Pflegeberufsgesetz (PflBG)

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

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Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne für neue Pflegeausbildung veröffentlicht

Beitrag von WernerSchell » 01.08.2019, 14:45

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Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums Pressemitteilung 062 Veröffentlicht am 01.08.2019

Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne für neue Pflegeausbildung veröffentlicht

Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Rahmenpläne für die Pflegeausbildungen in einem PDF-Dokument. (PDF, 2.2 MB) >>> https://www.bibb.de/dokumente/pdf/gesch ... ission.pdf

Ein wichtiger nächster Schritt zur neuen Ausbildung: Für die Anfang 2020 beginnenden neuen Pflegeausbildungen stehen die Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne ab sofort zur Verfügung. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Rahmenpläne heute veröffentlicht (www.bibb.de/pflegeberufe). Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildungen erhalten damit konkrete Vorschläge für die Ausgestaltung der neuen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz.

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Die Rahmenpläne wurden am 26. Juni 2019 von der Fachkommission an Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn übergeben. Im Anschluss haben beide Ministerien sie auf die Vereinbarkeit mit dem Pflegeberufegesetz geprüft. Diese Prüfung konnte innerhalb von vier Wochen mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden. Die Mindestanforderungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind in vollem Umfang erfüllt worden.

Zum Hintergrund:
Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die berufliche Ausbildung in der Pflege wurde im November 2018 eine Fachkommission für die Amtsdauer von fünf Jahren eingesetzt. Das Gremium besteht aus 11 ehrenamtlichen pflegefachlichen, pflegepädagogischen und pflegewissenschaftlichen Expertinnen und Experten. Die Besetzung spiegelt die verschiedenen Versorgungsbereiche der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wider.
Die von der Kommission erarbeiteten Rahmenpläne enthalten konkrete Vorschläge für die inhaltliche Ausgestaltung der neuen beruflichen Pflegeausbildungen. Sie werden den Pflegeschulen beziehungsweise den Trägern der praktischen Ausbildung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Als Orientierungshilfe zur Umsetzung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung haben sie empfehlende Wirkung für die Lehrpläne der Länder und die schulinternen Curricula der Pflegeschulen. Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen. Die Rahmenpläne enthalten zudem umfassend Hilfestellungen für die Umsetzung durch die Pflegeschulen und die Ausbildungseinrichtungen.
Die Rahmenpläne werden mindestens alle fünf Jahre auf ihre Aktualität geprüft und gegebenenfalls anpasst.

Weitere Informationen unter:
www.bmfsfj.de
www.bundesgesundheitsministerium.de
www.pflegeausbildung.net
www.bibb.de/pflegeberufe
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Weiterer Schritt zur Pflegeberufereform

Beitrag von WernerSchell » 22.08.2019, 06:19

Ärzte Zeitung online, 22.08.2019
Berlin
Weiterer Schritt zur Pflegeberufereform

BERLIN. Der Berliner Senat hat eine weitere Hürde auf dem Weg zur generalistischen Pflegeausbildung genommen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
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Wie der Pflegeberuf attraktiver werden soll

Beitrag von WernerSchell » 31.08.2019, 06:08

Die Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 31.08.2019:
Lob aus Neuss für neues Gesetz
Wie der Pflegeberuf attraktiver werden soll

Neuss - Zum 1. Januar 2020 tritt ein neues Pflegeberufsgesetz in Kraft, das größeres Fachwissen ermöglichen soll. In Neuss gibt es dafür Lob.
Im Seniorenpflegeheim Johannes-von-Gott Haus freuen sich Elke Bunjes, Heimleiterin, und Marco Schwens, Pflegedienstleiter, schon jetzt auf den Jahreswechsel. Denn zum 1. Januar 2020 tritt ein neues Pflegeberufsgesetz in Kraft, in das die beiden große Hoffnungen setzen: Statt der aktuell drei Ausbildungszweige Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege werden künftig alle Azubis der Pflegeheime und Krankenhäuser zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann ausgebildet – was viele Vorteile mit sich bringe.
... (weiter lesen unter) ... > https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-45310661
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KatHO NRW schafft 30 zusätzliche Studienplätze für Pflegelehrer_innen

Beitrag von WernerSchell » 18.09.2019, 16:59

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KatHO NRW schafft 30 zusätzliche Studienplätze für Pflegelehrer_innen

Der Fachbereich Gesundheitswesen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen (KatHO NRW) in der Abteilung Köln hat im Wintersemester 2019/2020 30 Studienplätze für Pflegelehrer_innen zusätzlich geschaffen - ohne Unterstützung vom Land. Damit übernimmt die KatHO NRW gesellschaftliche Verantwortung für die Nachwuchsqualifizierung mit dem Ziel, dass in NRW zu pflegende Menschen adäquat betreut werden können. Jetzt ist das Land gefordert, im Haushaltsplan entsprechende Finanzmittel für die Hochschulen bereitzustellen.

Pflegebedürftige Menschen brauchen gut qualifizierte Pfleger_innen, um fachgerecht betreut und versorgt zu werden. Allerdings mangelt es in den Pflegebildungseinrichtungen an Pflegelehrer_innen, die dieses Fachpersonal ausbilden – und der Notstand wächst. „Die Ausbildung zukünftiger Pflegepersonen, die händeringend benötigt werden und den Bedarf an Pflegekräften decken können, findet nicht statt, weil Pflegelehr_innen fehlen“, bestätigt Prof. Dr. Michael Isfort vom Deutschen Institut für angewandte Pflegeforschung (DIP). Um den Lehrkräftemangel zu entschärfen, müssen in NRW mittelfristig 110 neue Studienplätze für angehende Pflegelehrende eingerichtet werden. Diese Zahl hatte im vergangenen Jahr das zuständige Gesundheitsministerium NRW (MAGS) ermittelt und mit den pflegelehrerqualifizierenden Hochschulen (FH Bielefeld, FH Münster, Fliedner-Hochschule, HSG Bochum und KatHO NRW) ein Konzept zur Erhöhung der Studienkapazitäten erarbeitet. Jedoch wurde dies bis heute nicht umgesetzt.

