Aufklärungspflicht & Einwilligung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gast

Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln

Beitrag von Gast » 06.09.2005, 11:08

Kinder leiden besonders
„Forschungsoffensive“, Teil 9: Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln sind nach wie vor ein „schwarzer Fleck“ in der Wissenschaft

Die Nebenwirkungsrate von Arzneimitteln hat sich in den letzten 30 Jahren kaum verringert, so die Wittener Lehrstuhlinhaberin für Klinische Pharmakologie, Prof. Dr. Petra Thürmann. Leidtragende seien vor allem ältere Menschen und Kinder, bei denen die Rate unerwünschter Nebenwirkungen von Arzneien besonders hoch sei, so die Wissenschaftlerin, die zugleich Geschäftsführerin des HELIOS Research Centers ist.

Dass besonders sehr kleine Kinder von Nebenwirkungen betroffen sind, führt die Pharmakologin auf fehlende Forschung zurück: „Die Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln werden nur an Erwachsenen getestet, nicht aber an Kindern.“ Die landläufige Ansicht, man müsse bei Kindern nur anders dosieren, sei nicht haltbar, so Thürmann. „Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Wir benötigen deshalb zum Teil auch andere Medikamente, die auf den im Wachstum begriffenen Organismus abgestimmt sind.“

In eigenen wissenschaftlichen Untersuchungen hat Thürmann zusammen mit Prof. Dr. Wirth (Kinderklinik HELIOS Klinikum Wuppertal) und Dr. Nicoletta von Laue erschreckende Zahlen ermittelt: Litten im Durchschnitt der deutschen Bevölkerung etwa zehn Prozent an Arzneinebenwirkungen, so falle die Rate bei Kindern noch höher aus. Ganz besonders stark von Nebenwirkungen betroffen seien Säuglinge unter einem Jahr: In dieser Gruppe seien 18 Prozent bei einem Aufenthalt in der Klinik von Nebenwirkungen betroffen. Bei der Gruppe der 1-5-jährigen seien es immerhin noch 11 Prozent. „Mit solch hohen Zahlen und vor allen Dingen diesem Altersunterschied hatten wir nicht gerechnet“, erklärt die Forscherin. Neben dem gelegentlich lebensbedrohlichen Schaden für die Betroffenen verlängert sich die Liegezeit in Hospitälern durchschnittlich um 1,9 bis 4,6 Tage, so eine US-amerikanische Untersuchung.

Auch bei Erwachsenen ergibt sich, laut einer Untersuchung Thürmanns, ein hohes Risiko, an unerwünschten Nebenwirkungen zu leiden: „Bis zu 20 Prozent aller stationären Aufnahmen werden auf Nebenwirkungen und Komplikationen zurückgeführt“, so ein Projektbericht aus dem Jahr 2004. Schätzungen von Experten zufolge sterben in Deutschland pro Jahr zwischen 8 - 25.000 Menschen an den Folgen unerwünschter Nebenwirkungen, von denen 25-30 Prozent vermeidbar gewesen wären.

Thürmann fordert, dass besser erforscht werden müsse, wie Arzneien bei Kindern wirken. Hier klaffe in der Forschung ein „schwarzes Loch.“ Kinderkliniken sollten sich zusammenschließen, um gezielt nach Nebenwirkungen zu forschen. Was die Nebenwirkungen bei Erwachsenen angeht, müssten Klinikträger und Ärzte ebenfalls umdenken: „Es gehört zu einem guten Qualitätsmanagement in einer Klinik, dass man sich nicht nur über Röntgenbefunde unterhält, sondern über auffällige Erscheinungen, die sich bei der Anwendung bestimmter Arzneien und Arzneikombinationen ergeben haben.“ Dringend verbesserungsbedürftig seien auch die Kommunikationsstrukturen zwischen den Kliniken und den niedergelassenen Ärzten.

