Keine Medikamenten-Willkür durch Beihilfestelle
Verfasst: 03.08.2007, 06:33
Erstattung für nicht verschreibungspflichte Arzneien
Keine Medikamenten-Willkür durch Beihilfestelle
Urteil des Verwaltungsgericht Aachen: Danach können auch Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, beihilfefähig sein.
24.07.07 - Das Verwaltungsgericht Aachen hat eine Entscheidung getroffen, die für Beihilfeberechtigte wie Beamte interessant sein kann: Demnach können auch Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, beihilfefähig sein. Das heißt im Klartext: Sie müssen von der Beihilfestelle erstattet werden.
In dem konkreten Fall hatte es eine Beihilfestelle abgelehnt, ein bestimmtes Medikament zu bezahlen, und dies damit begründet, dass es nicht verschreibungspflichtig sei.
Wie der Pressedezernent des Gerichts berichtete, ließ das Gericht dieses auch für Ärzte interessante Argument nicht gelten. Dass ein Medikament verschreibungspflichtig sei, sage nur etwas über seine Gefährlichkeit, nicht aber über seine Notwendigkeit und Angemessenheit aus, urteilte das Gericht. Der Dienstherr werde seiner Fürsorgepflicht nicht gerecht, wenn er grundsätzlich keine Medikamente erstatten wolle, die nicht verschreibungspflichtig seien (Az: 1 K 111/07). ***)
dpa / kü
Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 75.htm&n=1
***) Fundstelle des Urteils des VG Aachen vom 24.05.2007 - 1 K 111/07 -
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_a ... 70524.html
Keine Medikamenten-Willkür durch Beihilfestelle
Urteil des Verwaltungsgericht Aachen: Danach können auch Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, beihilfefähig sein.
24.07.07 - Das Verwaltungsgericht Aachen hat eine Entscheidung getroffen, die für Beihilfeberechtigte wie Beamte interessant sein kann: Demnach können auch Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, beihilfefähig sein. Das heißt im Klartext: Sie müssen von der Beihilfestelle erstattet werden.
In dem konkreten Fall hatte es eine Beihilfestelle abgelehnt, ein bestimmtes Medikament zu bezahlen, und dies damit begründet, dass es nicht verschreibungspflichtig sei.
Wie der Pressedezernent des Gerichts berichtete, ließ das Gericht dieses auch für Ärzte interessante Argument nicht gelten. Dass ein Medikament verschreibungspflichtig sei, sage nur etwas über seine Gefährlichkeit, nicht aber über seine Notwendigkeit und Angemessenheit aus, urteilte das Gericht. Der Dienstherr werde seiner Fürsorgepflicht nicht gerecht, wenn er grundsätzlich keine Medikamente erstatten wolle, die nicht verschreibungspflichtig seien (Az: 1 K 111/07). ***)
dpa / kü
Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 75.htm&n=1
***) Fundstelle des Urteils des VG Aachen vom 24.05.2007 - 1 K 111/07 -
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_a ... 70524.html