Nun hat der Fachbereich Gesundheitswesen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen (KatHO NRW) in der Abteilung Köln Verantwortung übernommen und ohne Unterstützung vom Land im Wintersemester 2019/2020 30 Studienplätze zusätzlich eingerichtet und vergeben – das entspricht 27 Prozent der vom Land geforderten Studienkapazität. Diese Maßnahme zur Behebung des Pflegelehrer_innen-Mangels erfordere erhebliche personelle und materielle Ressourcen, sagen Rektor Prof. Dr. Hans Hobelsberger und Kanzler Bernward Robrecht: „Die Wirkung wird sich aber erst in sechs Jahren zeigen, wenn die ersten Absolvent_innen des pflegepädagogischen Bachelor- und Masterstudienprogramms unsere Hochschule verlassen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.“

„Der Fachbereich Gesundheitswesen der KatHO NRW muss nun das Studium zunächst nur für einen Durchgang so organisieren, dass eine kompetenzorientierte Lehrerqualifizierung stattfindet“, sagt Prof. Dr. Wolfgang M. Heffels, Dekan des Fachbereichs. Damit übernimmt die KatHO NRW gesellschaftliche Verantwortung für die Nachwuchsqualifizierung von Pflegelehrer_innen mit dem Ziel, dass in NRW zu pflegende Menschen adäquat betreut werden können. „Jetzt ist das Land gefordert, im Haushaltsplan entsprechende Finanzmittel für die Hochschulen bereitzustellen und den Pflegelehrer_innen-Mangel umgehend und langfristig zu beseitigen“, so Heffels weiter.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Prof. Dr. Wolfgang M. Heffels, Tel: 0221/7757-165, E-Mail: wm.heffels@katho-nrw.de

Weitere Informationen:
https://www.katho-nrw.de/koeln/studium- ... eitswesen/

Quelle: lPressemitteilung vom 18.09.2019
Holger Walz Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen
https://idw-online.de/de/news723719
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Palliativversorgung endlich verbindlicher Teil der Grundausbildung von Pflegefachkräften

Beitrag von WernerSchell » 24.09.2019, 17:42

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Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin begrüßt Lehreinheit zur letzten Lebensphase
Palliativversorgung endlich verbindlicher Teil der Grundausbildung von Pflegefachkräften


Berlin, 24.09.2019. Das Thema Palliativversorgung wird jetzt auch in der Grundausbildung von Pflegefachkräften verbindlich abgebildet. Dies ist laut Deutscher Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) „ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu entsprechenden Kompetenzen am Patientenbett“, wie DGP-Vorstandsmitglied Katja Goudinoudis hervorhebt. Die DGP begrüßt, dass die Einheit „Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten“ im Umfang von 250 Stunden in den Rahmenlehrplan aufgenommen wurde. So können angehende Pflegefachfrauen und -männer nun grundlegende Kompetenzen erwerben, die sie für die allgemeine Palliativversorgung im Krankenhaus, der stationären Altenhilfe, der Eingliederungshilfe und der ambulanten Versorgung benötigen.
„Darauf lässt sich sehr gut aufbauen: Eine Vertiefung dieser Kompetenzen kann durch berufliche Fort- und Weiterbildungen verstärkt werden.“ freut sich Martina Kern, Sprecherin der AG Bildung in der DGP - über 1.800 der 6.000 Mitglieder der Fachgesellschaft kommen allein aus der Pflege. Die dringend notwendige Erweiterung der Ausbildung entspricht auch der seit 2017 bestehenden Nationalen Strategie zur Umsetzung der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“, welche von der Bundesärztekammer, dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin gemeinsam mit allen Akteuren des Gesundheitswesens im Konsensusprozess erarbeitet wurde.
In fünf Leitsätzen wurden in der Charta Aufgaben, Ziele und Handlungsbedarfe formuliert und konsentiert, um die Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland zu verbessern. So heißt es in Leitsatz 3 „Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung“ für die Professionen im Gesundheitswesen zum Thema Ausbildung: „Von Vertretern der Gesundheitsberufe wird erwartet, dass sie schwerstkranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige ihrer Profession entsprechend qualifiziert unterstützen können.“
Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PflBG), das im Juli 2017 verkündet wurde, wurde der Grundstein für eine zukunftsfähige Erneuerung der Pflegeausbildung für Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege gelegt. Das Gesetz tritt stufenweise bis zum 01.01.2020 in Kraft. Die Fachkommission nach § 53 PflBG veröffentlichte am 01.08.2019 einen Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung. Der Lehrplan enthält 11 curriculare Einheiten in 3 Ausbildungsjahren.
Michaela Hach, Sprecherin der Sektion Pflege betont abschließend: „Schwerstkranke und sterbende Menschen brauchen dringend Pflegefachkräfte, die hinsichtlich der Inhalte und Herangehensweisen der Palliativversorgung gut ausgebildet sind.“

Quelle: Pressemitteilung vom 24.09.2019
Karin Dlubis-Mertens
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DGP
Tel.: 030/ 30 10 100 13
www.palliativmedizin.de
https://www.dgpalliativmedizin.de/dgp-a ... eften.html
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Bayern - Breite Unterstützung bei der Reform der Pflegeausbildung gefordert

Beitrag von WernerSchell » 25.09.2019, 15:32

DBfK Südost e.V.

