Aufklärungspflicht & Einwilligung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gast

Wer nicht aufklärt, zahlt für Impfschäden

Beitrag von Gast » 22.04.2004, 11:18

Nur wer umfassend aufklärt, entkommt Schadenersatz-Forderungen
Wer nicht aufklärt, zahlt für Impfschäden

von Isabel Clages

Jede Impfung birgt Risiken für den Patienten. Deshalb heißt’s für den Arzt, umfassend aufzuklären. Andernfalls ist er von Regresspflicht bedroht.

08.04.04 - „Jeder Arzt muss Patienten über Risiken vor der Impfung aufklären“, warnt Ingrid Jonas, Rechtsanwältin aus Koblenz. Andernfalls stehen hohe Schadenersatzforderungen in die Praxis. „Doch viele Ärzte versäumen es vor einer Impfung, rechtzeitig und vor allem umfassend auf die Impfrisiken hinzuweisen“, weiß die Juristin, die sich auf Arztrecht spezialisiert hat, aus Erfahrung.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR48/99) muss der Arzt die möglichen Risiken nicht medizinisch genau beschreiben. „Allerdings ist er angehalten, auf die Risiken – auch auf äußerst selten eintretende – hinzuweisen“, fügt Ingrid Jonas hinzu.

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Gast

Arznei-Aufklärung ist Ärztepflicht

Beitrag von Gast » 01.05.2004, 10:52

Über Risiken und Nebenwirkungen mit dem Patienten reden
Arznei-Aufklärung ist Ärztepflicht

von Diana Niedernhöfer

Gespräch, Untersuchung, Diagnose und dann noch schnell das Rezept ausgestellt. Doch Vorsicht! Wer bei der Medikation nicht gründlich aufklärt, macht sich regresspflichtig, wenn der Patient zu Schaden kommt.

29.04.04 - „Die Aufklärung über zu verordnende Medikamente wird bei den Ärzten oft vernachlässigt“, weiß Rechtsanwalt Dr. Karl-Otto Bergmann aus Erfahrung. Viel zu oft drücken Ärzte ihren Patienten einfach ein Rezept in die Hand, ohne wesentliche Dinge abgeklärt zu haben.
„Es genügt nicht, den Patienten bei der Medikation über Wirkung und Dosierung des Mittels aufzuklären“, sagt der auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Jurist. Vielmehr müsse der Arzt selbst und eigenverantwortlich über Nebenwirkungen informieren und – ganz wichtig – eventuelle Unverträglichkeiten gegen die eingesetzten Wirkstoffe beim Patienten abklären.
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Gast

Aufklärungspflicht verletzt – Strafe!

Beitrag von Gast » 24.05.2004, 22:13

Aufklärungspflicht verletzt – Strafe!
Kommt ein Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, muss er im Streitfall immer Schadenersatz leisten. Dies selbst dann, wenn der Patient keine Alternative zu der betreffenden Behandlung gehabt hätte.

19.05.04 - So hat’s das Oberlandesgericht Thüringen entschieden (Az.: 4 U 687/97). Die Pflicht zur Aufklärung des Patienten durch den Arzt solle das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung über seine Person gewährleisten, begründeten die Richter ihr Urteil.
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Gast

Arzt muss Patient über Befund informieren

Beitrag von Gast » 08.08.2004, 11:06

Wer Praxismuffel nicht informiert, haftet für die Folgen
Befund positiv, Patient weg: Arzt muss Kontakt aufnehmen

von Diana Niedernhöfer

Bricht ein Patient die Behandlung ab und bringt sich damit in eine lebensbedrohliche Situation, darf der therapierende Arzt die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen. Notfalls muss er den Patienten sogar per Hausbesuch informieren.

06.08.04 - Ein klassischer Fall: Als die 23-jährige Daniela S. zu ihrem Hausarzt geht, leidet sie unter starken Bauchschmerzen und Übelkeit. Doch die Untersuchung ergibt keinen auffälligen Befund. Sicherheitshalber nimmt der Niedergelassene eine Blutuntersuchung vor und weist die Frau an, telefonisch die Ergebnisse zu erfragen.

Diese sind tatsächlich dramatisch: Leukozytenwert und Entzündungsparameter weisen auf eine Appendizitis hin. Doch die Patientin meldet sich nicht mehr.
….
Aufklärungsgespräch gesondert dokumentieren

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Gast

Aufklärungsmangel & Haftung

Beitrag von Gast » 09.08.2004, 16:21

Aufklärungsmangel & Haftung

Siehe auch unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... tart=17#17


H.P.