Einen Beitrag zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit leisten die im Arzneimittelgesetz neu implementierten „Pharmakovigilanzzentren“, die Leitung dieser Zentren ist an der Universität München (Prof. Dr.Hasford) und am Lehrstuhl für KlinischePharmakologie der UWH angesiedelt.

Lazarou J, Pomeranz BH, Corey PN. Incidence of adverse drug reactions in hospitalized patients: a meta- analysis of prospective studies. JAMA 1998; 279:1200-5.
Schneeweiss, S.; Hasford, J.; Göttler, M. et al: Admissions caused by adverse drug events to internal medicine and emergency departments in hospitals: a longitudinal populations-based study. Eur. J. Clin. Pharmacol. 2002; 58: 285 - 291
Impicciatore P, Choonara I, Clarkson A, et al. Incidence of adverse drug reactions in pediatric in/out-patients: a systematic review and meta-analysis of prospective studies. Br J Clin Pharmacol 2001; 52:77-83.
Haffner S, von Laue N, Wirth S, Thürmann PA: Detecting adverse drug reactions on paediatric wards. Intensified surveillance versus computerised screening of laboratory values. Drug Saf 2005;28:453-464
Thuermann PA, Windecker R, Steffen J, Schaefer M, Tenter U, Reese E, Menger H, Schmitt K: Detection of adverse drug reactions in a neurological department: comparison between intensified surveillance and a computer-assisted approach. Drug Saf 2002;25:713-724
Thürmann PA: Detection of adverse drug reactions in hospitals. Drug Saf 2001;24: 961-968

Weitere Infos: Prof. Dr. Petra Thürmann, Tel.: 0202/896-1850, -1851, Bernd Frye, Tel.: 02302/926-808, -848 | pthuermann@wuppertal.helios-kliniken.de

Quelle: Pressemitteilung vom 5.9.2005
http://notesweb.uni-wh.de/wg/orga/wgorg ... 73003BEE23

Gast

Kein medizinischer Eingriff ohne Aufklärung

Beitrag von Gast » 16.10.2005, 10:52

Auch wenn der Patient darauf drängt:
Kein medizinischer Eingriff ohne Aufklärung
Drängt ein Patient den Arzt zu einer Operation, muss der Mediziner dennoch zuvor umfassend über mögliche Risiken aufklären.

12.10.05 - Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, das in der Zeitschrift „OLG-Report“ nachzulesen ist. Demnach ist eine Operation rechtswidrig erfolgt, wenn der Arzt die Aufklärung unterlassen hat (Az.: 5 U 1610/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Angehörigen einer verstorbenen Patientin statt. Der Hausarzt hatte die Frau auf deren Drängen hin in ein Krankenhaus eingewiesen, damit ihr dort ein spezieller Blasenkatheter gelegt werden konnte. Der Eingriff brachte nicht den gewünschten Erfolg, so dass ein zweiter Urologe einige Tage später einen neuen Katheter legen musste. In der Folgezeit kam es zu einer Bauchfellentzündung, an deren Folgen die Frau starb. Unklar blieb,
welcher der beiden Eingriffe die Entzündung verursacht hatte.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass beide Ärzte haften müssen, da beide Eingriffe rechtswidrig gewesen seien. Denn die Patientin sei vor beiden Eingriffen nicht auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen worden. Daher sei ihre Zustimmung zu den Operationen unwirksam. Als unerheblich werteten die Richter, dass die Patientin auf den operativen Eingriff gedrängt hatte.

Quelle: Zeitung „Ärztliche Praxis“ (Der Beitrag wird mit Genehmigung der Redaktion vorgestellt)
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel? ... 121430&n=1

Gast

Aufklärung - Mehr Infos vor der Operation

Beitrag von Gast » 25.10.2005, 11:19

Mehr Infos vor der Operation

Klinik-Konzern arbeitet mit neuem Patientenprogramm
BERLIN (ami). Unterstützung für Arzt-Patienten-Gespräche vor einer Operation verspricht ein internetgestütztes, interaktives Patienten-Aufklärungs-Programm. Es wird innerhalb eines Pilotprojektes in Deutschland erstmals vom Berliner Krankenhauskonzern Vivantes eingesetzt.

