Notkompetenz der Rettungsassistenten

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

Moderator: WernerSchell

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Gast

Notkompetenz der Rettungsassistenten

Beitrag von Gast » 19.07.2004, 11:16

Notkompetenz der Rettungsassistenten
Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann

Der Ausschuss 'Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen' der Bundesärztekammer hat sich für eine Liste (Stand: 20.10.2003) und Erläuterungen (Stand: 11.03.2004) zu ausgewählten Notfallmedikamenten ausgesprochen, deren Applikation von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann.
Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind.
Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf, ist vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu entscheiden und muss fortlaufend überprüft und dokumentiert werden.
In diesem Zusammenhang sind neben der Infusion von Elektrolytlösungen bei Volumenmangelschock derzeit folgende Medikamente für die jeweils zugeordneten Indikationsbereiche zu nennen:

Reanimation und Anaphylaktischer Schock - Adrenalin
Hypoglykämischer Schock - Glukose 40%
Obstruktive Atemwegszustände - ß2-Sympathomimetikum als Spray
Krampfanfall - Benzodiazepin als Rectiole
Akutes Koronarsyndrom - Nitrat-Spray/-Kps
Verletzungen und ausgewählte Schmerzsymptome - Analgetikum

Anamnese, klinischer Befund, Indikation und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden.
Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die Auswahl, Dosierung und Applikation der Notfallmedikamente und hat Weisungsbefugnis bei der Auswahl und dem Ausschluss der die Maßnahmen durchführenden Rettungsassistenten.
Die Rahmenvorgabe dieser Medikamentenliste kann vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf regionale Gegebenheiten bzw. Erfordernisse adaptiert werden.
Jede medikamentöse Therapie durch einen Rettungsassistenten muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zur ständigen Qualitätssicherung vorgelegt werden.
Eine Konkretisierung des Analgetikums kann wegen des stets zu betonenden Vorbehaltes der individuellen qualifikatorischen Voraussetzungen und dem Vorhandensein eines weisungsbefugten Ärztlichen Leiters Rettungsdienst, der die Auswahl des Analgetikums für seinen Verantwortungsbereich bestimmt, an dieser Stelle nicht vorgenommen werden.
Nähere Ausführungen über Medikamentenauswahl, -dosis und Applikationsformen werden in der medizinischen Fachwelt (z. B. Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin - DIVI, Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. - BAND) erarbeitet und in Anpassung an den medizinischen Fortschritt weiter entwickelt.
Mit den Empfehlungen verbinden sich ausdrücklich keine generalistischen Delegationen ärztlicher Leistungen.

Quelle: Mitteilung der Bundesärztekammer
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Not ... fallm.html

Gast

Notkompetenz-Empfehlungen ergänzt

Beitrag von Gast » 20.07.2004, 11:21

Die BÄK ergänzt ihre Notkompetenz-Empfehlungen
Rettungs-Sanis dürfen zur Spritze greifen

von Matthias Bastigkeit

Durften bislang ausschließlich (Not-)Ärzte Analgetika verabreichen, soll dies künftig auch Rettungsassistenten erlaubt sein.

Weiter unter
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ge/aktuell

Gast

Notkompetenz der Rettungsassistenten

Beitrag von Gast » 21.07.2004, 11:27

Notkompetenz der Rettungsassistenten

Siehe hierzu auch die
Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst
unter
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Ric ... llRet.html
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Notfallmedizin/

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