Dadurch werden niedergelassene Ärzte für ein Drittel ihrer Behandlungstätigkeit von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entlohnt, was einem Betrag von ca. 7 Milliarden Euro entspricht. Deshalb sind die Ärzte auf privatversicherte Patienten angewiesen. Sie steuern bis zu 30% zum Einkommen bei und subventionieren das Gesundheitswesen mit 9,5 Milliarden Euro. Eine Praxis ist also wirtschaftlich um so besser zu führen, je höher der Anteil der Privatpatienten ist. Vor diesem Hintergrund kann es dem Arzt nicht verwehrt werden, eine Praxisorganisation zu wählen, die seiner Leistungs- und Budgetkapazität angepasst ist, zumal ein Kontrahierungszwang, in dem Sinne, dass ein Kassenpatient in jedem Fall zu behandeln ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht normiert ist.
Die Regelungen des SGB V verpflichten den Arzt zwar zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung, legen aber nicht deren konkreten Umfang fest. Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bedeutet insbesondere nicht, dass der Vertragsarzt unabhängig von der eigenen Leistungsfähigkeit, der Praxisausstattung und der Honorierung von Leistungen zur Behandlung verpflichtet ist. Es ist ihm durchaus erlaubt, infolge der Budgetierung, seine Tätigkeit zu limitieren. „Dabei ist es unerheblich, ob er eine Reduzierung seiner Arbeitszeit vornimmt, oder bei Erschöpfung des ihm zustehenden Honorarvolumens seine Behandlungstätigkeit gegen Ende des Abrechnungszeitraumes beschränkt“, erläutert Manfred Specht, Geschäftsführer der Privatärztlichen VerrechnungsStelle Rhein-Ruhr/Berlin-Brandenburg (PVS). Es steht dem Vertragsarzt frei, den Patienten an einen Kollegen zu verweisen, dessen Honorarvolumen noch Kapazitäten aufweist, oder den Termin in das Folgequartal zu verlegen. Davon ausgenommen sind selbstverständlich unaufschiebbare Behandlungen und Notfälle. „Eine Kollision mit geltendem Recht ist nicht zu befürchten“, versichert Specht aus seiner juristischen Perspektive. Denn der Vertragsarzt übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den durch das SGB V, dem Bundesmantelvertrag und der Zulassungsverordnung für Ärzte vorgegebenen Kriterien aus.
Eine Gefährdung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung besteht nicht, da Notfälle unabhängig von den vorgenannten Kriterien immer behandelt werden.
Quelle: Pressemitteilung vom 8.6.2006
Dr. Christine Winkler
- Pressereferentin -
Privataerztliche VerrechnungsStelle
Rhein-Ruhr/Berlin-Brandenburg
Remscheider Str. 16
45481 Muelheim an der Ruhr
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Moderator: WernerSchell