Rückschau: Neues Erbrecht
"Sie hat Oma gepflegt"
Wie das neue Erbrecht Pflegeleistungen belohnt
Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag, 14. November 2009
Wichtig für alle, die pflegen: Am 01.01.2010 tritt das Gesetz in Kraft, das einige wichtige Änderungen im Erbrecht einläutet. Besondere Bedeutung hat es unter anderem für pflegende Angehörige.
Nach zur Zeit noch geltendem Recht dürfen Kinder, die ihre Eltern pflegen, sich den Gegenwert dieser Pflegeleistung aus dem Erbe vorweg entnehmen.
.... Weitere Informationen unter
http://www.daserste.de/ratgeber/recht_b ... xhf~cm.asp
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Moderator: WernerSchell
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Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Die Zeitschrift der Senioren Union "Souverän", Mai 2019, befasst sich (auf Seiten 38-39) mit dem Thema:
Wichtige Rechtsfragen für Seniorinnen und Senioren (IV) | BERÜCKSICHTIGUNG VON Pflegeleistungen IM ERBFALL
Die Anerkennung von Pflegeleistungen sowohl im Erbfall als auch bei lebzeitigen Schenkungen gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Quelle: https://www.senioren-union.de/images/se ... 2-2019.pdf
Dazu ergibt sich u.a.:
Obwohl 2/3 aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden, wird über die finanzielle Abgeltung dieser Pflegeleistungen selten gesprochen. Was man wissen sollte: Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2057a Abs. 1 BGB *) sieht im Erbfall ausdrücklich die Anerkennung von Pflegeleistungen zu Gunsten pflegender Angehörige vor.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Die Schwester kann einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro. …
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 91#p109991
+)
§ 2057a BGB
Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. 2Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) 1Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. 2Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) 1Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html
Wichtige Rechtsfragen für Seniorinnen und Senioren (IV) | BERÜCKSICHTIGUNG VON Pflegeleistungen IM ERBFALL
Die Anerkennung von Pflegeleistungen sowohl im Erbfall als auch bei lebzeitigen Schenkungen gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Quelle: https://www.senioren-union.de/images/se ... 2-2019.pdf
Dazu ergibt sich u.a.:
Obwohl 2/3 aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden, wird über die finanzielle Abgeltung dieser Pflegeleistungen selten gesprochen. Was man wissen sollte: Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2057a Abs. 1 BGB *) sieht im Erbfall ausdrücklich die Anerkennung von Pflegeleistungen zu Gunsten pflegender Angehörige vor.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Die Schwester kann einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro. …
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 91#p109991
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§ 2057a BGB
Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. 2Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) 1Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. 2Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) 1Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html