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Off-Label-Use - strenge Kriterien !

Verfasst: 22.07.2009, 07:48
von Presse
ADHS-Patient muss Medikament selbst zahlen
Ärztliche Leitlinien für Krankenkassen "ohne Belang"


Krankenkassen müssen grundsätzlich nicht für Medikamente zahlen, wenn sie außerhalb deren Zulassung verordnet werden - selbst dann nicht, wenn die Behandlung den ärztlichen Leitlinien entspricht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 30. Juni 2009 entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 5/09 R). Die Leitlinien sind wissenschaftlich begründete Entscheidungshilfen für die ärztliche Vorgehensweise bei speziellen Erkrankungen. Sie sind nicht bindend.

Im konkreten Fall hatte ein Erwachsener geklagt, der an der Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADHS) leidet. Der Mann wurde erstmals im Alter von 19 Jahren mit einem Methylphenidat-haltigen Medikament behandelt. Dieser Wirkstoff ist in Deutschland allerdings nur für Kinder zugelassen. Die ärztlichen Leitlinien zur Behandlung von Erwachsenen mit ADHS sehen den Wirkstoff jedoch als "Mittel der ersten Wahl".

Für den Anspruch an die Krankenversicherung sei dies jedoch ohne Belang, so die Richter. Grundsätzlich dürften Krankenkassen Arzneimittel nicht außerhalb ihrer Zulassung gewähren. Für Ausnahmen, den sogenannten "Off-Label-Use", gibt es strenge Kriterien, unter anderem die erforderliche Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Diese sei hier jedoch nicht gegeben. Damit bestätigten die BSG-Richter die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Für Auseinandersetzungen mit Krankenkassen oder bei Fragen zur Arzthaftung bietet das MedizinRechts-BeratungsNetz Patienten wie auch Ärzten ein kostenloses juristisches Orientierungsgespräch durch ausgewählte Vertrauensanwälte. Beratungsscheine können unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83 (montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr) angefordert werden. Dieser Service ist eine Einrichtung des Medizinrechtsanwälte e.V. Weitere Informationen unter: http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de

Quelle: Pressemitteilung vom 21. Juli 2009
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Off-Label-Use - Rechtsprechung wurde konkretisiert

Verfasst: 10.11.2010, 07:51
von Presse
BSG konkretisiert Rechtsprechung zu Off-Label-Use
Ausnahmen beim Off-Label-Use sind nur im Kampf gegen lebensbedrohliche Krankheiten selbst erlaubt.


KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat seine Rechtsprechung zum Off-Label-Use konkretisiert. Danach greift die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Ausnahmebehandlungen bei schwersten Krankheiten nur für die Behandlung dieser Krankheiten selbst - nicht aber zur Behandlung von Folgekrankheiten. .... Az.: B 6 KA 47/09 R und 48/09 R .....
... (weiter lesen)
http://www.aerztezeitung.de/medizin/kra ... sid=628369

Off-Label-Use - Kosten steuerlich absetzbar

Verfasst: 16.12.2010, 07:52
von Presse
Off-Label-Use: Bundesfinanzhof wertet Kosten als außergewöhnliche Belastung
Sterbenskranke greifen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nach jeder Therapie, die Besserung verspricht - sei sie zugelassen oder nicht. Daher müsse der Fiskus die dafür aufgewendeten Kosten bei der Steuer anerkennen. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=634 ... uern&n=782

Erstattung bei Off-label-use: Das Recht auf Leben zählt mehr

Verfasst: 10.05.2013, 06:00
von Presse
Erstattung bei Off-label-use: Das Recht auf Leben zählt mehr
Einem Patienten mit einem bösartigen Hirntumor hilft weder Bestrahlung noch Chemotherapie. Die Ärzte wollen einen Antikörper verwenden
- im Off-label-use. Bloß die Kasse will dafür nicht zahlen. Zu Unrecht, hat jetzt ein Gericht entschieden.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=838 ... cht&n=2701