Leitsatz:
1. Das Pflegepersonal in einer psychiatrischen Einrichtung hat nur in den Grenzen des
Erforderlichen und Zumutbaren die Pflicht, von einem Patienten Gefahren abzuwenden, die
diesem aufgrund seiner Krankheit drohen.
2. Eine lückenlose Überwachung ist auch dann nicht geschuldet, wenn der Patient aufgrund
einer schizoiden Störung im geschlossenen Wohnbereich der Einrichtung untergebracht ist.
Beschluss des OLG Dresden vom 24. Oktober 2017, Az.: 4 U 1173/17
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Siehe auch >>>
PsychKG NRW - Rechtsstand: 01.01.2017 - Mehr Freiheit wagen!
viewtopic.php?f=2&t=22156&p=98705
Psychiatrie - lückenlose Überwachung nicht geschuldet
Moderator: WernerSchell
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