Corona-Pandemie und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Corona-Pandemie und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen

Beitrag von WernerSchell » 11.04.2020, 06:09

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Corona-Pandemie und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen

Die Unternehmensberatung Wißgott - Fachberatung für Pflegeeinrichtungen - Getreidering 3 - 29308 Winsen (Aller) - https://www.uw-b.de - mailto: info@uw-b.de - Tel.: 05143 / 66 96 27 - Fax: 05143 / 6 69 08 34 - hat sich am 25.03.2020 wegen der Situation in der Tagespflege an das Bundesgesundheitsministerium gewandt. Die Zuschrift und die Antwort des Bundesgesundheitsministerium vom 31.03.2020, die für alle Pflegeeinrichtungen von Interesse sein dürfte, werden mit Erlaubnis von Ralph Wißgott nachfolgend vorgestellt:

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Schreiben vom 25.03.2020 an das Bundesgesundheitsministerium:

Betreff: Situation in der Tagespflege / Freigabe des Budget nach § 41

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einigen Bundesländern wurden die Einrichtungen der Tagespflege komplett geschlossen, die somit keinerlei Umsätze und Einnahmen mehr generieren können. Für viele Pflegebedürftige ist die Tagespflege jedoch ein wichtiger Bestandteil der Versorgung, bei einigen ist er sogar ganz wesentlich, da sie alleine leben oder Pflegepersonen die Versorgung nicht übernehmen können. Die Mitarbeiter_innen von solitären Tagespflegen gehen in die Kurzarbeit.

Zur Lösung der Situation in den Tagespflegen schlagen wir vor, das Budget nach § 41 SGB XI für individuelle Betreuungen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen, durch die Einrichtungen der Tagespflege, freizugeben. So könnten zumindest die Pflegebedürftigen in den dringlichsten Fällen weiterhin Unterstützung erhalten, mögliche Kurzarbeit ist vermieden.
...


Antwort des Bundesgesundheitsministerium vom 31.03.2020:

Sehr geehrter Herr Wißgott,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. März 2020, in der Sie die derzeitige Situation in der Tagespflege ansprechen. Gerne gebe ich Ihnen Informationen zu diesem Thema.

Die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für die Pflegebedürftigen hat oberste Priorität. Deshalb werden mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz alle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet, bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 diese umgehend gegenüber den Pflegekassen anzuzeigen.

Ziel dieser unmittelbaren Information an die Pflegekassen ist, dass diese zusammen mit den betreffenden Pflegeeinrichtungen für den Einzelfall in der aktuellen Situation prüfen müssen, ob die pflegerische Versorgung der den Pflegeeinrichtungen anvertrauten Pflegebedürftigen sichergestellt ist oder welche individuelle Maßnahmen und Lösungen vor Ort erforderlich sind. Dies hat in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen wie den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gesundheitsämtern zu erfolgen. Dabei kann zum Zweck der Aufrechterhaltung der weiteren Versorgung der Pflegebedürftigen insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden.

Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des Coronavirus wird beispielsweise ermöglicht, dass Pflege- und Betreuungspersonal kurzfristig in unterschiedlichen Versorgungsbereichen (z.B. aus Tagespflege im Bedarfsfall in ambulanten Pflegedienst) eingesetzt werden kann Die Möglichkeit des flexibleren Einsatzes soll auch für zusätzliche Betreuungskräfte gelten.

Zudem wird den Pflegeinrichtungen durch eine Kostenerstattungsregelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen:

Durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sind auch nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassene ambulante Pflegedienste und Pflegeheime vor finanzielle Herausforderungen gestellt. Angesichts der zu erwartenden, außerordentlichen finanziellen Belastungen können sie in wirtschaftlich schwierige Situationen geraten bis hin zur Gefahr einer Insolvenz. Dies soll vermieden werden, um die pflegerische Versorgung auch zukünftig sicherstellen zu können. Mit einer eigenen Kostenerstattungsregelung wird ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen daher die Sicherheit gegeben, durch die Epidemie bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.

Zur Finanzierung dieser Mehrausgaben und Mindereinnahmen sieht daher das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz mit der Regelung in § 150 Absatz 2 SGB XI für zugelassene Pflegeeinrichtungen ein Kostenerstattungsverfahren aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Gleichzeitig werden vorübergehend (bis einschließlich 30. September 2020) Neuverhandlungen der Vergütungen nach § 85 Absatz 7 SGB XI zur Geltendmachung von Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Mehrausgaben oder Einnahmeausfällen ausgeschlossen, um eine Belastung der Pflegebedürftigen mit erhöhten Pflegevergütungen zu vermeiden.

Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Mehrausgaben oder Mindereinnahmen schnell und unbürokratisch über die Pflegeversicherung erstattet erhalten. Dazu zählen etwa Ausgaben für infektionshygienische Schutzvorkehrungen der Mitarbeitenden (Einmalmaterial, Desinfektionsmittel) oder zusätzliche Aufwendungen für Ersatzpersonal oder Mehrarbeitsstunden bei krankheits- oder quarantänebedingten Ausfällen. Ebenso können Einrichtungen von pandemiebedingten Mindereinnahmen betroffen sein, wenn z.B. Tagespflege- oder Kurzzeitpflegegäste ihre Aufenthalte dauerhaft absagen oder Kunden ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste ihre Leistungsinanspruchnahme reduzieren.

Das Kostenerstattungsverfahren wird ausschließlich zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen abgewickelt und ermöglicht es den Einrichtungen, auf Antrag im Zusammenhang mit der Pandemie entstandene zusätzliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle, die nicht bereits von andere Stellen (z.B. über das Infektionsschutzgesetz) finanziert werden, monatsweise oder für mehrere Monate gesammelt erstattet zu bekommen. Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt binnen 14 Kalendertagen. Das Nähere zum Verfahren der Erstattung von Mehrausgaben bzw. Ausgleich von Mindereinnahmen – die sog. Kostenerstattungs-Festlegungen – wird vom GKV-Spitzenverband geregelt und dann auf dessen Internetseiten veröffentlicht.
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Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Deutscher Pflegerat: Kassen müssen für maximale Entlastung sorgen und Verantwortung übernehmen

Beitrag von WernerSchell » 15.04.2020, 17:10

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PRESSEMELDUNG
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen:
Berlin (15. April 2020, Nr. 12/2020)


Deutscher Pflegerat: Kassen müssen für maximale Entlastung sorgen und Verantwortung übernehmen

„Die jetzige Krisenzeit in der Corona-Pandemie erfordert es, die Pflegeheime und Pflegedienste bestmöglich zu unterstützen sowie von jeglicher nicht notwendiger, barrierereichen Bürokratie maximal zu entlasten. Das sichert die Funktionsfähigkeit der Pflege in der Bewältigung der Pandemie. In der Pflicht stehen hier die Kassen und Sozialhilfeträger. Diese müssen, mehr als sie dies bisher getan haben, tätig werden“, forderte heute in Berlin der Präsident des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR), Franz Wagner.

„Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Sozialhilfeträger müssen die Pflegeeinrichtungen mit allen erforderlichen Mitteln unterstützen. Es darf nicht die Situation entstehen, dass die Kassen ihren Sicherstellungsauftrag in der Corona-Pandemie nicht mehr wahrnehmen. Pflegeeinrichtungen, die Hilfe bedürfen und diese auch angefragt haben, muss sofort geholfen werden. Die originäre Kassen-Verantwortung kann in diesem Fall nicht delegiert werden. Dies gilt auch mit Blick auf Schutzausrüstung.

Denn ob Infektionen in der häuslichen Pflege und in Pflegeheimen in größerem Umfang verhindert und gebremst werden können, hängt wesentlich davon ab, dass ausreichend Schutzkleidung und Desinfektionsmittel verfügbar sind. Dies ist derzeit noch nicht der Fall.

Zumindest auf der wirtschaftlichen Seite hat die Bundesregierung für die Pflegeheime und Pflegedienste geregelt, dass die durch die Corona-Pandemie bedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung getragen werden. Die Kostenerstattungs-Festlegungen liegen vor.

Der Deutsche Pflegerat weist hier darauf hin, dass das bundeseinheitliche Verfahren keinen zusätzlichen Aufwand verursachen darf. Andernfalls muss u. a. beim Nachweisverfahren nachjustiert werden. Was fehlt, ist der Einbezug der Corona-bedingten Ausfälle bei den Investitionskosten. Um den Versorgungsauftrag durch die Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten, müssen auch derartige Corona-bedingte Ausfallkosten getragen werden.“

Ansprechpartner:
Dr. h.c. Franz Wagner
Präsident des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin

Telefon: (0 30) 398 77 303
Telefax: (0 30) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de


Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):
Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 15 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.
Präsident des Deutschen Pflegerats ist Dr. h.c. Franz Wagner. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Christine Vogler.
Mitgliedsverbände:
Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätsklinika e.V. Deutschland (VPU).
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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