„Zaghaft und völlig unzureichend“
DBfK fordert von der Bayerischen Staatsregierung breite Unterstützung bei der Reform der Pflegeausbildung / Pflege-Programm der Bayerischen Staatsregierung greift zu kurz


Als zaghaft und völlig unzureichend wertet der DBfK das von der Bayerischen Staatsregierung jetzt angepriesene Pflege-Programm. Nach wie vor schieben Pflegende aufgrund des Personalnotstands Berge von Überstunden vor sich her, sind im Dauerstress und heillos überlastet – werfen hin. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe bezweifelt stark, dass die Regierung an einer Lösung der Probleme ernsthaft interessiert ist. „Die jetzt in der Kabinettssitzung vorgestellten Aktionen sind völlig unzureichend. Es fehlt an einem Gesamtkonzept, um den Beruf attraktiver zu machen“, sagt Dr. Marliese Biederbeck, Geschäftsführerin des DBfK Südost e.V. Unter anderem erwartet der DBfK bei der jetzt anstehenden Reform der Pflegeausbildung breite Unterstützung der Staatsregierung.

„Mit einer Reihe von Kleinstmaßnahme wie zum Beispiel einem Wohnraum-Vermittlungsprojekt für einkommensschwache Pflegende in Dachau können wir die äußerst angespannte Lage in der Pflege niemals lösen“, so Dr. Biederbeck. Und weiter: „Wir müssen jetzt alle Energie und Kraft in die neue Pflegeausbildung setzen.“ Damit es ein Erfolgsmodell wird, müssten Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung mit ausreichend finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um die Reform gut meistern zu können. Der DBfK erwartet von der Bayerischen Staatsregierung, in die Ausbildungsreform Geld zu investieren.

Ein Ausweg aus der Pflegekrise gelinge langfristig außerdem nur, wenn der Pflegeberuf insgesamt aufgewertet wird, ist der DBfK überzeugt. Wie mehrere Studien, zuletzt die von der Stadt München in Auftrag gegebene Pflege-Studie zeigen, sind die meisten Pflegenden mit ihrem Gehalt unzufrieden. „Die Wertschätzung eines Berufs zeigt sich letztlich über die Bezahlung“, so Dr. Biederbeck. Das gilt vor allem auch für die Pflegenden, die in der stationären Langzeitpflege arbeiten. In der Altenpflege werden die professionell Pflegenden immer noch deutlich schlechter entlohnt. „Mit der Einführung der generalistischen Ausbildung versprechen wir uns hier einen deutlichen Schritt nach vorne, auch was die Gleichwertigkeit der Berufsbilder anbelangt“, ist Dr. Biederbeck überzeugt. Ein Weg aus der Pflegekrise führe letztlich über mehr qualifizierte, gut ausgebildete Pflegefachpersonen. „Dafür werden wir uns als Interessensvertreter der professionell Pflegenden weiter einsetzen“, so Dr. Biederbeck. Nur hervorragend ausgebildete Pflegefachpersonen sind in der Lage, Menschen mit komplexen Mehrfacherkrankungen adäquat zu versorgen.

Die Attraktivität des Pflegeberufs lässt sich neben einer besseren Bezahlung und sehr gut ausgebildetem Personal außerdem mit einer starken und schlagkräftigen Standesvertretung in Form einer Pflegekammer steigern. Die Einrichtung einer echten Pflegekammer in Bayern ist längst überfällig.

Quelle: Pressemitteilung vom 26.09.2019
Sabine Karg
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe | DBfK Südost, Bayern-Mitteldeutschland e.V. | Edelsbergstraße 6 | 80686 München
Telefon: 089-179970-23 | Mobil: 0176 43996058 | Fax: 089-1785647 | s.karg@dbfk.de | www.dbfk.de | www.facebook.com/dbfk.suedost
>>> https://www.dbfk.de/de/presse/meldungen ... LVe3zRI9n0
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Palliativversorgung jetzt fester Bestandteil der Pflegeausbildung

Beitrag von WernerSchell » 26.09.2019, 06:31

Deutsches Ärzteblatt vom 25.09.2019:
Palliativversorgung jetzt fester Bestandteil der Pflegeausbildung
Berlin – Die Palliativversorgung wird jetzt auch in der Grundausbildung von Pflegefachkräften verbindlich abgebildet. In rund 250 Stunden lernt der Pflegenachwuchs künftig, Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase zu... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/30 ... 975-pyedzm
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Die generalistische Grundausbildung qualifiziert grundsätzlich für alle Bereiche pflegerischer Arbeit

Beitrag von WernerSchell » 14.10.2019, 13:22

PRESSEMELDUNG
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen:

Berlin (14. Oktober 2019, Nr. 26/2019)

Deutscher Pflegerat: „Die generalistische Grundausbildung qualifiziert grundsätzlich für alle Bereiche pflegerischer Arbeit“
DPR widerspricht Falschmeldungen zum Pflegeberufegesetz


In den letzten Wochen gibt es immer wieder Vorstöße einzelner Verbände und Träger, die die Kompetenzen künftiger Pflegefachfrauen und -männer in Frage stellen. So „begrüßte“ die Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) in einem Rundschreiben an seine Mitglieder die angebliche „Klarstellung“, dass in Zukunft ausschließlich der Abschluss der Kinderkrankenpflege nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zur Anrechnung der erforderlichen Qualifikationen in den Perinatalzentren der Stufe 1 und 2 gelten würde. Darüber wird hergeleitet, dass Ausbildungsangebote mit dem Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ unbedingt zu erhalten seien.

„Eine solche einseitige Auslegung des Pflegeberufegesetzes ist schlichtweg falsch“, stellte heute in Berlin Christine Vogler, Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR), klar. „Die generalistische Grundausbildung qualifiziert grundsätzlich für alle Bereiche pflegerischer Arbeit.“

In der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die aktuell geplante, unveränderte Fortführung der Festlegung auf den Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ als kurzfristige Übergangslösung festgelegt, da bereits ab 2020 im Rahmen von Anerkennungen im Ausland erworbener Berufsabschlüsse die Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ erteilt werden können.

