Aufklärungspflicht auch vor Zeckenschutzimpfung
Verfasst: 10.04.2007, 07:04
Aufklärungspflicht auch vor Impfung
Bevor eine Zeckenschutzimpfung durchgeführt wird, muss der Arzt den Patienten über alle damit verbundenen Risiken aufklären. Ist das nicht der Fall, liegt keine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung vor. Die Risikoaufklärung beinhaltet die Schwere des Eingriffs, mögliche Belastungen und Folgen der Behandlung. Können in Ausnahmefällen Nervenentzündungen auftreten, muss der Arzt auch hierüber informieren.
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 8.3.2007 - 12 U 186/06 -
Bevor eine Zeckenschutzimpfung durchgeführt wird, muss der Arzt den Patienten über alle damit verbundenen Risiken aufklären. Ist das nicht der Fall, liegt keine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung vor. Die Risikoaufklärung beinhaltet die Schwere des Eingriffs, mögliche Belastungen und Folgen der Behandlung. Können in Ausnahmefällen Nervenentzündungen auftreten, muss der Arzt auch hierüber informieren.
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 8.3.2007 - 12 U 186/06 -