Das Programm mit dem Namen "Emmi" (Erwartungs-Management Medizinische Informationen) kommt aus den USA. "Es ist nicht nur ein Gewinn an Information für Patienten, sondern auch ein Gewinn für Ärzte, weil es das Aufklärungsgespräch sinnvoll ergänzt", sagte Professor Heino Kienapfel, Direktor der Klinik für Orthopädie am Vivantes Auguste-Viktoria-Klinikum. Dort ist "Emmi" vor zwei Wochen eingeführt worden.
...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/1 ... r/internet

Gast

Patientenaufklärung - Pilotprojekt

Beitrag von Gast » 01.11.2005, 10:58

Vivantes startet bundesweit einmaliges Pilotprojekt zur Patienteninformation

Als erster Krankenhauskonzern in Deutschland führt Vivantes ein Programm zur Patientenaufklärung ein. „Unser Ziel ist der umfassend informierte Patient“, erklärte Wolfgang Schäfer, Vorsitzender der Geschäftsführung der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH, bei der heutigen Pressekonferenz zur Vorstellung des Projekts in Berlin. Vivantes-Patienten können sich ab sofort schon vor dem Arztgespräch über das Internet individuell und genau über ihre geplante Operation informieren und erhalten damit die Möglichkeit, mit dem Arzt „auf Augenhöhe“ zu kommunizieren, so Schäfer: „Die verbesserte Kommunikation zwischen Arzt und Patient steigert die Patientenzufriedenheit und das Vertrauen in unser Haus“. Das Pilotprojekt startet in der Klinik für Orthopädie des Vivantes Auguste-Viktoria-Klinikum.
Das neue Aufklärungs-Programm, „Emmi“ stellt medizinische Eingriffe leicht verständlich in Wort, Bild und Sprache über das Internet dar. Es vermittelt dem Patienten Informationen über Vorbereitung, Ablauf, Nutzen und Risiken der Operation und auch über das Verhalten nach dem operativen Eingriff. Die Fragen des Patienten übermittelt das Programm verschlüsselt an den Arzt, so dass der Mediziner diese beim nächsten persönlichen Gespräch aufgreifen und beantworten kann.

„Das neue System trägt zu einer realistischen Erwartungshaltung des Patienten bei“, betonte Prof. Dr. Heino Kienapfel, Direktor der Klinik für Orthopädie am Vivantes Auguste-Viktoria-Klinikum. Das sei ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Behandlung. Das Programm bringe erhebliche Prozessverbesserungen in der Patientenversorgung mit sich, hob der Klinikdirektor hervor: „Selbstverständlich ersetzt das Programm das ärztliche Aufklärungsgespräch nicht, ist aber eine sinnvolle Ergänzung.“ Das Patientenaufklärungs-System hält die Fragen und Hinweise des Patienten fest und protokolliert die schrittweise Aufklärung des Patienten. So wird sichergestellt, dass der Patient vollständig informiert ist. Das Programm kann allerdings nur eine Ergänzung für Informationsgespräche und vorhandene Formulare sein – und kein Ersatz.

Bei der Übersetzung und Anpassung des US-amerikanischen Programms für den deutschen Klinikmarkt hat Kienapfel sich maßgeblich beteiligt. Zum Start des Pilotprojekts gibt es die Internet-Aufklärung für drei orthopädische Eingriffe: Hüftendoprothesen, Knieendoprothesen und Kniegelenksspiegelungen.

Quelle: Pressemitteilung vom 20.10.2005

Gast

Aufklärung - Mehr Infos vor der Operation

Beitrag von Gast » 01.11.2005, 12:51

Mehr Infos vor der Operation
Klinik-Konzern arbeitet mit neuem Patientenprogramm

BERLIN (ami). Unterstützung für Arzt-Patienten-Gespräche vor einer Operation verspricht ein internetgestütztes, interaktives Patienten-Aufklärungs-Programm. Es wird innerhalb eines Pilotprojektes in Deutschland erstmals vom Berliner Krankenhauskonzern Vivantes eingesetzt.

