Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 16. Januar 2013
Beschluss vom 12. Dezember 2012
1 BvR 69/09
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Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem 
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsgemäß
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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber 
nicht verschreibungs- pflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. 
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute 
veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die 
Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem 
Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die 
Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. 
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen 
zugrunde: 
1. Der Beschwerdeführer ist gesetzlich krankenversichert und leidet an 
einer chronischen Atemwegserkrankung. Der Hausarzt behandelt die 
Atemwegserkrankung dauerhaft mit einem nicht verschreibungspflichtigen 
Medikament, das sich seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog der 
gesetzlichen Krankenversicherung befindet. Dem Beschwerdeführer 
entstehen nach seinem Vortrag dadurch monatliche Kosten von 28,80 €. Die 
Krankenkasse lehnte die beantragte Kostenübernahme trotz ärztlicher 
Verschreibung ab. Die Klage hiergegen blieb in allen Instanzen 
erfolglos. 
2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil des 
Bundessozialgerichts vom 6. November 2008 rügt der Beschwerdeführer die 
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger 
Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen 
Kranken-versicherung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch 
Sozialgesetzbuch (SGB V). 
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, 
denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer 
einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügt, ist die 
Verfassungsbeschwerde nicht begründet. 
a) Chronisch Kranken wird nicht - wie vom Beschwerdeführer gerügt - ein 
Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit, hier der gesetzlichen 
Krankenversicherung, auferlegt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind 
nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln 
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. 
Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden. 
b) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach 
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche 
Grenzen für den Gesetzgeber. Differenzierungen bedürfen stets der 
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem 
Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Ungleich behandelt werden 
Versicherte, die verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen, und 
Versicherte, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen. 
Die Verschreibungspflicht knüpft an die Art des Medikaments an, so dass 
davon auszugehen ist, dass fast alle Versicherten zu beiden Gruppen 
gehören. Der Gesetzgeber unterliegt insofern keiner strengen Bindung an 
Art. 3 Abs. 1 GG. 
c) Die Ungleichbehandlung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht 
verschreibungs- pflichtigen Medikamenten, die für chronisch Kranke 
tatsächlich höhere Zuzahlungen nach sich zieht, ist gerechtfertigt. 
aa) Ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht, 
entscheidet sich in erster Linie am Maßstab der Arzneimittelsicherheit. 
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind stark wirksame Arzneimittel, 
von denen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, wenn sie ohne ärztliche 
Überwachung eingenommen werden. Von nicht verschreibungspflichtigen 
Arzneimitteln geht diese Gefährdung nicht aus; der rechtlich nicht 
gebundene Preis übernimmt hier eine Steuerungsfunktion bei der 
Selbstmedikation. Der Gesetzgeber bedient sich somit eines Kriteriums, 
das primär die Funktion hat, die Arzneimittelsicherheit zu 
gewährleisten, auch mit dem Ziel, die finanzielle Inanspruchnahme der 
gesetzlichen Krankenversicherung zu steuern. Insofern ist das Kriterium 
nicht zielgenau. Es ist aber auch nicht sachwidrig, sondern zur Dämmung 
der Kosten im Gesundheitswesen erforderlich und auch geeignet. 
bb) Die Differenzierung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, denn 
die Belastung mit den Zusatzkosten für nicht verschreibungspflichtige 
Medikamente steht in einem angemessenen Verhältnis zu den vom 
Gesetzgeber mit dieser Differenzierung verfolgten Zielen. Da das hier in 
Rede stehende Medikament ohne ärztliche Verschreibung erhältlich ist und 
zur Gruppe der Medikamente mit typischerweise geringem Preis gehört, ist 
es dem Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Kosten hierfür selbst zu 
tragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom 
Beschwerdeführer konkret geltend gemachte finanzielle Belastung 
unzumutbar wäre. Zudem hat der Gesetzgeber ergänzende Regelungen 
getroffen, um die Belastung der chronisch Kranken durch die Kosten für 
Medikamente in Grenzen zu halten. 
d) Auch die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen schwerwiegenden 
und anderen Erkrankungen ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Bei 
schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen das Medikament zum 
Therapiestandard gehört, können auch nicht verschreibungspflichtige 
Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet 
werden. Die Schwere der Erkrankung ist im Rahmen eines 
Krankenversicherungssystems ein naheliegendes Sachkriterium, um 
innerhalb des Leistungskatalogs zu differenzieren. 
4. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenso unbegründet, soweit ein Verstoß 
gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) 
durch unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen 
Gemeinschaften gerügt wird. Das Bundessozialgericht hat die 
Vorlagepflicht in vertretbarer Weise gehandhabt.
			
									
									
						Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - Urteil BVerfG
Moderator: WernerSchell
Medikamente sollen Patienten heilen und nicht schröpfen
0052 /16. Januar 2013
Pressemitteilung von Martina Bunge
Verschriebene Medikamente sollen Patienten heilen und nicht schröpfen
"Das Urteil des Verfassungsgerichts zur Kostenübernahme nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist ein Auftrag an die Politik, Patientinnen und Patienten endlich wieder die vom Arzt verschriebenen Medikamente kostenfrei im Rahmen ihrer Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen. Alles andere kommt einem Misstrauensvotum gegenüber den Ärzten und einer Bestrafung der Kranken gleich. Vom Arzt verschriebene Medikamente sollen die Patienten heilen und nicht schröpfen", erklärt Martina Bunge zum Urteil des Verfassungsgerichts zu Kostenübernahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. "Die entsprechenden Regelungen der rot-grünen Gesundheitsreform, Kranke stärker finanziell zu belasten als Gesunde, mögen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, gerecht und sozial sind sie aber dadurch noch lange nicht." Die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE weiter:
"Rot-Grün hatte 2004 die verschreibungsfreien Arzneimittel auch dann von der Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn sie vom Arzt verschrieben werden, um die Kosten für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu senken. Die Kosten bleiben natürlich, nur werden sie nun allein von den Kranken getragen, statt von allen Versicherten und den Arbeitgebern. Der Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der Kostenerstattung durch die GKV ist ein Baustein der Entsolidarisierung im Gesundheitssystem. Ein solidarisches Gesundheitssystem muss diese Regelung zurücknehmen.
Am Beispiel des Klägers in Karlsruhe wird deutlich, wie unsinnig und unsozial der Ausschluss von verschreibungsfreien Arzneien aus der Kostenerstattung ist. Für einen Mann mit chronischer Bronchitis ist offensichtlich das beste Arzneimittel zufällig nicht verschreibungspflichtig. Dieses wird ihm verschrieben, aber dennoch muss er die Kosten selbst tragen. Wenn der Arzt ihm ein Arzneimittel verschreibt, dass weniger gut passt, vermutlich teurer ist und mehr Nebenwirkungen hat und zufällig verschreibungspflichtig ist, dann übernimmt die Kasse die Kosten. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist oder nicht ist zudem teilweise völlig willkürlich. Bei manchen Schmerzmitteln bestimmt allein die Wirkstoffmenge pro Packung, ob sie verschreibungspflichtig sind oder nicht. DIE LINKE fordert, dass Arzneien, die Patientinnen und Patienten von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, von den Krankenkassen übernommen und die Kranken mit diesen Kosten nicht weiter allein gelassen werden."
