ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz

Beitrag von WernerSchell » 15.12.2017, 07:15

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Näheres unter >>> https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

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§ 1 Abs. 1 ArbSchG:
Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. ...

§ 3 Abs. 1 ArbSchG:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

§ 4 ArbSchG:
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert zum Thema (26.08.2017):

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftig­ten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zu­ständigen staatlichen Behörden; es setzt die europäische Rahmenrichtlinie Arbeits­schutz 89/391/EWG in deutsches Recht um.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ar­beit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz beste­henden Gesundheitsgefährdungen beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundvoraussetzung, um zielgerichtete, wirksame und kostengünstige Arbeits­schutzmaßnahmen durchführen zu können. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Die Beschäftigten haben ihrerseits die Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkun­gen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden.

Quelle: http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/a ... esetz.html

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Die Rheinische Post berichtete am 26. August 2017:
Gesundheit am Arbeitsplatz
2017-08-24T16:32+0200 2017-08-26T08:01+0200
Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind die Leistungsträger eines jeden Unternehmens und eine wichtige Voraussetzung für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. Eine Investition in ihre Gesundheit lohnt sich deshalb für den Betrieb.
Von Brigitte Bonder
Einen Großteil der Zeit verbringen wir an unserem Arbeitsplatz, daher sollte dieser so gestaltet sein, dass er für den Erhalt unserer Gesundheit förderlich ist. Verantwortlich dafür ist zum einen der Arbeitgeber, doch auch der Mitarbeiter sollte etwas für sein Wohlergehen tun. Eine gesetzliche Grundlage ist das vor 20 Jahren verabschiedete Arbeitsschutzgesetz. Es regelt für alle Tätigkeitsbereiche die Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers sowie die Rechte und Pflichten des Beschäftigten.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/leben/beruf/ges ... -1.7033215
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Hitze am Arbeitsplatz - wie heiß darf es in der Praxis sein?

Beitrag von WernerSchell » 30.07.2018, 06:11

Ärzte Zeitung vom 30.07.2018:
Arbeitsrecht
Hitze am Arbeitsplatz - wie heiß darf es in der Praxis sein?

Deutschland schwitzt. Und die Hitze macht vielen auch am Arbeitsplatz zu schaffen. Da sind Praxen keine Ausnahme. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=96 ... efpuryykqr
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Arbeitsschutz - Das sind die Grenzen der Gefährdungsbeurteilung

Beitrag von WernerSchell » 21.08.2018, 06:31

Arbeitsschutz
Das sind die Grenzen der Gefährdungsbeurteilung


Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangen. Doch der Anspruch hat seine Tücken. Er richtet sich darauf, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird. Konkretes kann der Arbeitnehmer nicht einfordern – so nun das LAG Berlin Brandenburg, das zugleich eine 12-Stundenschicht hier für zulässig hält.
Dass der Arbeitgeber in allen Betrieben, egal welcher Größe, zwingend eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss, um die Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter zu ermitteln, ist allseits bekannt. Mehrfach hat das BAG klargestellt, dass auch der einzelne Beschäftigte einen echten Anspruch auf Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat. Doch die Details dazu sind immer wieder streitig.
... (weiter lesen unter) .... https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/ ... 21.08.2018

Lesen Sie dazu das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 1418/17 -
>>> https://dejure.org/ext/8f789cfce5031e00cca76482180d58f8


Leitsatz
1. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der einen Rettungsdienst betreibt, kann gegenüber den Arbeitnehmern die Ableistung von Schichten mit einer Dauer von bis zu 12 Stunden verlangen, wenn arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD-VKA vereinbart und der Arbeitgeber Zuwendungsempfänger ist (§ 7 Abs. 3 S. 3 ArbZG).
. Der Anhang B zu § 9 TVöD-VKA , der bei einem näher bestimmtem Umfang von Bereitschaftszeiten eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden zulässt, stellt eine tarifliche Regelung gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG dar, da der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
3. Bei Vorhandensein eines Betriebsrats ist der individuelle Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung allenfalls darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird.
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Gefährdungsbeurteilung