Vogler weiter: „Der Deutsche Pflegerat lehnt bei der QFR-Richtlinie eine dauerhafte Einengung der Zulassung auf ausschließliche Abschlüsse mit der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ ab. Alles andere steht im Widerspruch zum Gedanken und den Zielen einer generalistischen Pflegeausbildung.

Um eine attraktive Pflegeausbildung in Deutschland zu etablieren, benötigen wir endlich das Bewusstsein bei allen Verantwortlichen, Trägern und Verbänden, dass

• eine Grundausbildung Kernkompetenzen für alle Versorgungsgebiete vermittelt
• fachliche Vertiefungen im Rahmen von (Zusatz-)Qualifizierungen und Traineeprogrammen zu erfolgen haben
• fachlich engführende, international nicht anerkannte Abschlüsse abzulehnen sind.

Der Deutsche Pflegerat wird kurzfristig Vorschläge vorlegen, wie die neuen Berufsabschlüsse in den Richtlinien des G-BA adäquat abgebildet werden können. Mögliche Interpretationsmöglichkeiten mit Bezug zum Pflegeberufegesetz müssen in Zukunft von vorneherein vermieden werden“, betonte Vogler abschließend.

Ansprechpartnerin:
Christine Vogler
Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin

Telefon: (0 30) 398 77 303
Telefax: (0 30) 398 77 304

E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de

Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):

Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 15 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.

Präsident des Deutschen Pflegerats ist Franz Wagner. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Christine Vogler.

Mitgliedsverbände:

Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätsklinika e.V. Deutschland (VPU).
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Finanzierung der neuen Pflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen steht

Beitrag von WernerSchell » 18.10.2019, 17:08

Deutsches Ärzteblatt vom 18.10.2019:
Finanzierung der neuen Pflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen steht
Düsseldorf – Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Verantwortliche der Pflege haben die Budgetverhandlungen zur neuen generalistischen Pflegeausbildung abgeschlossen. Damit ist die Finanzierung der Ausbildungskosten für 2020 und... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/31 ... 975-pzkuv3
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Nordrhein-Westfalen - Finanzierung für Ausbildung Pflege steht

Beitrag von WernerSchell » 23.10.2019, 06:33

Ärzte Zeitung online, 22.10.2019
Nordrhein-Westfalen
Finanzierung für Ausbildung Pflege steht

Um die Ausbildungskosten in der Pflege zu finanzieren, sind in Nordrhein-Westfalen jetzt Pauschalbeträge vereinbart worden.
Das Landesgesundheitsministerium hat mit den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen, den privaten Krankenversicherern, der Krankenhausgesellschaft, den Trägern der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie den Vertretern der Pflegeschulen Pauschalbeträge zur Finanzierung der Ausbildungskosten vereinbart. ... > https://www.aerztezeitung.de/regionen/n ... 169A625YI4
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Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten (§ 4 Pflegeberufegesetz)

Beitrag von WernerSchell » 07.01.2020, 10:42

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> http://www.weiss-rechtsanwaelte.de/

Büscher, Andreas / Igl, Gerhard / Klie, Thomas / Kostorz, Peter / Kreutz, Marcus / Weidner, Frank / Weiß, Thomas / Welti, Felix

Probleme bei der Umsetzung der Vorschrift zur Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten (§ 4 Pflegeberufegesetz) - Anmerkungen und Lösungsvorschläge

Dezember 2019

Inhaltsverzeichnis

1 ANLASS, ZWECK UND ADRESSATEN DER HINWEISE ZU § 4 PFLBG
2 RECHTLICHE MAßSTÄBE 1
3 IDENTIFIZIERUNG DER RECHTLICHEN PROBLEMBEREICHE UND HINWEISE ZUM VERSTÄNDNIS
3.1 Übersicht über die Problembereiche
3.2 Situation bei den gesonderten Ausbildungsabschlüssen
3.3 Situation bei den Ausbildungsabschlüssen nach bisherigem Recht
3.4 Pflege alter Menschen – Pflege von Kindern und Jugendlichen
3.5 Ergänzende Hinweise zu den vorbehaltenen Aufgaben in der Pflege
3.5.1 Verhältnis von Planung und Organisation des Pflegeprozesses
3.5.2 Qualitätssicherung
3.5.3 Feststellung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
3.5.4 Gestaltung des Pflegeprozesses; Pflegeberatung
4 AUTOREN



1 Anlass, Zweck und Adressaten der Hinweise zu § 4 PflBG

Das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Mit diesem Gesetz werden den Pflegefachberufen zum ersten Mal vorbehaltene Tätigkeiten eingeräumt (§ 4 PflBG). Diese Vorschrift hat schon jetzt zu Unsicherheiten bei der Auslegung geführt.
In den nachstehenden Hinweisen werden einige dieser Auslegungsfragen identifiziert und es werden Vorschläge zu Lösungen unterbreitet. Diese Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar, die den rechtsberatenden Berufen und Organen vorbehalten ist.
Adressaten dieser Hinweise sind vor allem die mit der Pflegeausbildung befassten Träger der praktischen Ausbildung und die Verantwortlichen in den Pflegeschulen. Ebenso richten sich die Hinweise an die künftig Auszubildenden und die bereits nach bisherigem Recht ausgebildeten Altenpflegerinnen und Altenpfleger (AltPflG) sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (KrPflG). Adressaten sind weiter Träger von und Verantwortliche in Krankenhäusern, Altenheimen und ambulanten Diensten.
Die Verfasser dieser Hinweise sind Pflege- und Rechtswissenschaftler, die sich eingehend mit der Ausgestaltung pflegerischer Handlungsfelder, dem Pflegeberuferecht und den vorbehaltenen Aufgaben befasst haben (zu den Autoren s. unten Abschnitt 4).