Das Programm mit dem Namen "Emmi" (Erwartungs-Management Medizinische Informationen) kommt aus den USA. "Es ist nicht nur ein Gewinn an Information für Patienten, sondern auch ein Gewinn für Ärzte, weil es das Aufklärungsgespräch sinnvoll ergänzt", sagte Professor Heino Kienapfel, Direktor der Klinik für Orthopädie am Vivantes Auguste-Viktoria-Klinikum. Dort ist "Emmi" vor zwei Wochen eingeführt worden.
...
Auch niedergelassene Ärzte haben nach Angaben von Kienapfel inzwischen Interesse an "Emmi" bekundet. Sie sollen ab 2006 einbezogen werden. Der Nutzen des Programms für das Aufklärungsgespräch wird in einer Studie erforscht.
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Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/1 ... r/internet

Ärztliche Praxis

Gute Aufklärung ist das A und O

Beitrag von Ärztliche Praxis » 15.11.2005, 08:59

Gegen die Anschuldigung unsittlichen Berührens ist kein Arzt gefeit
Intim-Untersuchungen nur mehr unter Zeugen?


von Alexa Fuchswinkel

Interpretieren Patienten eine Untersuchung im Intimbereich als unsittliche Berührung und finden sie gerichtliches Gehör, droht dem Arzt Berufsverbot.
Neun Monate auf Bewährung, fünf Jahre Berufsverbot – so lautete kürzlich das Urteil gegen einen Arzt, das am Amtsgericht Herford erging. Grund: Ein 65-jähriger Frauenarzt soll eine 22-jährige Patientin bei der Behandlung unsittlich berührt haben. Zwar hatte der Arzt den Vorfall abgestritten, doch das Gericht folgte der Aussage der Patientin und den Einschätzungen eines Gutachters.

Mag in diesem Fall auch der betroffene Mediziner zu Recht verurteilt worden sein – grundsätzlich gilt, dass Behandlungen oder Untersuchungen im Intimbereich für Ärzte Gefahren bergen. Deshalb rät zum Beispiel auch der „General Medical Council“ in London allen Ärzten, sich abzusichern und eine dritte Person als Zeuge hinzuzubitten
Auch die Brust zählt zum Intimbereich von Frauen. Es laufen also nicht nur Frauenärzte Gefahr, der unsittlichen Berührung von Patientinnen oder Patienten beschuldigt zu werden. Denn auch Allgemeinmediziner oder Internisten begeben sich im Prinzip aufs Glatteis, wenn sie das Herz einer Patientin abhören wollen.

Englische Kollegen denken um

Bei englischen Allgemeinärzten scheint sich bezüglich der Absicherung durch Zeugen seit einigen Jahren ein Umdenken abzuzeichnen. Dies haben Studien britischer Forscher ergeben (BMJ 330 [2005] 234–235; 235–236). Noch vor etwa zehn Jahren hätten Ärzte Untersuchungen im Intimbereich nahezu immer allein gemacht, berichtet Epidemiologe Ian Harvey. Doch Allgemeinärzte würden verstärkt eine Arzthelferin bei heiklen Handgriffen ins Sprechzimmer bitten.

