Jeder dritte Klinik-Aufenthalt vermeidbar

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Jeder dritte Klinik-Aufenthalt vermeidbar

Beitrag von WernerSchell » 09.03.2018, 07:13

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Siehe auch unter
> viewtopic.php?f=4&t=20789
> viewtopic.php?f=4&t=22367
> viewtopic.php?f=4&t=21722
> viewtopic.php?f=3&t=21118
> viewtopic.php?f=4&t=21344

Die Rheinische Post berichtete am 8. März 2018:
Berlin
Jeder dritte Klinik-Aufenthalt vermeidbar
Berlin. Die AOK Rheinland/Hamburg wirft mit ihrem Gesundheitsreport ein Schlaglicht auf regionale Auffälligkeiten bei Operationen und der Versorgung ihrer Versicherten. Wie man behandelt wird, hängt auch vom Wohnort ab.
Von Eva Quadbeck
Einmal im Jahr prüft die AOK Rheinland/Hamburg ihre Versicherten auf Herz und Nieren: Mit deren anonymisierten Daten erstellt die Krankenkasse einen Überblick über Lebenserwartung, Volkskrankheiten und Krankenhausaufenthalte ihrer Versicherten. Dabei fördert sie auch im Gesundheitsreport 2018 bemerkenswerte Ergebnisse zutage.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/wirtschaft/jede ... -1.7442025
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WernerSchell
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Jeder dritte Klinik-Aufenthalt vermeidbar

Beitrag von WernerSchell » 09.03.2018, 08:12

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Einmal im Jahr prüft die AOK Rheinland/Hamburg ihre Versicherten auf Herz und Nieren: Mit deren anonymisierten Daten erstellt die Krankenkasse einen Überblick über Lebenserwartung, Volkskrankheiten und Krankenhausaufenthalte ihrer Versicherten in einem Gesundheitsreport.
Im Report für 2018 fördert sie bemerkenswerte Ergebnisse zutage - u.a.: Jeder dritte Klinik-Aufenthalt ist vermeidbar! Der Report 2018 wirft ein Schlaglicht auf regionale Auffälligkeiten bei Operationen und der Versorgung der Versicherten. Wie man behandelt wird, hängt auch vom Wohnort ab. - Dies alles kann eine Mahnung für die Patienten sein, sich sorgsam über Behandlungserfordernisse und Krankenhausaufenthalte aufklären zu lassen. Siehe insoweit u.a. "Empfehlungen zur Aufklärung von Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen" (Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. > viewtopic.php?f=2&t=21221&p=100534 ) und §§ 630c, 630d und 630e BGB (>https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html ).
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