2 Rechtliche Maßstäbe

Werden einem bestimmten Heilberuf Tätigkeiten und Aufgaben eingeräumt, die nur die Angehörigen dieses Berufes ausüben dürfen, dient dies alleinig dem Gesundheitsschutz einschließlich des Patientenschutzes und des Schutzes der zu behandelnden oder zu pflegenden Personen. Es besteht eine objektive Pflicht des Staates, diesen Schutz zu gewährleisten. Diese Schutzpflicht wird im Pflegeberufegesetz umgesetzt, indem bestimmte pflegerische Aufgaben den Angehörigen der Pflegefachberufe vorbehalten sind, weil sie hierfür entsprechend qualifiziert sind. Die Besonderheit dieses Vorbehalts ist, dass diese pflegerischen Aufgaben ausschließlich diesen Personen zugewiesen sind. Auch Ärzte sind von der Wahrnehmung dieser Aufgaben ausgeschlossen. Verstöße gegen die Vorbehaltsvorschrift sind mit Geldbuße bewehrt.
Die Einräumung von vorbehaltenen Aufgaben kann das Selbstverständnis und die gesellschaftliche und gesundheitspolitische Anerkennung eines bestimmten Berufes stärken. Diese haben jedoch, anders als der Gesundheitsschutz, keinen Verfassungsrang, und können deshalb bei der Gestaltung vorbehaltener Aufgaben keine Rolle spielen.


3 Identifizierung der rechtlichen Problembereiche und Hinweise zum Verständnis

3.1 Übersicht über die Problembereiche
Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf angelegt ist für die künftige Pflegeausbildung nicht nur die generalistische Ausbildung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann vorgegeben, sondern es sind auch gesonderte Ausbildungsabschlüsse der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkranken-pflege vorgesehen. Das wirft die Frage auf, ob Berufsangehörige der gesonderten Ausbildungsabschlüsse vorbehaltene Aufgaben bei allen zu pflegenden Personen ausüben dürfen, oder ob sich der Vorbehalt nur auf die Pflege in den jeweiligen Altersgruppen der Ausbildungsabschlüsse bezieht.
Diese Frage stellt sich ähnlich auch bei den nach bisherigem Recht ausgebildeten Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern.
Die schon nach bisherigem Recht bestehenden Fragen nach der Abgrenzung der zu pflegenden Altersgruppen (Kinder und Jugendliche, alte Menschen) verschärfen sich im Rahmen der Vorbehaltsthematik.
Für diese vorgenannten Fragen werden im Folgenden Hinweise zum Verständnis gegeben (s. unten Abschnitte 3.2, 3.3. und 3.4).
Weiter stellen sich verschiedene Fragen der Gestaltung von vorbehaltenen Aufgaben, so nach dem Verhältnis von Planung und Organisation des Pflegeprozesses, der Qualitätssicherung und der Gestaltung des Pflegeprozesses sowie der Feststellung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Teilweise herrschen auch bei der Gestaltung der Pflegeberatung in den verschiedenen Kontexten unterschiedliche fachliche Auffassungen darüber, ob und inwieweit hier auch Vorbehaltsaufgaben betroffen sind. Diese Fragen benötigen weitere Beratungen im Zuge der Implementierung der Vorbehaltsaufgaben in den Arbeitsfeldern und Institutionen (s. unten Abschnitt 3.5).

3.2 Situation bei den gesonderten Ausbildungsabschlüssen
Für die gesonderten Ausbildungsabschlüsse der Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem PflBG heißt es im Gesetz, dass für diese die §§ 2 bis 4 entsprechend anzuwenden sind (§ 58 Abs. 3 PflBG), also auch die Vorschrift zu den vorbehaltenen Tätigkeiten. Allerdings ist nicht klar, was unter „entsprechender Anwendung“ zu verstehen ist. Rechtlich kann eine „entsprechende Anwendung“ des § 4 PflBG zweierlei bedeuten:
• Entweder bedeutet es: Der in der Altenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ausgebildete Personenkreis kann für alle Altersgruppen vorbehaltene Aufgaben über-nehmen. Das hätte zur Konsequenz, dass der gesonderte Ausbildungsabschluss in der Alten-pflege auch zur Durchführung vorbehaltener Aufgaben in der allgemeinen Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ebenso wie der gesonderte Ausbildungsabschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege auch zur Durchführung vorbehaltener Aufgaben in der allgemeinen Krankenpflege und in der Altenpflege ermächtigen würde.
• Oder es bedeutet: Personen mit gesonderten Ausbildungsabschlüssen sind entsprechend ihrer spezifischen Ausbildung nur in der Alten- bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege einzusetzen. Für diese Auslegung spricht, dass sich die vorbehaltenen Aufgaben, die in § 4 Abs. 2 PflBG aufgeführt sind, auf Kompetenzen beziehen, die in der Ausbildung erworben worden sind (§ 5 Abs. 3 PflBG). Für die gesonderten Ausbildungsabschlüsse ist im letzten Ausbildungsdrittel eine Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendlichen bzw. alter Menschen vorgesehen (§ 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 PflBG).
Das Problem könnte so gelöst werden: Wenn Personen mit gesonderten Ausbildungsabschlüssen für die jeweils anderen Altersgruppen pflegerisch tätig werden und vorbehaltene Aufgaben übernehmen wollen, bietet es sich an, dass diese Personen eine qualifizierte Weiterbildung absolvieren, die sie dazu befähigt, die Kompetenzen auch hinsichtlich der anderen Altersgruppen wahrzunehmen. Dabei bietet es sich an, in der Weiterbildung die Kompetenzen zugrunde zu legen, die in einer generalistischen Ausbildung vermittelt werden.