Dennoch: „Kein Arzt kann sich vollständig vor Missbrauchs-Anschuldigungen schützen“, sagt Rechtsanwältin Ingrid Jonas aus Koblenz. Schließlich müsse der Arzt bei der Behandlung einen Patienten berühren, „und wenn Patienten dies beanstanden, steht Aussage gegen Aussage“, so die Erfahrung der aufs Arztrecht spezialisierten Juristin. Anschuldigungen, einen Patienten unsittlich berührt zu haben, seien somit als typisches Berufsrisiko von Ärzten einzustufen.
Ein Risiko, das laut Jonas nicht gering einzuschätzen ist. „Gefährlich sind etwa verliebte Patientinnen, deren Zuneigung nicht erwidert wird, oder Patienten, die sich aufspielen wollen. Häufig stehen hinter solchen Anschuldigungen auch Ehemänner muslimischer Frauen.“

Gute Aufklärung ist das A und O

„Um vor Gericht gute Karten zu haben, sollten Ärzte ihre Patienten über den Verlauf von Untersuchungen gut aufklären“, rät Jonas. Damit fällt es potenziellen Klägern schwerer, dem Arzt einen Missbrauch vor Gericht nachzuweisen. „Gleiches gilt, wenn eine Helferin bei der Behandlung dabei ist. Ein Zeuge ist in jedem Prozess hilfreich.“

Grundsätzlich sei es auch denkbar, das Behandlungszimmer mit einer Videokamera zu überwachen. Voraussetzung sei aber, die Patienten darüber aufzuklären. Doch Jonas rät davon ab. „Binnen kurzer Zeit wird der Arzt auf diese Weise Patienten verlieren. Wer will schon beim Entkleiden und während einer Untersuchung gefilmt werden.“

Quelle: Zeitschrift „Ärztliche Praxis“ (Beitrag wird mit Genehmigung der Redaktion vorgestellt)
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ktuell?n=1

OLG Oldenburg

Operation zur Bauchverkleinerung - Aufklärungsmängel

Beitrag von OLG Oldenburg » 30.12.2005, 14:09

Schwerstbehinderung nach Operation zur Bauchverkleinerung - Krankenhaus und Arzt haften wegen nicht ausreichender Aufklärung

Eine 26 jährige, stark übergewichtige Frau erlitt nach einer einer Operation, bei der ihr Bauch verkleinert und Fett an Hüften und Oberschenkeln abgesaugt worden war, durch Embolien einen schweren Hirnschaden. Sie ist seither mehrfach schwerstbehindert und für den Rest ihres Lebens ein Pflegefall. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den behandelnden Arzt und den Krankenhausträger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400.000,- DM verurteilt, weil die Patientin über das Risiko der Operation nicht ausreichend aufgeklärt worden war.

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) vom 30.5.2000 ( 5 U 218/99 )

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Kurzfassung)
http://www.olg-oldenburg.de/

Ärzte Zeitung

Erinnerung an Aufklärungsgespräch?

Beitrag von Ärzte Zeitung » 16.02.2006, 08:10

Gute Dokumentation reicht aus
Kollege muss sich vor Gericht nicht an Details aus einem Aufklärungsgespräch erinnern


ZWEIBRÜCKEN (dpa). Ein Arzt muß sich vor Gericht nicht an die Einzelheiten eines Aufklärungsgesprächs mit einem Patienten erinnern können. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hervor.
Nach dem Richterspruch genügt es, wenn der Arzt versichert, daß ein solches Gespräch mit dem üblichen Inhalt stattgefunden hat und dies in der Patientenkartei auch entsprechend dokumentiert wurde.
Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage eines Patienten ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter jedoch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Urteil des OLG Zweibrücken, Az.: 5 U 10/05
….
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/0 ... echt/recht

Blutspender ausführlich über Risiken aufklären

Beitrag von » 15.03.2006, 14:05

Blutspender müssen ausführlich über Risiken aufgeklärt werden
Dienstag, 14. März 2006

Karlsruhe - Blutspender müssen ausführlich über die möglichen Risiken ihrer Spende aufgeklärt werden. Gerade bei Spendern, die uneigennützig für die Allgemeinheit spenden, umfasst dies auch seltene Risiken, wie am Dienstag (14.3.2006) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az: VI ZR 279/04).

