NRW setzt konsequent auf kleinere Pflegeheime

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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NRW setzt konsequent auf kleinere Pflegeheime

Beitrag von WernerSchell » 28.03.2017, 06:24

Presseinformation – 273/3/2017 Düsseldorf, 27. März 2017

Ministerin Steffens:
Gericht bestätigt Pflegepolitik des Landes – NRW setzt konsequent auf kleinere Pflegeheime

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Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter teilt mit:

Die vom Land vorgegebene Platzobergrenze (max. 80 Plätze) für stationäre Pflegeeinrichtungen hat ein Gericht in der Städteregion Aachen in allen Punkten bestätigt. Der Versuch eines Investors, auf dem Klageweg die Genehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit 124 Plätzen durchzusetzen, scheiterte.
„Das Gericht hat die Pflegepolitik des Landes bestätigt, die auf Pflegeinrichtungen mit überschaubarer Größe und einem Standort möglichst in gewachsenen Stadtvierteln mit Anbindung an das Wohnumfeld setzt“, erklärte Gesundheits- und Pflegeministerin Barbara Steffens anlässlich des Aachener Urteils. „Die meisten Menschen möchten im Alter auch bei Pflegebedürftigkeit am liebsten weiterhin in der eigenen Wohnung leben. Wer dennoch den Lebensabend in einem Pflegeheim verbringen möchte oder muss, weil zuhause keine angemessene Versorgung mehr möglich ist, soll in Nordrhein-Westfalen nicht auf anonyme Großeinrichtungen auf der ,grünen Wiese‘ am Stadtrand angewiesen sein. Ziel unserer Pflegepolitik sind überschaubare Heime im vertrauten Wohnquartier, die sich ins Viertel hinein öffnen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ein Leben mit größtmöglicher Selbstbestimmung und Privatatmosphäre ermöglichen“, so Steffens weiter.
Die Obergrenze von 80 Plätzen wurde ursprünglich bereits 2003 beschlossen und 2014 im Zuge einer grundlegenden Reform der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Pflege vom Landtag einstimmig bestätigt. Die Platzobergrenze gilt nach § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes von 2014 für alle Pflegeheime und stationären Einrichtungen für Menschen mit einer Behinderung („Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“). Verbindlich ist sie auch für sogenannte Ersatzneubauten, wenn die erforderliche Modernisierung eines Pflegeheims unwirtschaftlich ist und sich der Träger stattdessen für Abriss und Neubau entscheidet. Hatte das abgerissene Heim mehr als 80 Plätze, müssen die Plätze dann ggf. auf zwei oder mehr Neubauten verteilt werden. Der Landesgesetzgeber hat hierfür extra besondere - gegenüber dem normalen Neubau deutlich günstigere - Finanzierungsregelungen geschaffen. Ausnahmen von der 80-Platz-Grenze sind nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen rechtlich zulässig.
„Obwohl die Regelung schon seit 14 Jahren gilt und dem Landesgesetzgeber parteiübergreifend immer besonders wichtig war, mussten wir immer wieder feststellen, dass auch in jüngster Zeit trotzdem Einrichtungen entstanden sind, die deutlich über 80 Plätze hinausgehen. Gerade bei Ersatzneubauten für größere Einrichtungen waren Neubauten von teilweise weit über 100 Plätzen keine Seltenheit. Weil genau dies aber nicht die Zukunft der Pflege in NRW sein soll, haben wir dem im vergangenen Jahr nochmals deutlich einen Riegel vorgeschoben“, betonte Ministerin Steffens.
Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben besser abzusichern, müssen Kommunen seit Mitte 2016 jede geplante Ausnahme von der 80-Platz-Obergrenze dem Pflegeministerium zur Genehmigung vorlegen. Mit diesem Verfahren unterstützt das Land die kommunalen Behörden auch in den oft schwierigen Diskussionen mit den Heimbetreibern vor Ort. Denn zum Teil wird versucht, starken Druck auf die Genehmigungsbehörden vor Ort auszuüben.
„Genau wie bei der schon 2003 beschlossenen und ab 2018 geltenden Einzelzimmerquote von 80 Prozent gilt auch für die 80-Platz-Obergrenze: Was der Gesetzgeber seit langem für die Zukunft der Pflege in unserem Land beschlossen hat, muss auch konsequent umgesetzt werden“, so die Ministerin. „Wer meint, man müsse mit einem Pflegeheim wie bei einer industriellen Produktion durch Ausweitung von Kapazitäten Synergien schaffen und Gewinne steigern, verkennt, worum es hier geht. Ein Pflegeheim ist keine Fabrik. Hier muss die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner im Vordergrund stehen und nicht die Renditeerwartung der Betreiber“, sagte Steffens.

