Schwerbehindertenausweis für Diabetiker

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Schwerbehindertenausweis für Diabetiker

Beitrag von Presse » 17.08.2010, 17:18

Bessere Chancen auf Schwerbehindertenausweis für Diabetiker
Bundesrat rückt Therapieaufwand bei der Einstufung des Behindertengrads in den Mittelpunkt

Der Bundesrat hat die Voraussetzungen geändert, unter denen Diabetiker in Zukunft einen
Schwerbehindertenausweis beantragen können. Nach der Neuregelung ist nun der Behandlungsaufwand
für die Bewilligung ausschlaggebend und nicht wie bisher das Behandlungsergebnis.
„Für Diabetiker, die sich Insulin spritzen oder eine Insulinpumpe tragen, kann die neue
Regelung eine großer Verbesserung bringen“, begrüßt Dr. Jürgen Hoß aus dem Berufsverband
der diabetologischen Schwerpunktpraxen in Nordrhein (BdSN) die Bundesratsentscheidung.
Ab sofort gelten Diabetiker als schwerbehindert, wenn sie täglich mindestens vier Insulininjektionen
benötigen, deren jeweilige Dosis sie abhängig von Blutzucker, Ernährung und Bewegung
selbst anpassen. Zudem müssen die Patienten durch „erhebliche Einschnitte“ gravierend in ihrer
Lebensführung beeinträchtigt sein. Genauer definiert sind diese „erheblichen Einschnitte“ in der
neuen Verordnung nicht, was sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringen kann. Der BdSN
geht jedoch davon aus, dass diese offene Formulierung in der Praxis eher zum Vorteil der Diabetiker
ausgelegt wird. Insgesamt bewerten die Diabetologen die Neuregelung als vorteilhaft für
Diabetes-Patienten. „Bisher mussten Diabetiker schwere Unterzuckerungen nachweisen, um als
Schwerbehinderte anerkannt zu werden. Nun lassen sich aufgrund des Schwerbehindertenausweises
keine Rückschlüsse mehr auf die Stoffwechseleinstellung ziehen“, erklärt Dr. Hoß. Insbesondere
für Arbeitnehmer sei dies eine Verbesserung, da schwerbehinderte Diabetiker bislang
häufig für bestimmte Berufe als ungeeignet galten, da Arbeitgeber von häufigen Unterzuckerungen
ausgingen.
Dank der Neuregelung haben vor allem Menschen mit Diabetes Typ 1, speziell Kinder und Jugendliche,
gute Chancen auf einen Schwerbehindertenausweis. Ein solcher Ausweis bringt in
Deutschland sowohl berufliche als auch finanzielle Vorteile mit sich. So haben Schwerbehinderte
als Ausgleich ihrer zahlreichen Benachteiligungen im Alltag einen Anspruch auf Zusatzurlaub
und steuerliche Vergünstigungen. Eine Steuerersparnis bei der Einkommenssteuer erhalten
auch die Eltern diabeteskranker Kinder und Jugendlicher mit Schwerbehindertenstatus. Der
Ausweis kann beim Versorgungsamt beantragt werden. Das Versorgungsamt holt Befunde von
den behandelnden Ärzten ein. Die Überprüfung erfolgt durch einen Vertragsarzt des Versorgungsamtes,
der den Grad der Behinderung festlegt. Für einen Schwerbehindertenausweis
muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen. „Da nun der Therapieaufwand
und nicht mehr die Stoffwechseleinstellung im Vordergrund steht, sollten alle Antragsstel
ler eine ausführliche Dokumentation ihrer Blutzuckermessungen und Insulinanpassungen zusammen
mit dem Antrag einreichen“, empfiehlt Dr. Hoß. Sollten die Versorgungsämter der neuen
Regelung nicht folgen, sollte der Patient Widerspruch einlegen. Darüber hinaus hält Dr. Hoß
auch für Diabetiker einen Rat bereit, bei denen lediglich ein GdB zwischen 30 und 50 festgestellt
wurde: „Diese Patienten sollten unbedingt einen Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit
stellen. Eine solche ‚Gleichstellung‘ bedeutet vor allem für den Arbeitsplatz erhebliche Vorteile
wie einen erweiterten Kündigungsschutz.“

Hintergrund: Der BdSN
Im Berufsverband der diabetologischen Schwerpunktpraxen in Nordrhein (BdSN) haben sich
über 100 niedergelassene Diabetologen organisiert und die bisherige positive Entwicklung in der
Betreuung von Diabetes-Patienten mitgestaltet. Ziel ist es, die ambulante Versorgung
Diabeteskranker weiter zu verbessern.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.08.2010
BdSN-Pressebüro
Ziegs Kuchel Müller Communication Service, Regina Hamacher
Telefon 0221/50 29 46-45, Fax -49, E-Mail r.hamacher@zkm-koeln.de

WernerSchell
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Arbeitgeber muss schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub hinweisen

Beitrag von WernerSchell » 06.07.2020, 06:30

Arbeitgeber muss schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub hinweisen

Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18 ( Quelle: kostenlose-urteile.de)

Ein Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX hinweisen. Kommt er seiner Hinweis- und Informationspflicht nicht nach, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung.

Aus den Gründen:
Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin klagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2017 auf Schadensersatz in Form der Abgeltung nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaub in den Jahren 2015 bis 2017. Schwerbehinderten Arbeitnehmern steht nach § 208 SGB IX ein Zusatzurlaub zu. Davon wusste die Arbeitnehmerin jedoch nichts. Auch ihre Arbeitgeberin hatte sie nicht auf den Zusatzurlaub hingewiesen. Dies hielt die Arbeitnehmerin für pflichtwidrig.
Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtgewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bestehe nicht. Es sei Sache der Klägerin gewesen, diesen Urlaub gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zu, da die Arbeitgeberin während des gesamten Arbeitsverhältnisses die Klägerin weder auf den Zusatzurlaub hingewiesen noch sie aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16) nicht nach, stehe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Abgeltung zu. Die Aufklärungspflicht ergebe sich aus § 241 Abs. 2 BGB.

Quelle: Mitteilung vom 05.07.2020
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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