3.3 Situation bei den Ausbildungsabschlüssen nach bisherigem Recht
Bei Ausbildungsabschlüssen nach bisherigem Recht auf Grundlage des AltPflG (Altenpflegerin / Altenpfleger) und des KrPflG (Gesundheits- und Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpflegerin; Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin) bzw. nach weiter geltendem Ausbildungsrecht (§ 66 Abs. 1 und 2 PflBG) ist die Situation ähnlich wie bei der Ausbildung nach dem PflBG. Hierfür sieht das PflBG vor, die die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG betreffenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 64 Satz 3 PflBG). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 PflBG auf Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 PflBG Bezug nimmt, ist die Vorschrift zu den vorbehaltenen Tätigkeiten eine die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG betreffende Vorschrift.
Grundsätzlich besteht auch hier die Frage, ob sich die entsprechende Anwendung nur auf die Berechtigung zu vorbehaltenen Tätigkeiten bei der Pflege des Personenkreises erstreckt, auf den sich die jeweilige Ausbildung bezogen hat, oder ob eine solche Beschränkung nicht gegeben ist. Anders als bei den Personen mit gesonderten Ausbildungsabschlüssen nach §§ 60, 61 PflBG könnte hier folgendermaßen vorgegangen werden:
• Personen mit einer Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, können vorbehaltene Tätigkeiten für zu pflegende Menschen aller Altersgruppen wahrnehmen, da die Ausbildung auch bisher schon keine Eingrenzung auf Altersgruppen vorgesehen hat.
• Personen mit einer Ausbildung in der Altenpflege bzw. in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die bereits für eine längere Zeit (mindestens ein Jahr in Vollzeit) in der Pflege von Menschen anderer Altersgruppen beruflich tätig waren, können die vorbehaltenen Aufgaben auch bei der Pflege von Personen gemäß ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausüben.
• Personen, die eine nach bisherigem Recht begonnene Ausbildung fortsetzen (§ 66 PflBG), und die eine Ausbildung in der Altenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege abschließen, sind zu behandeln wie Personen mit einer gesonderten Ausbildung nach dem PflBG (s. oben Abschnitt 3.2).

3.4 Pflege alter Menschen – Pflege von Kindern und Jugendlichen
Die schon nach bisherigem Recht bestehenden Fragen nach der Abgrenzung der zu pflegenden Altersgruppen (Kinder und Jugendliche, alte Menschen) verschärfen sich bei der Vorbehaltsthematik. Da es im deutschen Recht keine Definition des Alters gemäß einer bestimmten Altersgrenze gibt (vgl. § 71 SGB XII), sollte darauf verzichtet werden, eine Altersgrenze für die Pflege von alten Menschen festzulegen. Vergleichbar ist die Situation bei Kindern und Jugendlichen, wo in bestimmten Rechts-gebieten zwar (verschiedene) Altersgrenzen genannt werden. Diese können aber nicht ohne Weiteres unbesehen auf die Pflege von Kindern und Jugendlichen übertragen werden.
Aus diesem Grunde sollte auf die Festlegung strikter Altersgrenzen bei der Bestimmung der Altersgruppen verzichtet werden. Hingegen könnte folgender Ansatz verfolgt werden:
• Bei der Pflege in teil- und vollstationären Einrichtungen und in Kliniken sollten die konzeptionelle Ausrichtung und die Zielgruppen der Institution maßgeblich sein (Pflegeheim, Geriatrie; Kinderklinik etc.).
• Bei der häuslichen Pflege gestaltet sich die Situation bei der Betreuung durch ambulante Pflegedienste schwieriger. Hier sollte es darauf ankommen, ob die Pflegedienste spezialisiert sind, z. B. als Kinderkrankenpflegedienste, in denen generalistisch ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und –pflegerinnen tätig werden können, ob es sich um Dienste für typische Bedarfe im Zusam-menhang mit für das hohe Alter typischen Pflegebedarfen oder für Menschen mit Demenz handelt oder ob die Pflegedienste allgemein für alle Altersgruppen Leistungen erbringen.

3.5 Ergänzende Hinweise zu den vorbehaltenen Aufgaben in der Pflege
3.5.1 Verhältnis von Planung und Organisation des Pflegeprozesses
Bei den vorbehaltenen Aufgaben wird bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs zwar auf die entsprechende Kompetenz im Ausbildungsziel hingewiesen, jedoch ohne Bezug auf das dort genannte Element der „Planung“. (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) PflBG). Wie aber eine Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses, die ebenfalls als vorbehaltene Aufgabe definiert wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PflBG), ohne Planung stattfinden soll, erschließt sich weder theoretisch noch praktisch.
Deshalb muss man Planung als integrierten Bestandteil der Organisationsaufgabe verstehen, weil ohne Planung der Pflegeprozess nicht gesteuert werden kann. Das würde bedeuten, dass auch die Planung in der Praxis den sonst mit vorbehaltenen Aufgaben betrauten Personen obliegt.
3.5.2 Qualitätssicherung
Die Vorschrift zur Qualitätssicherung ist unspezifisch und sehr weit gefasst (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 PflBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Altenpflegeurteil“ - Urt. v. 24. Oktober 2002, 2 BvF 1/01, Rn. 251 = BVerfGE 106, 52) dürfen vorbehaltene Tätigkeiten nicht das gesamte berufliche Betätigungsfeld ausmachen, sondern nur einen eng abgrenzbaren Bereich, der genau definiert werden kann. Angesichts dieser Rechtsprechung empfiehlt es sich, die Qualitätssicherung in Einrichtungen, Kliniken und Diensten personenbezogen, d. h. auf die zu pflegende Person bezogen, zu verstehen.
3.5.3 Feststellung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
Bei der Feststellung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und der Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI gibt es Berührungspunkte zu den in § 4 PflBG formulierten vor-behaltenen Aufgaben. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Anforderung einer maßgeblichen Beteiligung und Verantwortung der Fachpflege und der Frage, ob hiermit auch vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen werden. Grundsätzlich wird diese Frage zu verneinen sein, da es hier um die Klärung sozialleistungsrechtlicher Voraussetzungen geht.
3.5.4 Gestaltung des Pflegeprozesses; Pflegeberatung
Bei der Gestaltung des Pflegeprozesses und der Geltung und Auswirkungen der Regelungen zu Vorbehaltsaufgaben für die Pflegeberatung sind noch zahlreiche Fragen offen, die hier nicht thematisiert werden können und die weiterer fachlicher Diskussion und Abstimmung bedürfen.