Ärzte Zeitung

Blutspender brauchen besonders gute Aufklärung

Beitrag von Ärzte Zeitung » 16.03.2006, 16:12

Blutspender brauchen besonders gute Aufklärung
Bundesgerichtshof: Wer uneigennützig für die Allgemeinheit tätig wird, hat Recht auf umfassende Informationen


KARLSRUHE (mwo/juk). Blutspender, die uneigennützig zum Wohle der Allgemeinheit ihr Blut hergeben, müssen besonders sorgfältig über mögliche Risiken aufgeklärt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Die Entscheidung von Dienstag (14.3.2006) stärke nicht nur die Rechte der Patienten. "Das Urteil macht auch deutlich, daß man, auch als Arzt, die Aufklärung der Patienten auf keinen Fall vernachlässigen darf", sagt Rechtsanwalt Uwe Lenhart aus Frankfurt am Main.
...
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 279/04

...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/0 ... echt/recht

Ärzte Zeitung

Sorgfältige und umfassende Aufklärung ist das A und O

Beitrag von Ärzte Zeitung » 23.03.2006, 18:48

Der Arzt und das Recht
Sorgfältige und umfassende Aufklärung ist das A und O

Von Dr. Frank Stebner

Wer als Arzt vom schulmedizinischen Standard abweicht, sollte wohlüberlegt vorgehen. Zum einen droht innerhalb der Kassenmedizin schnell der Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit. Zum anderen, und das gilt auch bei privat-ärztlichen Behandlungen, müssen Ärzte ihre Patienten besonders umfassend aufklären, wenn sie Alternativen zum schulmedizinischen Standard einsetzen wollen.

Die Therapiefreiheit der Ärzte wird durch das Selbstbestimmungsrecht der Patienten einerseits garantiert, andererseits aber auch eingeschränkt. Die Patienten bestimmen, ob, wann, durch wen und mit welcher Diagnostik und Therapie sie behandelt werden möchten. Die Zurückweisung geplanter medizinischer Maßnahmen müssen Ärzte respektieren, selbst wenn sie von der Ablehnung nicht überzeugt sind oder dies gar für medizinisch unvertretbar halten.
...
FAZIT
Wenn Ärzte bei Diagnostik und Therapie von den üblichen Standards der Schulmedizin abweichen, müssen sie ihre Patienten besonders sorgfältig aufklären. Dabei schadet es nie, wenn man sich diese umfassende Aufklärung auch per Unterschrift vom Patienten bestätigen läßt. Niemals auf der sicheren Seite - auch nicht mit Patientenunterschrift - sind Ärzte aber dann, wenn sie vor der Grenze zum medizinischen Unsinn nicht haltmachen.
...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/0 ... echt/recht

BGH

Blutspender sind umfassend aufzuklären

Beitrag von BGH » 06.05.2006, 06:51

Pressemitteilung BGH:

Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufzuklären

Der Kläger verlangt von einem Blutspendedienst Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger erlitt durch den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms, was ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer Blutspende darstellt. Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klage weitgehend stattgegeben und die Revision zugelassen.
Der u.a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige Blutspender muss durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt werden abzuschätzen, ob er ein – wenn auch seltenes – Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können.

Urteil des BGH vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04
LG Kaiserslautern – 3 O 71/01 ./. OLG Zweibrücken – 5 U 6/04

Karlsruhe, den 14. März 2006
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe

Dirk

Blutspender sind umfassend aufzuklären

Beitrag von Dirk » 21.08.2006, 06:43

BGH hat geschrieben:... Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufzuklären ---- Urteil des BGH vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04 -


Siehe auch unter
viewtopic.php?t=4463&highlight=279

Chefarzt muss Patienten-Aufklärung vor OP sicherstellen

Beitrag von » 08.11.2006, 08:42

BGH:
Chefarzt muss Patienten-Aufklärung vor OP sicherstellen
Dienstag, 7. November 2006

Karlsruhe - Chefärzte müssen in ihrer Klinik eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patienten über Operationsrisiken sicherstellen. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in einem Schmerzensgeldprozess gegen den Chefarzt einer chirurgischen Klinik hingewiesen. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter muss das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig nun prüfen, ob der von einer Patientin verklagte Chefarzt seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Der Chefarzt hatte die Frau demnach selbst operiert, das Aufklärungsgespräch mit der Patientin aber einem Stationsarzt übertragen. (Az. VI ZR 206/05)
...
Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=26296

WernerSchell
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Hat der Patient immer Anspruch auf die volle Wahrheit?

