Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 25.02.2015:
Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalt in der Türkei
… Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes für einen sechs Wochen übersteigenden Aufenthalt in der Türkei ergibt sich weder aus innerstaatlichem Recht noch aus Unions- oder zwischenstaatlichem Recht.
Nach innerstaatlichem Recht ruht der Anspruch auf Pflegegeld, wenn sich ein Versicherter länger als sechs Wochen im Ausland mit Ausnahme des Gebietes der EU, der EWR oder der Schweiz aufhält. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass diesem Ruhen unionsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Auf die Bestimmungen der Art 18 Abs 1 und 45 Abs 2 AEUV sowie auf die EU-Verordnung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit - VO (EG) Nr 883/2004 - kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU ist, und bei einem Aufenthalt in der Türkei die Freizügigkeit innerhalb der EU von vornherein nicht tangiert ist. Drittstaatsangehörige können sich auf diese VO nur berufen, wenn sie sich in einer Lage befinden, die Verbindungen zu mehr als einem Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Klägerin ausschließlich Verbindungen zu einem einzigen Mitgliedstaat hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der EU und der Republik Türkei geschlossenen Assoziierungsabkommen. Zwar können nach Art 6 Abs 1 des auf dieser Grundlage ergangenen Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates bestimmte Sozialleistungen in die Türkei exportiert werden, zu diesen zählt das Pflegegeld indes nicht.
Schließlich ermöglicht auch das 1964 geschlossene Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen keinen Export des Pflegegeldes in die Türkei. Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht Gegenstand dieses Abkommen. Eine dynamische Auslegung dahingehend, dass die in Art 2 des Abkommens ausdrücklich aufgeführten "Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung" auch die Vorschriften über die Pflegeversicherung erfassten, ist nicht möglich. Der damit bestehende Ausschluss des Leistungsexport des Pflegegeldes in die Türkei verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.
SG Augsburg - S 10 P 39/11 -
Bayerisches LSG - L 2 P 4/12 -
Bundessozialgericht - B 3 P 6/13 R -
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Februar 2015 - Az. B 3 P 6/13 R -
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=13872 und http://openjur.de/u/776453.html
+++
Ärzte Zeitung vom 27.07.2015:
Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalt in der Türkei
… (weiter lesen unter) … Urteil: Pflegegeld nicht dauerhaft jenseits der EU
Ruhen des Pflegegeldanspruchs (bei Türkeiaufenthalt)
Moderator: WernerSchell
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13