4 Autoren

Büscher, Andreas, Prof. Dr. Dr. h.c., Hochschule Osnabrück, Deutsches Netzwerk für Qualitätsent-wicklung in der Pflege (DNQP)
Igl, Gerhard, Dr. iur., Universitätsprofessor a. D. (Universität Kiel), Hamburg
Klie, Thomas, Prof. Dr. habil., Evangelische Hochschule Freiburg, Institutsleitung AGP Sozialforschung, Rechtsanwalt Freiburg/Berlin
Kostorz, Peter, Prof. Dr. rer. soc. Fachbereich Gesundheit der Fachhochschule Münster
Kreutz, Marcus, Dr. LL.M., Rechtsanwalt, stv. Bundesgeschäftsführer des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., Essen
Weidner, Frank, Prof. Dr., Philosophisch-Theologische Hochschule Vallendar (PTHV)
Weiß, Thomas, Prof. Dr. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Justiziar Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein, Lehrbeauftragter Fachhochschule Kiel
Welti, Felix, Prof. Dr. iur., Universität Kassel


Quelle: Mitteilung vom 18.12.2019
Prof. Dr. Thomas Weiß
______________________________
ü b e r ö r t l i c h e k o o p e r a t i o n

kiel: deliusstraße 27, 24114 kiel, tel.: 0431 / 67 20 50, fax: 0431 / 67 20 90
kiel@weiss-rechtsanwaelte.de

schleswig: lutherstraße 2, 24837 schleswig, tel.: 0 46 21 / 38 24 50, fax: 0 46 21 / 38 24 52
schleswig@weiss-rechtsanwaelte.de

lübeck: schönböckener straße 28 d, 23556 lübeck, tel.: 04 51 / 250 400 04, fax: 04 51 / 87 174 85
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WernerSchell
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Pflegegewerkschaft BochumerBund: Pflegeausbildung gehört auf den Prüfstand

Beitrag von WernerSchell » 18.01.2021, 08:17

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Pflegegewerkschaft BochumerBund: Pflegeausbildung gehört auf den Prüfstand

BOCHUM.- Die Pflegegewerkschaft BochumerBund (BB) mahnt an, die Ausbildung zu qualifizierten Pflegefachpersonen gerade während der Corona-Pandemie nicht zu vernachlässigen. Denn auch nach der Pflegeausbildungsreform mit Einführung der Generalistik sind die Bedingungen rund um die Ausbildung von Pflegefachkräften nicht merklich besser geworden – eher im Gegenteil. „Eine Nachbesserung vor allem im praktischen Ausbildungsbereich ist daher zwingend erforderlich, um den Pflegeberuf attraktiver zu machen“, betont Manuela Konrath, Fachkrankenschwester für den Operationsdienst und BB-Aktive.

Daher fordert die Pflegegewerkschaft zur Stärkung einer professionellen Praxisanleitung das verpflichtende Führen von Tätigkeits- und Ausbildungsnachweisen. Zu den Forderungen zählen darüber hinaus:

1. Ermittlung und Festlegung des erforderlichen Zeitbedarfs: Derzeit sind nach § 6 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) sowie § 4 Abs. 1 der Pflegeberufe- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrv) lediglich mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit vorgegeben.

2. Entsprechende Kontrollen durch Dritte, z. B. durch die Leitung der Pflegeschule oder die zuständige Schulbehörde.

3. regelmäßige Reflexionsgespräche mit der Praxisanleitung, zum Beispiel zu physischen und psychischen Belastungen

4. Freiplanung, sprich die Exkludierung von Auszubildenden und Praxisanleiterinnen und -leitern aus den Dienstplänen, um eine gezielte Praxisanleitung zu ermöglichen.

5. geregelte Freistellung der Praxisanleitung, prozentual nach Klassenstärke der Ausbildungsstätten: Hier sollte, wie im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt, eine bestimmte Anzahl an Praxisanleitenden zur Verfügung stehen. Idealerweise sollte das Verhältnis 16:1 betragen.

6. Sanktionen gegen Einrichtungen bei Verstößen gegen die Vorgaben.

7. Die Examinierung muss durch Pflegeexpertinnen und -experten erfolgen und nicht wie derzeit in der Krankenpflege durch Medizinerinnen und Mediziner. Auch wenn die Ausbildung in einem interprofessionellen Kontext stattfindet, sollten Fachfremde nicht den Vorsitz der Prüfungskommission übernehmen. Dieser muss der Pflege selbst vorbehalten sein.

Weder das Pflegeberufegesetz noch die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthalten zur Praxisanleitung verbindliche Vorgaben, die eine qualitativ hochwertige Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung sicherstellen. Der BochumerBund hält jedoch entsprechende Rechte und Pflichten der Auszubildenden, der Praxisanleiterinnen und -anleiter sowie der Ausbildungsstätte für zwingend erforderlich.

Diverse Entwicklungen haben zu dramatischen Bedingungen auch in der Ausbildung von Pflegefachleuten geführt. Hierzu zählen ein jahrzehntelanges Geringschätzen und Abwerten der beruflich Pflegenden und der daraus resultierende Ausstieg aus dem Pflegeberuf („Pflexit“). Auch das Stopfen personeller Engpässe durch Hilfskräfte, das Fehlen von prüfenden und regelnden Standesvertretungen wie Pflegekammern und nicht zuletzt der geringe gewerkschaftliche Organisationsgrad von Pflegenden spielen in diesem Kontext eine Rolle.