Berti
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Zu späte Aufklärung vor Bandscheiben-Operation

Beitrag von Berti » 16.08.2004, 11:25

Behandlungsfehler: Zu späte Aufklärung vor Bandscheiben-Operation

Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 37 vom 12.09.2003, Seite A-2395

Siehe unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=38388

Gast

Ausländische Patientin nicht korrekt aufgeklärt

Beitrag von Gast » 18.08.2004, 10:58

Tod nach Schönheitsoperation: Ausländische Patientin wurde nicht korrekt aufgeklärt

Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 26 vom 25.06.2004, Seite A-1902 / B-1590 / C-1526
VARIA: Rechtsreport
...
Die Anästhesistin hat sich nach Meinung des Berufsgerichts einer Berufspflichtverletzung schuldig gemacht. Gegen sie wird eine Geldbuße von 4.000 Euro verhängt.
....
Weiter unter

Berufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München, Urteil vom 23. 12. 2003, Az.: BG-Ä 29/03

Quelle: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=42515

Konrad_Senden

Kliniken: Über Operationsrisiken immer aufklären

Beitrag von Konrad_Senden » 16.09.2004, 11:31

Aufklärungspflicht kann nicht nach Belieben gestaltet werden. Über Operationsrisiken muss immer aufgeklärt werden!

Ein Krankenhaus muss nach einem dpa-Bericht über die Risiken einer Operation selbst dann aufklären, wenn der Eingriff in dieser Klinik noch nie misslungen ist. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 5 U 844/03). Auch die Ärzte Zeitung berichtete über diesen Fall am 6.9.2004
Das OLG gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Patienten statt, der sich einer Hüftgelenks-Operation unterzogen hatte. Als die Operation nicht den erhofften Erfolg erbrachte, hielt der Patient den behandelnden Ärzten vor, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Sie hätten kein Wort über die mit der Operation verbundenen Risiken und möglichen Folgen verloren. Die Ärzte verwiesen darauf, Eingriffe dieser Art seien in dieser Klinik noch nie misslungen. Das OLG dazu: auch in diesem Fall habe der Patient Anspruch darauf, zu erfahren, ob es ein generelles Risiko gebe. Zwar müsse der Patient über das Misserfolgsrisiko nicht mit Angabe konkreter Prozentzahlen aufgeklärt werden. Bei ihm dürfe aber auch nicht der falsche Eindruck erweckt werden, die Operation sei ohne jedes Risiko. Dabei dürften die Ärzte die - grundsätzlich unverzichtbare - Aufklärung mit dem Hinweis verbinden, bei ihnen habe sich das Risiko noch nie verwirklicht.

Konrad_Senden

Aufklärungspflicht des Zahnarztes

Beitrag von Konrad_Senden » 17.09.2004, 11:04

Ein Zahnarzt muss Patienten auch über seltene Risiken aufklären

Ein Zahnarzt muss einen Patienten auch über seltene Risiken aufklären. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 5 U 41/03), falls bei einer Verwirklichung des Risikos mit dauerhaften, erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Das OLG gab mit seiner Entscheidung der Klage eines Patienten auf Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld statt.

Der Fall: Der Patient wollte sich in einem Backenzahn eine Plombe erneuern lassen. Der behandelnde Zahnarzt gab dem Patienten eine Spritze, ohne ihn zuvor darüber aufzuklären, dass dadurch das geringe Risiko einer taub bleibenden Zunge bestehe. Im Fall des Patienten trat dies ein. Daraufhin kam es zu einem Streitverfahren. Zu seiner Rechtfertigung gab der Arzt an, er habe auf die Aufklärung verzichtet, da dieses Risiko äußerst selten sei. Dem OLG genügte diese Entschuldigung jedoch nicht. Rechtlich betrachtet sei wegen der unterbliebenen Aufklärung die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam. Dies habe zur Folge, dass die gesamte Behandlung rechtswidrig sei und der Zahnarzt daher neben dem Schadenersatz auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sei.

Gast

Zahnarzt - über seltene Risiken aufklären!

Beitrag von Gast » 21.09.2004, 11:03

Über seltene Risiken ist aufzuklären
Zahnarzt muß Patient Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen

KÖLN (ddp). Zahnärzte müssen Patienten auch über äußerst seltene Behandlungsrisiken aufklären, wenn auf Dauer erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz macht der Kölner Anwaltsuchservice aufmerksam.
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Oberlandesgerichts Koblenz, Aktenzeichen: 5 U 41/03
...
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http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/0 ... echt/recht

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Alternative einer primären Schnittentbindung

Beitrag von WernerSchell » 30.10.2004, 13:14

Arztrecht: Wann muss bei Zwillingsschwangerschaft über Alternative einer primären Schnittentbindung aufgeklärt werden?

Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zuwartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbindung aufzuklären

Urteil des BGH vom 14.09.2004 - Az: VI ZR 186/03 -
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Gast

Auflistung der Risiken ist nicht ausreichend

Beitrag von Gast » 30.11.2004, 10:51

Unzureichende Aufklärung - Patient muß trotzdem zahlen
Schlichte Auflistung der Risiken ist nicht ausreichend / Eingriff darf nicht verharmlost werden / Konkrete Risiken sind zu nennen

NEU-ISENBURG (eb). Ein Arzt kann trotz unzureichender Risikoaufklärung einen Anspruch auf sein Honorar haben. Das meldet der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg.

