Die Bundesregierung
Fragen und Antworten zum Pauschbetragsgesetz
Entlastung für Menschen mit Behinderung
Eine finanzielle Entlastung und weniger Bürokratie für Steuerpflichtige mit Behinderungen - das ist das Ziel des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat.
Die geplanten Verbesserungen bedeuten mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderungen.
Foto: Andi Weiland/Gesellschaftsbilder.de
Die Behinderten-Pauschbeträge sollen verdoppelt, Nachweispflichten verschlankt und die Grade der Behinderung mit dem Sozialrecht harmonisiert werden. Das sieht der Entwurf des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes vor, den das Kabinett am Mittwoch beschlossen hat. So kann der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen.
Wozu bedarf es eines Behinderten-Pauschbetragsgesetzes?
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.
Neben der Verdoppelung der Pauschbeträge sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit Behinderungen entlasten, zum Beispiel bei Nachweispflichten und bei der Verwaltung von Prüfungstätigkeiten.
Welche Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen?
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Steuervereinfachung sind im Einzelnen die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
- die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge,
- die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro bei stärkeren Einschränkungen,
- der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 und
- die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
Darüber hinaus soll der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben werden. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.
Wie geht es weiter?
Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Neuregelungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten und Ende 2026 evaluiert werden.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29.07.2020
https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... ag-1772296
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Zum Thema gibt es auch eine Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 29.07.2020:
> https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... esetz.html
STEUERN
Mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige
Verdoppelung des Pauschbetrages vom Kabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angehoben und auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt.
"Die geplanten steuerlichen Verbesserungen bedeuten mehr gesellschaftliche Teilhabe und mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderungen. Für mich ist das ein wichtiges Signal des Respekts. Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung stehen im Arbeitsmarkt vor besonderen Herausforderungen, sie müssen zusätzliche Aufwendungen schultern. Um hier konkret zu helfen, bringen wir heute die Verdoppelung des Pauschbetrages und weitere steuerliche Erleichterungen auf den Weg. Der Behindertenbeauftragte Jürgen Dusel, seine Mitstreiterinnen und Mitstreiter haben sich beharrlich für diese Maßnahmen eingesetzt, das zahlt sich jetzt aus."
Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen
Konkret sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge
Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. „Verrichtungen des täglichen Lebens“, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags
Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4 500 Euro) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.
Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50
Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.
Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag
Darüber hinaus werden mit den Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1 800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1 100 Euro gewährt.
Mehr zum Thema
Behinderten-Pauschbetragsgesetz >>> https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... esetz.html
Finanzielle Entlastung und weniger Bürokratie für Steuerpflichtige mit Behinderungen
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