Zum Hintergrund:
Im vorliegenden Fall hatte ein Heimbetreiber, der ein Pflegeheim mit 155 Plätzen abreißen wollte, bei der zuständigen Behörde, der Städteregion Aachen, eine Genehmigung für einen Neubau mit 124 Plätzen beantragt. Die Städteregion hatte das im Hinblick auf die klare Gesetzeslage abgelehnt, auch weil das Bauvorhaben keinerlei Besonderheiten aufweist, die eine Ausnahme von der 80-Platz-Obergrenze rechtfertigen. Die vorgesehene Anordnung der Heimplätze in Wohngruppen sei heute Standard und keine Ausnahme. Und auch das wirtschaftliche Interesse des Heimträgers, im Ersatzneubau eine ähnlich hohe Platzzahl zu behalten wie im „Altbau“, sei gerade keine Ausnahmesituation, sondern der Regelfall. Genehmigt werden könnten daher nur 80 Plätze.
Das Gericht hat den vom Heimträger dann gerichtlich geltend gemachten angeblichen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung von 124 Plätzen umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten geprüft (Grundrechte, Vertrauensschutz etc.). Im Ergebnis hat es sich der Argumentation der Städteregion Aachen angeschlossen und die Klage vollständig abgewiesen (AZ 2k 596/15). Der Kläger könnte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, Telefon 0211 8618-4246.

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Was aber auch richtig ist:
Pflegeheimplanung muss - auch im Rhein-Kreis Neuss - vorrangig auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen bzw. ihrer Angehörigen abgestellt werden. Es ist nicht akzeptabel, den Schwerpunkt solcher Erwägungen vornehmlich auf die wirtschaftlichen Interessen der Kostenträger abzustellen. > viewtopic.php?f=4&t=21256&p=90656#p90656 Bedauerlicherweise neigen die Medien dazu, in erster Linie die behördliche Meinung vorzustellen und die eher kritischen Anmerkungen derjenigen, die die "Pflegewelt" tagtäglich hautnah erleben, unberücksichtigt zu lassen. - Werner Schell, Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk - http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Siehe dazu auch unter:
viewtopic.php?f=4&t=20866

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


21.01.2015

Planung von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere und behinderte bzw. pflegebedürftige Menschen

Das Alten- und Pflegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW - vom 02.10.2014 (GV. NRW - Ausgabe 2014 Nr. 29 vom 15.10.2014 1) regelt die Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und beschreibt Grundsätze zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen.
Dabei ist das Ziel die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen. Sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz sind darauf auszurichten, das Selbstbestimmungsrecht von älteren Menschen und pflegebedürftigen Menschen in jeder Lebensphase zu sichern (§ 1 APG NRW).
Ausgangspunkt für Planungen und die Gestaltung der Angebote sind die Bedarfe älterer Menschen, pflegebedürftiger Menschen und deren Angehöriger. Die Angebote sollen orts- beziehungsweise stadtteilbezogen vorgehalten und weiterentwickelt werden und den älteren oder pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ermöglichen, an dem Ort ihrer Wahl wohnen zu können; die besonderen Bedarfe des ländlichen Raums sind zu berücksichtigen (§ 2 APG NRW).
Die Kreise und kreisfreien Städte sind nach dem APG NRW verpflichtet, eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen, und beziehen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ein (§ 4 APG NRW). Dabei ist der quartiersnahen Versorgung höchste Priorität zugedacht (§ 5 APG NRW).
Die Planung der Kreise und kreisfreien Städte hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. Die örtlichen Planungsergebnisse sowie die Umsetzung von Maßnahmen sind durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen, beginnend mit dem Stichtag 31.12.2015. Dieser Beschlussfassung muss zwingend eine Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege voraus gehen (§ 7 APG NRW).

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk erklärt aus gegebenem Anlass:

Die den Kreisen und kreisfreien Städten obliegenden Planungsaufgaben nach dem APG NRW sind danach auszurichten, dass den älteren und pflegebedürftigen Menschen möglichst wohnortnahe Angebote zur pflegerischen und sonstigen Versorgung zur Verfügung stehen sollten. Dabei müssen Auswahlmöglichkeiten bestehen.

Wenn es auch richtig erscheint, bei den hier in Rede stehenden Planungen bereits vorhandene Angebote zu berücksichtigen, darf und kann das nicht dazu führen, diesbezügliche Planzahlen als wichtigstes oder gar als alleiniges Entscheidungskriterium heranzuziehen. Würde man diesem Grundsatz folgen, wären die Auswahlmöglichkeiten der älteren und pflegebedürftigen Menschen unverhältnismäßig eingeschränkt und eine selbstbestimmte Entscheidung über die gewünschte bzw. erforderliche (stationäre) Versorgung ausgeschlossen. Im Übrigen wären die Kriterien der marktwirtschaftlichen Ordnung komplett ausgehebelt.