Beitrag von WernerSchell » 27.05.2019, 06:19

Gefährdungsbeurteilung

(Quelle: BAuA) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Informationen zur Gefährdungsbeurteilung in ihrem Internetangebot aktualisiert. Zudem steht jetzt in der Rubrik Gefährdungsfaktoren eine neue PDF-on-Demand-Funktion zur Verfügung. Mit der Handlungshilfe "Gefährdungsbeurteilung: Handbuch - Gefährdungsfaktoren" unterstützt die BAuA Praktiker bei der Gefährdungsbeurteilung. Die aktualisierten Internetseiten enthalten die notwendigen Informationen, um eine Gefährdung sicher beurteilen zu können. Das Internetangebot lässt sich durch seine PDF-on-Demand-Funktion komplett oder in Teilen ausdrucken. Die Informationen zu den einzelnen Gefährdungen werden laufend aktualisiert. Die Handlungshilfe gibt es im Internetangebot der BAuA unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de.
Die Gefährdungsbeurteilung gehört zu den zentralen Elementen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Jeder Arbeitgeber, ob Kleinunternehmer oder Großbetrieb, ist nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Um Fachleute im Arbeitsschutz, die eine Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers planen und durchführen, zu unterstützen, fasst die neue Handlungshilfe mögliche Gefährdungen wie Lärm, Hitze oder Absturz in insgesamt elf Kategorien von Gefährdungsfaktoren wie beispielsweise mechanische Gefährdungen, Gefahrstoffe oder psychische Faktoren zusammen. Anhand der hinterlegten Informationen lassen sich die Arbeitsplätze überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen. Mit der Aktualisierung erhielten auch die Fachinformationen zu den Gefährdungsfaktoren eine umfassende Überarbeitung. Dabei wurden insbesondere die rechtlichen Bezüge angepasst, indem Verweise auf das DGUV Regelwerk und die technische Regeln aktualisiert sowie neue rechtliche Rahmenbedingungen, wie beispielsweise das Mutterschutzgesetz, ergänzt wurden.
Das aus den Internetseiten generierte PDF-on-Demand-Dokument "Gefährdungsbeurteilung: Handbuch - Gefährdungsfaktoren" erfährt eine fortlaufende Aktualisierung. Nutzer können so schnell auf inhaltliche Änderungen zugreifen. Zugleich erlaubt die PDF-on-Demand Funktion, jederzeit das Dokument oder Teile davon zu laden, abzuspeichern oder auszudrucken. Da sich auch einzelne Kapitel und Unterkapitel ausdrucken lassen, lässt sich so eine Lose-Blatt-Sammlung "Gefährdungsfaktoren" offline pflegen.
Darüber hinaus enthält das Internetangebot der BAuA Grundlagen- und Expertenwissen rund um die Gefährdungsbeurteilung. Eine Datenbank ermöglicht über diverse Recherchemöglichkeiten den schnellen Zugang zu Handlungshilfen und Hintergrundinformationen. Diese Informationen gibt es ebenso wie die aktualisierte Handlungshilfe "Gefährdungsbeurteilung: Handlungshilfe – Gefährdungsfaktoren" unter der Adresse www.gefaehrdungsbeurteilung.de

Quelle: Mitteilung vom 26.05.2019
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Psychische Gesundheit im Fokus: BGW-Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung

Beitrag von WernerSchell » 04.09.2019, 06:27

Psychische Gesundheit im Fokus: BGW-Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung

Hamburg – In der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung müssen Unternehmen auch die psychische Belastung ihrer Beschäftigten bei der Arbeit unter die Lupe nehmen. Doch wie sieht eine Gefährdungsbeurteilung zu diesem Themenfeld in der Praxis aus? Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erläutert in ihrem neuen, branchenübergreifenden Ratgeber „Psychische Gesundheit im Betrieb“ Ziele und Methoden.

Arbeitsbedingungen überprüfen
„Im Vergleich mit anderen Aspekten der Gefährdungsbeurteilung sind arbeitsbedingte psychische Belastungen ein schwerer greifbares, aber doch allgegenwärtiges Thema“, erklärt Andreas Boldt, Präventionsexperte der BGW. „Hier spielen sowohl individuelle als auch strukturelle Aspekte eine Rolle.“ Deshalb sollten Führungskräfte die Beschäftigten als Fachleute für ihre eigene Arbeitssituation aktiv beteiligen und das gemeinsame Ziel in den Mittelpunkt stellen – die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. „Eines ist dabei besonders hervorzuheben“, betont Boldt: „Es geht hierbei nicht um die psychische Verfassung der einzelnen Beschäftigten, sondern um die menschengerechte Gestaltung der Arbeit an sich.“

Praktische Tipps für Unternehmen
Die neue BGW-Broschüre begleitet Unternehmen Schritt für Schritt beim Vorbereiten und Durchführen einer Befragung der Beschäftigten. Enthalten ist unter anderem ein Fragebogen zu psychischen Belastungen. Für die anschließende Auswertung in Workshops und die Umsetzung der ermittelten Maßnahmen finden sich ebenfalls Vorschläge.

Der Ratgeber eignet sich für Unternehmen unterschiedlicher Größe: Als Handlungsleitfaden für große Organisationen bietet er konkrete Hinweise für die Planung, Steuerung und Durchführung sowie Hinweise auf weitere Unterstützungsangebote der BGW. Als Information für kleinere Unternehmen gibt er Tipps für die Umsetzung in entsprechend kleinerer Dimension mit verkürzten Abläufen.

Geschäftsleitung in der Verantwortung
Die Gefährdungsbeurteilung ist auch aus unternehmerischer Perspektive sinnvoll. Psychische Belastungen führen nicht nur zu individuellem Leid, sondern auch zu Leistungsminderung und Arbeitsausfall. Viele häufig vorkommende Belastungen lassen sich vermeiden oder abmildern. Die Unternehmensleitung hat erheblichen Einfluss darauf, Aspekte wie Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum und soziale Beziehungen zu gestalten. Eine Bestandsaufnahme der Belastungen und Maßnahmen kann die Arbeitsbedingungen nachhaltig verbessern.

Mehr erfahren
Zu finden ist die Broschüre „Psychische Gesundheit im Betrieb“ unter www.bgw-online.de/gb-psyche-allgemein. Darüber hinaus gibt es eine Branchenausgabe des Ratgebers speziell für Krankenhäuser: www.bgw-online.de/gb-psyche-kliniken.

Weitere Informationen zum Umgang mit psychischer Belastung bietet die BGW unter www.bgw-online.de/psyche.
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Über uns
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für über 8,5 Millionen Versicherte in mehr als 645.000 Unternehmen zuständig. Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen Gesundheitsschutz. Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sowie bei einer Berufskrankheit gewährleistet sie optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Quelle: Pressemitteilung vom 03.09.2019
Pressekontakt:

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Torsten Beckel und Mareike Berger, Kommunikation

Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg

Tel.: (040) 202 07-27 14, Fax: (040) 202 07-27 96

E-Mail: presse@bgw-online.de
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ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz

Beitrag von WernerSchell » 09.02.2021, 08:32

Zum Thema "ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt: > viewtopic.php?f=5&t=22281 - Die Informationen zu diesem Thema werden - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt! - Siehe > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=6&t=21
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