Komplikationen beim Legen des Tracheostomas ....
Verfasst: 14.11.2007, 07:40
Komplikationen beim Legen des Tracheostomas ....
Schriftwechsel aus einer Mailingliste (anonymisiert):
Herr NN schrieb u.a.:
.... Beim Legen des Tracheostomas hat es Komplikation gegeben – offenbar ist die Luftröhre verfehlt worden. Muss ich jetzt als Rechtlicher Betreuer direkt noch Weiteres unternehmen? Worauf muss ich achten, wenn es um die Frage Kunstfehler oder nicht geht? Trotzdem es jetzt offenbar so schief gegangen ist, denke ich, dass eine Tracheotomie an sich nicht unter § 1904 BGB fällt. Gibt es da andere Erkenntnisse? ...
...
Sehr geehrter Herr ...,
nicht jede Komplikation ist ein (ärztlicher) Behandlungsfehler (Bezeichnung Kunstfehler ist überholt). Es fragt sich, wie sich der Sachverhalt aktuell darstellt. Wenn die Vermutung bezüglich Behandlungsfehler weiterhin vorliegt, würde ich, um auch Kosten zu vermeiden, zunächst mit der (gesetzlichen) Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Diese Kasse kann sich in einer Behandlungsfehlerangelegenheit einschalten (vgl. auch § 116 SGB X). Dann wäre an die zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle zu denken. Wenn es eine Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Schutzpaket gibt, könnte man auch direkt einen Anwalt (Schwerpunkt Medizinrecht) einschalten.
Auf jeden Fall halte ich es für wichtig, die Dokumentation über die beschriebenen Maßnahmen einzusehen bzw. in Kopie (vollständig) herauszuverlangen.
Eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts sehe ich nicht, weder in Richtung § 1904 BGB, noch bezüglich Aufarbeitung der Behandlungsfehlervermutung.
Mit freundlichen Grüßen
Schriftwechsel aus einer Mailingliste (anonymisiert):
Herr NN schrieb u.a.:
.... Beim Legen des Tracheostomas hat es Komplikation gegeben – offenbar ist die Luftröhre verfehlt worden. Muss ich jetzt als Rechtlicher Betreuer direkt noch Weiteres unternehmen? Worauf muss ich achten, wenn es um die Frage Kunstfehler oder nicht geht? Trotzdem es jetzt offenbar so schief gegangen ist, denke ich, dass eine Tracheotomie an sich nicht unter § 1904 BGB fällt. Gibt es da andere Erkenntnisse? ...
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Sehr geehrter Herr ...,
nicht jede Komplikation ist ein (ärztlicher) Behandlungsfehler (Bezeichnung Kunstfehler ist überholt). Es fragt sich, wie sich der Sachverhalt aktuell darstellt. Wenn die Vermutung bezüglich Behandlungsfehler weiterhin vorliegt, würde ich, um auch Kosten zu vermeiden, zunächst mit der (gesetzlichen) Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Diese Kasse kann sich in einer Behandlungsfehlerangelegenheit einschalten (vgl. auch § 116 SGB X). Dann wäre an die zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle zu denken. Wenn es eine Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Schutzpaket gibt, könnte man auch direkt einen Anwalt (Schwerpunkt Medizinrecht) einschalten.
Auf jeden Fall halte ich es für wichtig, die Dokumentation über die beschriebenen Maßnahmen einzusehen bzw. in Kopie (vollständig) herauszuverlangen.
Eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts sehe ich nicht, weder in Richtung § 1904 BGB, noch bezüglich Aufarbeitung der Behandlungsfehlervermutung.
Mit freundlichen Grüßen