Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland Einreisende außer Vollzug gesetzt

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland Einreisende außer Vollzug gesetzt

Beitrag von WernerSchell » 06.06.2020, 06:04

Bild

13. Senat setzt grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland Einreisende außer Vollzug

Bild

Dowonload der Entscheidung >>> http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... focuspoint

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus vom 8. Mai 2020, der aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht unterwirft, einstweilig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsteller, der Eigentümer einer Ferienhausimmobilie in Südschweden ist, hatte sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen die Quarantänepflicht gewandt und argumentiert, die Voraussetzungen, an die das Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Quarantäne anknüpfe, lägen auch bei typisierter Betrachtungsweise nicht bei allen Rückkehrern aus dem Ausland vor.

Der Senat hat dem Antrag entsprochen. Es fehle bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer derartigen Vorschrift. § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lasse eine Regelung durch Rechtsverordnung nur zu, wenn die Voraussetzungen vorlägen, die für den Erlass einer Einzelmaßnahme nach den §§ 28 bis 31 IfSG erfüllt sein müssten. § 30 IfSG sehe die Verhängung von Quarantänemaßnahmen nur für im Gesetz näher bestimmte Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige vor. Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden. Voraussetzung sei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Davon könne nicht unterschiedslos hinsichtlich aller Herkunftsregionen ausgegangen werden.

Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Kreis derjenigen, gegen die Quarantänemaßnahmen gerichtet werden können, wie die der aus dem Ausland Einreisenden, sei Aufgabe des Gesetzgebers. Die Freiheit der unter Quarantäne Gestellten würden durch diese Maßnahme in erheblichem Maße beschränkt.

Auf der anderen Seite bleibe es dem Antragsgegner unbenommen, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage tatsächlich nachvollziehbarer Erkenntnisse Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigen. Alternativ könne er aus dem Ausland Einreisenden eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden auferlegen. Diese könnten dann, ggf. aufgrund durchgeführter Befragungen und/oder Tests, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall auch die Verhängung einer Quarantäne gehören könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung vom 12.05.2020
Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-191
Fax: 05141/5937-32300
https://oberverwaltungsgericht.niedersa ... 88236.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

Beitrag von WernerSchell » 06.06.2020, 06:08

Bild

Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

Bild

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag wesentliche Tei­le der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreisever­ordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Coronaeinreiseverordnung bestimmt, dass Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland (ausgenommen die Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein, Nor­wegen, Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland) waren und dann nach Nord­rhein-Westfalen einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit begeben müssen und diese 14 Tage nicht verlassen dürfen. Sie dürfen in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand des Aufent­haltsorts gehören. Zudem müssen sie sich unverzüglich beim zuständigen Gesund­heitsamt melden.

Die aus Köln stammenden Antragsteller haben sich mit einem Eilantrag gegen die Verpflichtung zur „häuslichen Quarantäne“ gewandt und geltend gemacht, bei der derzeitigen Datenlage sei es nicht mehr gerechtfertigt, grundsätzlich alle aus soge­nannten Drittländern Einreisende unter Quarantäne zu stellen. Sie befinden sich seit Anfang März 2020 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in Thailand, um dort ihren Familienurlaub zu verbringen. Nachdem die Heimreise wegen der Corona-Pandemie bisher unterblieben war, beabsichtigten sie nunmehr die Rückkehr nach Deutschland.

Der 13. Senat hat dem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffenen Regelungen nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese auf die infektionsschutzrecht­liche Generalklausel gestützt werden könnten, um so auch Einreisende, von denen keine Gefahr ausgehe, unter Quarantäne zu stellen. Dieser Vorgehensweise stehe voraussichtlich entgegen, dass das Infektionsschutzgesetz speziellere Absonde­rungsregelungen enthalte, die mindestens einen Ansteckungsverdacht bei dem Be­troffenen voraussetzten. Davon, dass ein solcher bei allen aus Drittländern Einrei­senden gegeben sei, gehe offenbar auch der Verordnungsgeber nicht aus. Aber auch wenn angenommen würde, dass ein Rückgriff auf die Generalklausel möglich wäre, sei die Maßnahme voraussichtlich nicht rechtmäßig. Da es auch außerhalb Europas eine Reihe von Staaten gebe, in denen das Infektionsrisiko derzeit erkenn­bar nur noch gering oder jedenfalls nicht höher als in der Bundesrepublik sei, hande­le es ich bei der Anordnung einer „häuslichen Quarantäne“ für alle aus Drittstaaten einreisenden Personen nicht (mehr) um eine notwendige Schutzmaßnahme. Der Verordnungsgeber sei gehalten, dem tatsächlichen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen und eine differenziertere Regelung zu erlassen.

Insoweit bleibe es dem Antragsgegner jedenfalls unbenommen, auf der Grundlage nachvollziehbarer Erkenntnisse Risikogebiete auszuweisen, bei denen die Verhän­gung einer Quarantäne gerechtfertigt sei. Überdies dürfte es nicht ausgeschlossen sein, wenn er aus Drittländern Einreisende verpflichte, sich unverzüglich bei den je­weils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden, um dann möglicherweise weitere Infektionsschutzmaßnahmen einzuleiten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 776/20.NE

Weitere Eilverfahren
Beim Oberverwaltungsgericht sind noch weitere Eilverfahren gegen die Corona­schutzverordnung anhängig. Zwei Familien aus Euskirchen und Köln klagen gegen die Corona-Betreuungsverordnung mit dem Ziel, dass die Schulen zum regulären Präsenzunterricht zurückkehren (13 B 779/20.NE und 13 B 791/20.NE). Eine gericht­liche Entscheidung wird voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche ergehen. Ein Antragsteller aus Düsseldorf will die umfassende Wiederaufnahme des Sport-, Trai­nings- und Wettkampfbetriebs im Freizeit- und Breitensport erreichen (13 B 617/20.NE). Gegen die Pflicht, etwa in Fitnessstudios und Restaurants die Kontakt­daten hinterlassen zu müssen, wendet sich ein Antragsteller aus Bochum (13 B 695/20.NE). Weitere Verfahren werden von Betreibern eines Bordells (Kreis Gütersloh) und von Shisha-Bars (Düsseldorf, Köln, Bielefeld, Essen) geführt.

Quelle: Pressemitteilung vom 05.06.2020
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Postfach 63 09
48033 Münster
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/ ... /index.php
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt