Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG):
Haushaltshilfe auch für Arbeitslose
Die Sozialhilfeträger müssen Empfängern von Arbeitslosengeld II Hilfe zur Pflege finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn nur Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zu erbringen ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil entschieden (BSG, Az.: B 8/9b SO 18/07 R).
Im konkreten Fall hatte die Stadt Aachen die Hilfe zur Pflege mit der Begründung abgelehnt, dass Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II generell von der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII ausgeschlossen seien.
Nach dem Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts bezieht sich diese Argumentation zwar auf die Grundleistungen, nicht jedoch auf die ergänzenden Hilfen zur Pflege. Denn eine solche Leistung sei nach dem SGB II nicht vorgesehen. Eine Ablehnung dieser Hilfeleistung und -finanzierung durch den Sozialhilfeträger wertete das Bundessozialgericht als "verfassungswidrige Benachteiligung für behinderte Empfänger von Arbeitslosengeld II gegenüber behinderten Sozialhilfeempfängern". (Quelle: CAREkonkret Nr. 50)
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Haushaltshilfe auch für Arbeitslose
Moderator: WernerSchell