Daher müssen zum Beispiel neben den Bettenzahlen der bereits am Markt befindlichen stationären Pflegeeinrichtungen auch andere Erwägungen eine Rolle spielen. Die auf der Grundlage von Qualitätsprüfungen des MDK vorgestellten Berichte und Pflegenoten sollen gerade ausdrücklich dazu animieren, unter den vorhandenen Angeboten auswählen zu können. Die Pflegenoten sollen – gesetzgeberisch gewollt - bei der Heimauswahl eine maßgebliche Rolle spielen. Eine Regelung dergestalt, dass die Wahlfreiheit durch Verweis auf freie Betten bei einem Träger mit weniger guten Noten eingeschränkt wäre, ist unter keinen Umständen hinnehmbar. 2)

Bei der Heimauswahl sind unter Umständen auch weitergehende Überlegungen von Bedeutung: 3)
Werden ein gutes medizinisches Netzwerk und eine bestmögliche Arzneimittelversorgung garantiert? Gibt es ausreichend absenkbare Betten (u.U. zur Vermeidung von Fixierungen)? Was bietet die Einrichtung zu den folgenden Dienstleistungsbereichen? … Schmerzmanagement, Dekubitusprophylaxe einschließlich Wundversorgung, Inkontinenzversorgung, Ernährungs- und Flüssigkeitsversorgung … Steht insoweit entsprechend geschultes Personal zur Verfügung?
Können durch andere geeignete Maßnahmen freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierung, Psychopharmaka) ausgeschlossen werden (absenkbare Betten - siehe oben)? Gibt es eine funktionierende Palliativpflege mit entsprechend qualifiziertem Personal oder ggf. gute Zusammenarbeit mit einem ambulanten Hospizdienst? Gibt es die Möglichkeit, eine Patientenverfügung durch eine hausärztliche Notfallanordnung zu ergänzen (zur Vermeidung von unnötigen Krankenhausaufenthalten – siehe dazu das Projekt „beizeiten – begleiten“)? Erscheinen die Führungskräfte besonders geeignet und sind sie in der Lage, ihre MitarbeiterInnen trotz schlechter Pflege-Rahmenbedingungen zu motivieren und Ehrenamtler für ergänzende Hilfen einzuwerben? Wird die Einrichtung offen geführt und ist sie ggf. Teil eines altengerechten Quartiers? …

Die Träger sind nach all dem aufgefordert, bestmögliche Dienstleistungen anzubieten und zu gestalten. Dazu gehört auch, vorhandene Zweibettzimmer in Einbettangebote umzuwandeln. „Normale“ Pflegebetten können ggf. auch in Kurzzeitpflegeplätze umgewandelt werden. Auch andere ergänzende Angebotsveränderungen sind vorstellbar: Tages- oder Nachtpflegeplätze. …

Die Entscheidungen der Kreise und kreisfreien Städte für oder gegen eine weitere stationäre Pflegeeinrichtung müssen nach Auffassung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk immer nach den maßgeblichen örtlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Daher ist es auch mit dem APG NRW unvereinbar, allein auf Planzahlen abzustellen. Auch die Regelungen des SGB XI, die auf eine pflegwissenschaftlich gründende Pflege abstellen (vgl. z.B. § 11 SGB XI) wären eingeschränkt.

Es macht daher zum Beispiel wenig Sinn, pflegebedürftige Menschen bzw. ihre Angehörigen einfach auf wohnortfern vorhandene Einrichtungen mit freien Betten verweisen zu wollen. Zu bedenken ist nämlich u.a., dass bei einer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung immer der möglichst unkomplizierte Kontakt zu Familie, Nachbarschaft oder Freunden ermöglicht werden sollte. Dies sind ja auch Erwägungen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von altengerechten Wohnquartieren wichtig sind.

Die Kreise und kreisfreien Städte dürften unter Berücksichtigung des ausreichend vorliegenden Datenmaterials in der Lage sein, die gebotenen Entscheidungen mit eigenen Dienstkräften vorzubereiten. Soweit aber die Einschätzung einer externen Institution für erforderlich erachtet wird, müsste durch einen entsprechend formulierten Gutachterauftrag sichergestellt werden, dass neben dem Datenmaterial (Zahl der Einrichtungen, Bettenzahlen) auch andere wichtige Faktoren angemessen gewichtet werden. Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk steht insoweit auch für eine Mitbeurteilung zur Verfügung.

Werner Schell
Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

1) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det ... g=0&menu=1
2) Hier soll unberücksichtigt bleiben, dass der bestehende Pflege-TÜV seit Jahren in der Kritik steht und durch eine bessere Regelung abgelöst gehört.
3) Siehe hierzu auch den 4. Pflege-Qualitätsbericht des MDS, vorgelegt am 14.01.2015 >>> viewtopic.php?f=4&t=20851

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Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.
ist Unterstützer von "Bündnis für GUTE PFLEGE".
ist Unterstützer der "Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen".
tritt für wirksame Patientenrechte und deren Durchsetzung ein.
unterstützt im Rahmen der Selbsthilfe auch Patienten mit Schlaganfall einschließlich deren Angehörige.
ist Mitgründer und Mitglied bei "Runder Tisch Demenz" (Neuss).
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Siehe auch den Text unter:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... W_2015.pdf

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Siehe auch unter
viewtopic.php?f=4&t=18413&p=86780#p86780
Die Anzahl der Pflegebetten kann allein kein Planungskriterium von Stationären Pflegeeinrichtungen sein. Es muss ein Bündel von Abwägungen Berücksichtigung finden. Darauf verweist Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk am 21.06.2015 erneut im Interesse der pflegebedürftigen Menschen!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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