F.d.R. Hendrik Thalheim
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Pressesprecher
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Telefon +4930/227-52800
Telefax +4930/227-56801
pressesprecher@linksfraktion.de
http://www.linksfraktion.de
			
									
									
						Pressemitteilung von Martina Bunge
Verschriebene Medikamente sollen Patienten heilen und nicht schröpfen
"Das Urteil des Verfassungsgerichts zur Kostenübernahme nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist ein Auftrag an die Politik, Patientinnen und Patienten endlich wieder die vom Arzt verschriebenen Medikamente kostenfrei im Rahmen ihrer Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen. Alles andere kommt einem Misstrauensvotum gegenüber den Ärzten und einer Bestrafung der Kranken gleich. Vom Arzt verschriebene Medikamente sollen die Patienten heilen und nicht schröpfen", erklärt Martina Bunge zum Urteil des Verfassungsgerichts zu Kostenübernahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. "Die entsprechenden Regelungen der rot-grünen Gesundheitsreform, Kranke stärker finanziell zu belasten als Gesunde, mögen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, gerecht und sozial sind sie aber dadurch noch lange nicht." Die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE weiter:
"Rot-Grün hatte 2004 die verschreibungsfreien Arzneimittel auch dann von der Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn sie vom Arzt verschrieben werden, um die Kosten für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu senken. Die Kosten bleiben natürlich, nur werden sie nun allein von den Kranken getragen, statt von allen Versicherten und den Arbeitgebern. Der Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der Kostenerstattung durch die GKV ist ein Baustein der Entsolidarisierung im Gesundheitssystem. Ein solidarisches Gesundheitssystem muss diese Regelung zurücknehmen.
Am Beispiel des Klägers in Karlsruhe wird deutlich, wie unsinnig und unsozial der Ausschluss von verschreibungsfreien Arzneien aus der Kostenerstattung ist. Für einen Mann mit chronischer Bronchitis ist offensichtlich das beste Arzneimittel zufällig nicht verschreibungspflichtig. Dieses wird ihm verschrieben, aber dennoch muss er die Kosten selbst tragen. Wenn der Arzt ihm ein Arzneimittel verschreibt, dass weniger gut passt, vermutlich teurer ist und mehr Nebenwirkungen hat und zufällig verschreibungspflichtig ist, dann übernimmt die Kasse die Kosten. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist oder nicht ist zudem teilweise völlig willkürlich. Bei manchen Schmerzmitteln bestimmt allein die Wirkstoffmenge pro Packung, ob sie verschreibungspflichtig sind oder nicht. DIE LINKE fordert, dass Arzneien, die Patientinnen und Patienten von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, von den Krankenkassen übernommen und die Kranken mit diesen Kosten nicht weiter allein gelassen werden."
F.d.R. Hendrik Thalheim
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Pressesprecher
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Platz der Republik 1, 11011 Berlin
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Notwendige Medikamente kostenfrei abgeben
 Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
    Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk   Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände.“
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist Unterstützer von "Bündnis für GUTE PFLEGE".
Pro Pflege - Selbsthilfetzwerk ist Unterstützer der "Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen".
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk tritt für wirksame Patientenrechte und deren Durchsetzung ein.
Neuss, den 16.01.2013
Patienten müssen medizinisch notwendige Medikamente kostenfrei erhalten
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2013 - 1 BvR 69/09 entschieden:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungs- pflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen.
Siehe dazu die weiteren Informationen unter viewtopic.php?t=18351
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist der Meinung, dass die durch den o.a. Beschluss beschriebene Rechtssituation im Interesse der kranken Menschen nicht Bestand haben sollte. Der Gesetzgeber ist aufgerufen sicherzustellen, dass die Patienten diejenigen Arzneimittel kostenfrei erhalten, die ihnen im Rahmen der Krankenbehandlung verordnet werden. Bei der Versorgung von Patienten muss die medizinische Notwendigkeit entscheidend sein und nicht die Kassenlage!
Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei
+++
Die Medien berichten u.a. wie folgt zur o.a. Pressemitteilung:
http://www.openbroadcast.de/article/261 ... alten.html
http://www.presseanzeiger.de/pa/Patient ... rei-646934
http://www.heide-bote.de/index.php?name ... &sid=24543
http://www.ak-gewerkschafter.de/2013/01 ... -erhalten/
http://www.openpr.de/news/691752.html
Pressetext ist auch nachlesbar unter:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... eilung.php
+++ Stand: 12.03.2013 +++
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
						Unabhängige und gemeinnützige Initiative
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Satzungsleistungen im Sinne der Versicherten
Satzungsleistungen im Sinne der Versicherten
Berlin (ots) - Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) fordert die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auf, ihre Möglichkeiten, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Satzungsleistungen für ihre Versicherten zu erstatten, verstärkt wahrzunehmen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Klage eines chronisch Kranken abgelehnt hat, sei es nun Aufgabe der Krankenkassen, insbesondere diese Patienten vor einer finanziellen Überforderung zu bewahren. "Die GKV hat die Möglichkeit, ihren Versicherten OTC-Arzneimittel zu erstatten. Für einen chronisch kranken Menschen ist es eine extreme Belastung, neben seinen Krankenkassenbeiträgen, den Zuzahlungen, die er leisten muss, auch noch, wie im Beispiel des Klägers, seine notwendigen Arzneimittel zu bezahlen, nur weil diese nicht verschreibungspflichtig sind. Je nach Indikation können hier Belastungen auf die Versicherten zukommen, die diese nicht leisten können - zu Lasten ihrer Gesundheit. Wenn die GKV ihren Aufrag ernst nimmt, ihre Versicherten mit allem zu versorgen, was ausreichend und notwendig ist, müssen einfach mehr Krankenkassen solche Satzungsleistungen anbieten" erklärte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI.
Der Gesetzgeber hat die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Regelfall aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen.
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde den Krankenkassen aber die Möglichkeit eingeräumt, Satzungsleistungen in diesem Bereich aufzunehmen. Doch bis dato machen nur 42 von über 130 Krankenkassen davon Gebrauch. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verfassungswidrig sei. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass der Einzelne belastet werden dürfe. Ein gesetzlich krankenversicherter Mann hatte geklagt, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet. Zur Therapie benötigt er nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ihn pro Monat 28,80 Euro kosten.
Quelle: Pressemitteilung vom 17.01.2013 BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie
Ihr Ansprechpartner: Joachim Odenbach, Tel. 030/27909-131, jodenbach@bpi.de
			
									
									
						Berlin (ots) - Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) fordert die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auf, ihre Möglichkeiten, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Satzungsleistungen für ihre Versicherten zu erstatten, verstärkt wahrzunehmen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Klage eines chronisch Kranken abgelehnt hat, sei es nun Aufgabe der Krankenkassen, insbesondere diese Patienten vor einer finanziellen Überforderung zu bewahren. "Die GKV hat die Möglichkeit, ihren Versicherten OTC-Arzneimittel zu erstatten. Für einen chronisch kranken Menschen ist es eine extreme Belastung, neben seinen Krankenkassenbeiträgen, den Zuzahlungen, die er leisten muss, auch noch, wie im Beispiel des Klägers, seine notwendigen Arzneimittel zu bezahlen, nur weil diese nicht verschreibungspflichtig sind. Je nach Indikation können hier Belastungen auf die Versicherten zukommen, die diese nicht leisten können - zu Lasten ihrer Gesundheit. Wenn die GKV ihren Aufrag ernst nimmt, ihre Versicherten mit allem zu versorgen, was ausreichend und notwendig ist, müssen einfach mehr Krankenkassen solche Satzungsleistungen anbieten" erklärte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI.
Der Gesetzgeber hat die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Regelfall aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen.
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde den Krankenkassen aber die Möglichkeit eingeräumt, Satzungsleistungen in diesem Bereich aufzunehmen. Doch bis dato machen nur 42 von über 130 Krankenkassen davon Gebrauch. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verfassungswidrig sei. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass der Einzelne belastet werden dürfe. Ein gesetzlich krankenversicherter Mann hatte geklagt, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet. Zur Therapie benötigt er nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ihn pro Monat 28,80 Euro kosten.
Quelle: Pressemitteilung vom 17.01.2013 BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie
Ihr Ansprechpartner: Joachim Odenbach, Tel. 030/27909-131, jodenbach@bpi.de