Kasse muss häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlen
Beim Anspruch eines Versicherten auf häusliche Krankenpflege muss die Krankenkasse für diese auch dann sorgen, wenn der Patient sie nicht zu Hause in Anspruch nimmt. Das hat das Hessische LandessozialGericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im zugrunde liegenden Fall erklärte das Gericht, das Gesetz sehe die häusliche Krankenpflege auch in Werkstätten für Behinderte vor. Daher sei die Krankenkasse verpflichtet, auch die Kosten einer täglichen Insulininjektion am Arbeitsplatz des Klägers zu tragen.
Geklagt hatte ein heute 44 jähriger Mann, der an Epilepsie und Diabetes leidet und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Er benötigt jeden Mittag eine Insulininjektion, die er sich aber nicht selbst setzen kann. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die mittägliche Insulinspritze verweigert, weil sie nicht beim Patienten zu Hause, sondern an seinem Arbeitsplatz gesetzt werden müsse. Die häusliche Krankenpflege beschränke sich auf Leistungen, die in der Wohnung der Patienten erbracht würden und könne nicht auf deren Arbeitsplatz ausgedehnt werden.
Die dagegen erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 17.12.2007 - Aktenzeichen: L 1 KR 110/06 - Urteilsschrift im Netz - liegt auch hier vor.
Kasse muss häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlen
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