Beitrag von WernerSchell » 01.01.2007, 10:53

Ärztliche Aufklärung: Hat der Patient immer Anspruch auf die volle Wahrheit?

Ärztliche und pflegerische Maßnahmen sind nur dann zulässig (= rechtmäßig), wenn der Patient nach vorangegangener Aufklärung seine Einwilligung erteilt hat. Es gilt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz: Nicht das Wohlergehen des Kranken ist oberstes Gebot, sondern der Wille des Patienten ist die entscheidende Richtlinie!
Es stellt sich nicht selten die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit einem Patienten Informationen (z.B. Krebs- oder Alzheimerdiagnose) vorenthalten werden darf und gleichwohl die darauf folgende Behandlung rechtlich korrekt ist.

Das Thema ist in einer Zuschrift kurz aufgegriffen und wie folgt beschrieben worden:

Unser Ärzteteam hat bei einem Patienten entschieden, diesem eine "vernichtende" Diagnose zunächst nicht mitzuteilen, weil dieser z.Zt. ziemlich labil ist. Ich als Pflegekraft stehe aber in ständigen Kontakt zu diesem Patienten und werde täglich von ihm nach seinem Zustand befragt. Er hat wohl eine Vorahnung und verlangt von mir eine ehrliche Antwort. Ich muss also weiterhin lügen, was mir sehr schwer fällt. Allerdings denke ich auch, dass die Wahrheit im Moment nur sehr schwer erträglich wäre. Was soll ich tun, wie verhalte ich mich richtig? Ich meine damit nicht nur vor dem Gesetz oder den Vorschriften, sondern auch vor ethischen Wertvorstellungen?

Zu der rechtlichen Seite ergibt sich folgende Einschätzung:

Eine Aufklärung kann bei einer lebensgefährlichen Erkrankung unterbleiben, wenn durch die Aufklärung ein schwerer seelischer Schock des Kranken bewirkt und dadurch der Lebenswille nachhaltig schwerstens beeinträchtigt würde. Bloße Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit reichen aber für die Unterlassung einer Aufklärung nicht aus. Zu bedenken ist, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Regel eine Aufklärung erfordert. Es kann somit ausnahmsweise therapeutische Gründe geben, von einer vollständigen Aufklärung abzusehen.
Die Aufklärung des Patienten ist immer alleinige Angelegenheit des Arztes; sie darf nicht auf das Pflegepersonal delegiert werden. Es kann daher auch nicht die Aufgabe des Pflegepersonals sein, die zur Aufklärung gehörenden Fragen des Patienten nach eigenen Einschätzungen zu beantworten. Äußert der Patient Fragen zur Aufklärung, sollte immer der Arzt hinzugezogen werden.
Werden einem Patienten aus therapeutischem Grund Informationen vorenthalten, sollte dem Patienten vom Pflegepersonal verdeutlicht werden, dass allein der Arzt zur Aufklärung berechtigt ist und diesbezüglich sicherlich auch seine Pflichten voll wahrgenommen hat. Der Patient sollte ermuntert werden, weitergehende Fragen an den Arzt zu richten. Vielleicht sollte das Thema weiter im Team diskutiert werden mit dem Ziel herauszufinden, ob dem Patienten denn wirklich die Wahrheit vorenthalten werden darf und ob nicht die wahrheitsgemäße Aufklärung trotz aller entgegenstehenden Erwägungen im Patienteninteresse liegt (siehe hierzu auch Schell, W. „Staatsbürger und Gesetzeskunde für die Pflegeberufe in Frage und Antwort“. Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 12. Auflage 2005).
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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