Wie es um die Ausgestaltung der Pflegeausbildung hierzulande nicht erst seit Pandemiezeiten aussieht, zeigen zahlreiche Beispiele aus der Praxis. Nach Beobachtungen von Manuela Konrath ist in Diensten auf peripheren Stationen oftmals nur eine examinierte Pflegekraft zu finden. Der „Rest“ müsse mit Auszubildenden und Hilfskräften aufgestockt werden. Sind in den Funktionsdiensten wie OP-Abteilungen Auszubildende als volle Kraft in der Saaleinteilung eingeplant, dann gehe es ausschließlich um die Anzahl der Köpfe auf dem Dienstplan. Konrath weiter: „Wenn es am Ende auch noch an Hilfskräften mangelt, deren Arbeit auf die Auszubildenden verteilt wird, steht zu befürchten, dass wir ,examinierte Hilfskräfte’ ausbilden.“

Die Gewerkschafterin ergänzt: „Auszubildende erwerben keine Sicherheit bei ihren komplexen Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich Personallöcher stopfen. Außerdem sind die Erledigung von Hilfs- und Reinigungsdiensten in keiner Weise die Ansprüche, die wir an unsere Profession stellen.“ Auch eine professionelle, konzeptionelle und geplante Anleitung und Überprüfung unterbleiben viel zu häufig. Zu den Folgen zählen eine ständige Unter- oder Überforderung, ein hohes Maß an Frustration auf Seiten der Auszubildenden und der ausbildenden Personen sowie im schlimmsten Fall ein Abbruch der Ausbildung.

Statistiken untermauern Konraths Beobachtungen: „Es verwundert angesichts der Zustände nicht, dass die durchschnittliche Verweildauer von Pflegefachleuten in ihrem gewählten Beruf ca. sieben Jahre beträgt – von möglichen 40 Arbeitsjahren.“ Die Abbruchquote in der Pflegeausbildung liege mit ca. 30 Prozent weit über dem Durchschnitt anderer Ausbildungsberufe.

Ausbildende Betriebe stehen nach Auffassung der Gewerkschafterin Manuela Konrath klar in der Verantwortung: „Es benötigt genügend qualifiziertes Personal und die notwendigen zeitlichen Ressourcen, um die Auszubildenden zu begleiten, dem Ausbildungsstand entsprechend anzuleiten und das Gelernte zu überprüfen. Wenn allerdings die Personaldecke nicht einmal für die adäquate Versorgung von Patientinnen und Patienten ausreicht, dann lässt sich die qualifizierte Ausbildung unseres Pflegenachwuchses kaum sicherstellen.“ Nur wenn es gelinge, Pflegeausbildung auf höchstem Niveau sicherzustellen, könne es auch in Zukunft qualifizierte und professionelle Pflege geben.

Die stellvertretende BB-Vorstandsvorsitzende Clarissa Fritze genannt Grußdorf pflichtet ihrer Kollegin bei: „Damit die Pflegeauszubildenden überhaupt die notwendige Expertise erlangen, müssen die verantwortlichen Akteure der Politik dringend mehr liefern als halbgare Kampagnen wie die ,Ehrenpflegas’. Denn man begeistert keine Menschen für eine Karriere in der Pflege, wenn die Einrichtungen die Rahmenbedingungen der Ausbildung nicht gewährleisten können. Daran hat leider auch die Reform der Pflegeausbildung bis heute nichts geändert.“ Die politischen Akteure müssten endlich erkennen, dass ein Berufsstand nur professionell bleibe, wenn die Rahmenbedingungen der Ausbildung verbessert und professionalisiert werden.

„In die Ausbildung investiertes Geld ist also sinnvoll investiertes Geld“, unterstreicht Fritze genannt Grußdorf. „Vor der nächsten 700.000-Euro-Werbekampagne wie den missglückten ,Ehrenpflegas’ sollten Pflegefachleute und Praxisanleitende befragt werden, was mit einem derartigen Budget in der praktischen Pflegeausbildung geleistet werden könnte.“

Quelle: Pressemitteilung vom 18.01.2021
Pressekontakt BochumerBund
Pflegegewerkschaft BochumerBund
c/o
Sönke Petersen
Voltmerstraße 13
30165 Hannover
Telefon: 0511 3509180
presse@bochumerbund.de

Kontaktdaten BochumerBund
Pflegegewerkschaft BochumerBund
Im Heicken 3
44789 Bochum
Telefon: 0178 1612547
Vorstandsvorsitzende: Benjamin Jäger und Heide Schneider
info@bochumerbund.de
www.bochumerbund.de
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Pflegeberufsgesetz (PflBG)

Beitrag von WernerSchell » 08.02.2021, 17:26

Zum Thema "Pflegeberufsgesetz (PflBG)" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt: > viewtopic.php?f=3&t=21387
Die Informationen zu diesem Thema werden - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt! - Siehe > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=4&t=15
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Neuer Beruf: 53 610 Auszubildende zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann am Jahresende 2020

Beitrag von WernerSchell » 27.07.2021, 07:14

PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 356 vom 27.07.2021

Neuer Beruf: 53 610 Auszubildende zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann am Jahresende 2020
Neues Berufsbild soll Arbeit in der Pflege attraktiver machen


WIESBADEN – Seit Anfang 2020 ist in Deutschland eine Ausbildung im neuen Beruf der Pflegefachfrau beziehungsweise des Pflegefachmanns möglich. Nun liegen erstmals Ausbildungszahlen vor. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren zum Jahresende 2020 insgesamt 53 610 Frauen und Männer in der Ausbildung zu diesem neuen Beruf, mit dessen Einführung unter anderem die Arbeit in der Pflege attraktiver gemacht und so dem Fachkräftemangel in der Pflege begegnet werden soll.

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Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Herausgeber:
DESTATIS | Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44
www.destatis.de/kontakt


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Die Neugestaltung im Pflegeberufegesetz wird den Pflegenotstand nicht auflösen helfen!
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