1. Für die Entscheidung über eine Klage, die sich gegen den Widerruf der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" richtet, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen.
2. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG – wie auch im Sinne von § 2 Nr. 2 PflBG – liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet.
3. Auch ein einmaliger schwerwiegender Verstoß gegen Berufspflichten kann den Widerruf zum Führen einer Berufsbezeichnung rechtfertigen.
4. Hier: Einzelfall, in dem im Hinblick auf eine im dienstlichen Zusammenhang begangene vorsätzliche Körperverletzung die Unzuverlässigkeit festzustellen war.
VG Braunschweig 1. Kammer, Urteil vom 30.06.2020, 1 A 283/19 > http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... wdoccase=1 bzw. > https://openjur.de/u/2271837.html