In dem konkreten Fall war einem älteren Patienten aus dem Frankenland in einer Klinik eine Hüftkopfendoprothese implantiert worden. Der behandelnde Orthopäde berechnete für die erfolgreiche Operation 3707 Euro. Doch der Patient wollte nicht zahlen. Der Operierte war der Meinung, der Arzt habe ihn fehlerhaft behandelt, denn vor der Operation sei er nicht hinreichend aufgeklärt worden.
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Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 5 U 2383/03
...
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http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/1 ... echt/recht

Gast

Ausführliche Patientenberatung ist Patientenrecht

Beitrag von Gast » 15.12.2004, 12:27

Ausführliche Patientenberatung ist Patientenrecht

Zu den Berichten, dass Ärzte entlassen werden, weil sie ihrer Beratungspflicht ausführlich nachkommen, erklärt die Patientenbeauftragte der Bundesregierung Helga Kühn-Mengel, MdB:
"Patienten können nur dann die für einen medizinischen Eingriff nötige Einwilligung geben, wenn sie über Risiken und Nutzen der Behandlung Bescheid wissen. Erfolgt diese Aufklärung nicht, ist der Eingriff nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt und damit rechtswidrig.
Aus diesem Grund beschreiben die (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte und die Charta der Patientenrechte in Deutschland ausführlich die Aufklärungspflicht.
Danach muss der Patient, die Patientin durch Aufklärung in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, was die konkret vorgesehene Behandlung für ihn bzw. für sie persönlich bedeuten kann. Auf Fragen des Patienten hat der Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten.
Der Patient hat aber auch das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten und zu bestimmen, wen der Arzt außer ihm oder statt seiner informieren darf oder soll. Und selbstverständlich kann und darf der Patient eine ärztliche Zweitmeinung einholen.
Der Vorwurf, dass eine intensive Beratung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, ist zynisch und läuft ins Leere, denn Patienten können schließlich nur dann Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen, wenn sie über Risiken und Nutzen der Behandlung Bescheid wissen."

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 14.12.2004
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/aktuell ... 0_6533.cfm

WernerSchell
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Sicherungsaufklärung vernachlässigt

Beitrag von WernerSchell » 29.12.2004, 11:06

Grober Behandlungsfehler – Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004, Az: VI ZR 328/03, zur Umkehr der Beweislast bei einem groben Behandlung wegen Verletzung der therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung)

Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?043250
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Berti
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Aufklärungsmängel müssen bewiesen werden

Beitrag von Berti » 02.01.2005, 11:09

Immer wieder Streit um die Aufklärungspflicht – Bedeutsam ist dabei:
Patienten sind bei behaupteten Aufklärungsmängeln in der Beweispflicht

Privatpatienten müssen beweisen können, daß ein Arzt sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Beihilfestelle für bestimmte Behandlungs- oder Diagnosekosten nicht aufkommt. Anderenfalls haben sie keinen Anspruch darauf, von dem Mediziner wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht die Kosten zurückerstattet zu bekommen. Das hat das Amtsgericht (AG) Braunschweig in einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Aktenzeichen 116 C 4337/03).

Das AG Braunschweig wies damit die Klage einer Privatpatientin gegen einen Arzt ab, der bei ihr ein videomikroskopisches Tumorscreening vorgenommen hatte. Nach Angaben der Patientin hatte der Mediziner sie nicht darüber informiert, daß die Beihilfestelle nicht für die Kosten aufkommen würde, weil es eine preiswertere Art der Untersuchung gäbe. Das AG verwies darauf, dass ein Arzt grundsätzlich dazu verpflichtet sei, Patienten über Risiken hinsichtlich der Rückerstattung der ärztlichen Vergütung aufzuklären. Anderenfalls verletze der Arzt eine vertragliche Nebenpflicht, die dem Patienten einen Anspruch auf Freistellung von den Honoraransprüchen beziehungsweise auf Rückerstattung der Honoraransprüche gebe. Allerdings habe die Patientin die Beweislast. Sie habe zwar plausibel dargelegt, daß sie überrascht gewesen sei, als die Beihilfestelle ihr die bereits verauslagten Honorarkosten für die Untersuchung nicht erstattete. Der Arzt habe aber an verschiedenen Stellen in seiner Praxis Hinweise ausgelegt gehabt, mit denen auf die Problematik hingewiesen worden sei. Außerdem habe er durch einen Stempel in der Patientenkarte der Patientin dargelegt, dass er die Aufklärung dokumentiert habe. Die Patientin habe nicht beweisen können, daß der Mediziner seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei.

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