Frage nach Schwangerschaft bei Vorstellung?
Für alle, die die neue Rechtslage noch nicht kennen, hier ein Kurztipp:
Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist in einem Vorstellungsgespräch grundsätzlich nicht erlaubt. Daraus folgend ist es schwangeren Stellenbewerberinnen gestattet, auf eine unzulässige Frage nach einer Schwangerschaft bewusst die Unwahrheit zu sagen (Urteil des BAG vom 6.2.2003 – 2 AZR 621/01).
Frage nach Schwangerschaft bei Vorstellung?
Moderator: WernerSchell
Frage nach Schwangerschaft unzulässig !
Tipps für Arbeitnehmer - Teil 31
Arbeitsministerin Stewens: Frage des Arbeitgebers nach Schwangerschaft unzulässig - Stellenbewerberin muss nicht antworten
„Die Frage des künftigen Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft ist regelmäßig unzulässig, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll - die Stellenbewerberin braucht hierauf nicht zu antworten. Dies gilt jetzt auch dann, wenn die Frau wegen der Schwangerschaft zunächst nicht einmal die Arbeit aufnehmen darf.“ Mit diesen Worten wies Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens heute in München auf eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung hin.
Das Bundesarbeitsgericht begründete in dem Urteil (BAG v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01) die Unzulässigkeit der Frage nach einer Schwangerschaft damit, dass die Bewerberin nach Ablauf der Mutterschutzfristen ja in der Lage sei, der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit nachzugehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung komme es nun nicht mehr darauf an, ob für die werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte, aufgrund dessen sie die Tätigkeit von vornherein nicht hätte aufnehmen dürfen - dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach der Tätigkeitsbeschreibung regelmäßig Lasten über 5 kg bewegt werden müssten. Bei einem solchen Vertragsinhalt ging man bisher von der Zulässigkeit der Frage nach der Schwangerschaft aus.
Stewens: „In der hier gegebenen Fallkonstellation wird der Interessenskonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin auf die Spitze getrieben. Letztlich entscheidet sich das BAG aber konsequent und mit guten Gründen für die Belange der Frauen und der Familien. Die Frage nach einer Schwangerschaft zielt nämlich immer darauf ab, Frauen bei Bejahung auszuschließen und mit ihnen keinen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Arbeitgeber darf deshalb generell nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Anders ausgedrückt: Ob eine Bewerberin schwanger ist oder nicht, hat den Arbeitgeber bei der Einstellung von Rechts wegen nicht zu interessieren“.
„Gleichwohl ist Ehrlichkeit eine hohe Tugend. Schön wäre, wenn eine Bewerberin mit offenen Karten spielen würde und könnte. Dies ist zugleich eine Mahnung an unsere Wirtschaft, kinderfreundlicher zu werden: Wir brauchen Kinder! Kinder sind unser aller Zukunft!“, appellierte Stewens.
Hinweis: Mit der Reihe „Tipps für Arbeitnehmer“ bietet das Arbeitsministerium an jedem ersten Freitag im Monat einen Service für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der nächste Tipp erscheint am 7. November 2003.
Quelle: Pressemitteilung vom 10.10.2003
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstraße 9
80797 München
http://www.stmas.bayern.de/cgi-bin/pm.p ... 10-738.htm
Arbeitsministerin Stewens: Frage des Arbeitgebers nach Schwangerschaft unzulässig - Stellenbewerberin muss nicht antworten
„Die Frage des künftigen Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft ist regelmäßig unzulässig, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll - die Stellenbewerberin braucht hierauf nicht zu antworten. Dies gilt jetzt auch dann, wenn die Frau wegen der Schwangerschaft zunächst nicht einmal die Arbeit aufnehmen darf.“ Mit diesen Worten wies Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens heute in München auf eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung hin.
Das Bundesarbeitsgericht begründete in dem Urteil (BAG v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01) die Unzulässigkeit der Frage nach einer Schwangerschaft damit, dass die Bewerberin nach Ablauf der Mutterschutzfristen ja in der Lage sei, der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit nachzugehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung komme es nun nicht mehr darauf an, ob für die werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte, aufgrund dessen sie die Tätigkeit von vornherein nicht hätte aufnehmen dürfen - dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach der Tätigkeitsbeschreibung regelmäßig Lasten über 5 kg bewegt werden müssten. Bei einem solchen Vertragsinhalt ging man bisher von der Zulässigkeit der Frage nach der Schwangerschaft aus.
Stewens: „In der hier gegebenen Fallkonstellation wird der Interessenskonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin auf die Spitze getrieben. Letztlich entscheidet sich das BAG aber konsequent und mit guten Gründen für die Belange der Frauen und der Familien. Die Frage nach einer Schwangerschaft zielt nämlich immer darauf ab, Frauen bei Bejahung auszuschließen und mit ihnen keinen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Arbeitgeber darf deshalb generell nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Anders ausgedrückt: Ob eine Bewerberin schwanger ist oder nicht, hat den Arbeitgeber bei der Einstellung von Rechts wegen nicht zu interessieren“.
„Gleichwohl ist Ehrlichkeit eine hohe Tugend. Schön wäre, wenn eine Bewerberin mit offenen Karten spielen würde und könnte. Dies ist zugleich eine Mahnung an unsere Wirtschaft, kinderfreundlicher zu werden: Wir brauchen Kinder! Kinder sind unser aller Zukunft!“, appellierte Stewens.
Hinweis: Mit der Reihe „Tipps für Arbeitnehmer“ bietet das Arbeitsministerium an jedem ersten Freitag im Monat einen Service für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der nächste Tipp erscheint am 7. November 2003.
Quelle: Pressemitteilung vom 10.10.2003
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstraße 9
80797 München
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Re: Frage nach Schwangerschaft bei Vorstellung?
Hallo Forums-Mitleser/Innen!
Im archivierten Forum gibt es bereits Beiträge zum Thema. Sie können im archivierten Forum aufgerufen werden:
- Schwanger in der Probezeit
- Schwangerschaft ist kein Grund für die Kündigung - Europäischer Gerichtshof urteilt
- Kündigung in der Probezeit wegen Schwangerschaft
Lb. Grüße Anja
Im archivierten Forum gibt es bereits Beiträge zum Thema. Sie können im archivierten Forum aufgerufen werden:
- Schwanger in der Probezeit
- Schwangerschaft ist kein Grund für die Kündigung - Europäischer Gerichtshof urteilt
- Kündigung in der Probezeit wegen Schwangerschaft
Lb. Grüße Anja
Frage nach Schwangerschaft bei Vorstellung? Meist unzulässig
Hallo Forum,Sabine_R. hat geschrieben: .... Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist in einem Vorstellungsgespräch grundsätzlich nicht erlaubt. ...
die Rechtslage ist hier grundsätzlich richtig beschrieben. Allerdings kann es durchaus sein, dass doch die Frage nach einer Schwangerschaft zulässig ist. Nämlich dann, wenn die vorgesehene Tätigkeit alternativlos nicht bei Bestehenden einer Schwangerschaft lässig ist (z.B. im Strahlenschutzbereich). In diesem Falle wäre von Anfang an eine Betätigung der schwangeren Frau ausgeschlossen. Um insoweit Gefahren auszuschließen, wäre in einer solchen Fallkonstallation die "Schwangerschaftsfrage" zulässig und müsste korrekt beantwortet werden.
MfG
Rob