Aus Forum:
https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 20#p113920
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V.
COVID-19 als Berufskrankheit: DIVI und DGUV informieren zu Voraussetzungen sowie Versicherungsleistungen
Was viele Beschäftigte im Gesundheitswesen nicht wissen: Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, wer ist versichert und welche Leistungen werden gezahlt? Das erläutern der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) jetzt in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte.
„Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen. Die Aufklärung über Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten ist dabei ein wichtiger Baustein. Als Service haben wir für die Betroffenen alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst“, sagt DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg.
Insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Das trifft auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu. Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
• Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
• relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und
• positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test
Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Unfallversicherung übernimmt Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation
Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen. Zum Beispiel, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.
Versicherungsträger: regionale Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Welcher Versicherungsträger für einen erkrankten Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zuständige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Weitere Informationen zur Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten sowie das ärztliche Anzeigeformular gibt es online unter www.dguv.de sowie auch auf den Seiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Ansprechpartner für interessierte Wissenschaftler:
Volker Parvu
Geschäftsführer der DIVI
info@divi.de
Tel +49 (0)30 40 0 056 07
Ansprechpartner für Journalisten:
Torben Brinkema
Pressesprecher der DIVI
presse@divi.de
Tel +49 (0)89 230 69 60 21
www.divi.de/presse
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI)
Die 1977 gegründete Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ist ein weltweit einzigartiger Zusammenschluss von mehr als 2.500 persönlichen Mitgliedern und entsprechenden Fachgesellschaften. Ihre fächer- und berufsübergreifende Zusammenarbeit und ihr Wissensaustausch machen im Alltag den Erfolg der Intensiv- und Notfallmedizin aus.
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und ist damit ein nicht-wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 ff BGB.
Mehr über die DIVI im Internet: www.divi.de
Weitere Informationen:
https://www.divi.de/presse/pressemeldun ... leistungen
https://www.divi.de/empfehlungen/publik ... wesen/file
Anhang
COVID-19 als Berufskrankheit: DIVI und DGUV informieren zu Voraussetzungen sowie Versicherungsleistungen > https://idw-online.de/de/attachment80101
Quelle: Pressemitteilung vom 08.06.2020
Torben Brinkema Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V.
https://idw-online.de/de/news749049
COVID-19 als Berufskrankheit: DIVI und DGUV informieren zu Voraussetzungen sowie Versicherungsleistungen
Moderator: WernerSchell
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
Bisher 5700 COVID-19-Fälle als Berufskrankheit anerkannt
Ärzte Zeitung vom 08.07.2020:
Corona-Zwischenbilanz
Bisher 5700 COVID-19-Fälle als Berufskrankheit anerkannt
COVID-19 als Berufskrankheit – für Angehörige der Gesundheitsberufe kommt das in Betracht. Ärzte, MFA, Pflegekräfte und andere profitieren von einem schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung. --- (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... BAD8CCCB74
Corona-Zwischenbilanz
Bisher 5700 COVID-19-Fälle als Berufskrankheit anerkannt
COVID-19 als Berufskrankheit – für Angehörige der Gesundheitsberufe kommt das in Betracht. Ärzte, MFA, Pflegekräfte und andere profitieren von einem schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung. --- (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... BAD8CCCB74
-
- Administrator
- Beiträge: 25258
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit
Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit
(Quelle: juris.de) Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat festgestellt, dass derzeit eine Anerkennung von Covid-19 Erkrankungen als Berufskrankheit bei Personen möglich ist, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.
Die geltende Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung "Infektionskrankheiten"; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte "im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war."
Nach der Definition können Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege bzw. außerhalb von Laboratorien also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (ÄSB) hat orientierend geprüft, ob nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand weitere Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche identifiziert werden können, die diese Voraussetzungen erfüllen. Seiner Prüfung hat der ÄSB die aktuelle epidemiologische Literatur sowie Routinedaten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Häufigkeit von Covid-19-Erkrankungen zugrunde gelegt. Im Ergebnis haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erhöhte Covid-19-Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt; jedoch lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes Covid-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass auf der Grundlage einer verbreiterten und differenzierteren epidemiologischen Studienlage zu einem späteren Zeitpunkt erhöhte Risiken für konkrete Berufstätigkeiten gefunden werden können. Diesbezüglich erarbeitet der ÄSB derzeit konkrete Vorschläge für vertiefende aussagekräftigere Forschungsansätze. So besteht z. B. erheblicher Forschungsbedarf zum COVID-19-Erkrankungsrisiko in Schlachthöfen. Dies begründet sich mit der hohen Fallzahl von SARS-CoV-2-Infektionen in mehreren Großschlachtereien, die bislang nur unzureichend epidemiologisch untersucht wurden.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse keine Personengruppe definiert werden, die ein den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares Covid-19- Infektionsrisiko hat. Sofern die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht, kommt allerdings im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Dies ist durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
• Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.
• Sofern durch die Covid-19-Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden, sind auch diese Schäden grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Quelle: Mitteilung vom 31.01.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
(Quelle: juris.de) Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat festgestellt, dass derzeit eine Anerkennung von Covid-19 Erkrankungen als Berufskrankheit bei Personen möglich ist, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.
Die geltende Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung "Infektionskrankheiten"; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte "im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war."
Nach der Definition können Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege bzw. außerhalb von Laboratorien also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (ÄSB) hat orientierend geprüft, ob nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand weitere Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche identifiziert werden können, die diese Voraussetzungen erfüllen. Seiner Prüfung hat der ÄSB die aktuelle epidemiologische Literatur sowie Routinedaten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Häufigkeit von Covid-19-Erkrankungen zugrunde gelegt. Im Ergebnis haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erhöhte Covid-19-Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt; jedoch lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes Covid-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass auf der Grundlage einer verbreiterten und differenzierteren epidemiologischen Studienlage zu einem späteren Zeitpunkt erhöhte Risiken für konkrete Berufstätigkeiten gefunden werden können. Diesbezüglich erarbeitet der ÄSB derzeit konkrete Vorschläge für vertiefende aussagekräftigere Forschungsansätze. So besteht z. B. erheblicher Forschungsbedarf zum COVID-19-Erkrankungsrisiko in Schlachthöfen. Dies begründet sich mit der hohen Fallzahl von SARS-CoV-2-Infektionen in mehreren Großschlachtereien, die bislang nur unzureichend epidemiologisch untersucht wurden.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse keine Personengruppe definiert werden, die ein den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares Covid-19- Infektionsrisiko hat. Sofern die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht, kommt allerdings im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Dies ist durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
• Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.
• Sofern durch die Covid-19-Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden, sind auch diese Schäden grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Quelle: Mitteilung vom 31.01.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de