Finanzierung der 24 Stunden-Intensivpflege
Verfasst: 18.06.2010, 12:46
BSG regelt Finanzierung der 24 Stunden-Intensivpflege neu
Kassel. Lange Zeit bestand Streit darüber, wie bei rund um die Uhr (24 Stunden) notwendiger ambulanter Intensivpflege die Grundpflege zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Jahr 1999 entschieden, dass der auf die Grundpflege täglich entfallende Zeitanteil abzuziehen sei. In einem aktuellen Fall hat das BSG mit Urteil vom 17.6.2010 (Az. B 3 KR 7/09) diese alte Rechtsprechung gekippt und die Finanzierungszuständigkeiten grundlegend neu geregelt. Es hat entschieden, dass der Aufwand der Grundpflege nicht vollständig von den 24 Stunden abgezogen werden darf (Quelle: Rechtsanwalt Henning Sauer, Kanzlei Iffland & Wischnewski).
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in einer der nächsten Print-Ausgaben von CAREkonkret.
Quelle: Pressemitteilung vom 18.06.2010
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net
Kassel. Lange Zeit bestand Streit darüber, wie bei rund um die Uhr (24 Stunden) notwendiger ambulanter Intensivpflege die Grundpflege zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Jahr 1999 entschieden, dass der auf die Grundpflege täglich entfallende Zeitanteil abzuziehen sei. In einem aktuellen Fall hat das BSG mit Urteil vom 17.6.2010 (Az. B 3 KR 7/09) diese alte Rechtsprechung gekippt und die Finanzierungszuständigkeiten grundlegend neu geregelt. Es hat entschieden, dass der Aufwand der Grundpflege nicht vollständig von den 24 Stunden abgezogen werden darf (Quelle: Rechtsanwalt Henning Sauer, Kanzlei Iffland & Wischnewski).
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