
Hamburg – In der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) sind jetzt die Vorschriften zur Prävention von Nadelstichverletzungen noch klarer gefasst worden. Die aktuelle Fassung ist bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) als Broschüre erhältlich.
Tätigkeitsliste zusammengefasst
Unter anderem sind in der TRBA 250 nun alle Tätigkeiten zusammen aufgelistet, bei denen grundsätzlich Sicherheitsgeräte verwendet werden müssen, wenn spitze oder scharfe medizinische Instrumente unverzichtbar sind. Aufgrund erhöhter Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr betrifft das:
• die Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind,
• die Behandlung fremdgefährdender Patientinnen und Patienten,
• Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme,
• Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. -stationen im Justizvollzug,
• Blutentnahmen,
• sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten sowie
• das Legen von Gefäßzugängen.
Für sonstige Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen Instrumenten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz vor Nadelstichverletzungen getroffen werden, die dem jeweiligen Unfall- und Infektionsrisiko angemessen sind.
Fehlervermeidung gestärkt
Um Fehlern beim Arbeiten mit solchen medizinischen Instrumenten vorzubeugen, stellt die TRBA 250 in ihrer aktuellen Fassung klar, dass es zu vermeiden ist, in einem Arbeitsbereich für vergleichbare Tätigkeiten sowohl Sicherheitsgeräte als auch herkömmliche Instrumente einzusetzen.
Neu aufgenommen wurde folgende Anforderung: „Beim Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten müssen Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mit dem Ziel gestaltet werden, dass ein ungestörtes, unterbrechungsfreies und konzentriertes Arbeiten möglich ist.“ Ferner weist die TRBA 250 in ihrer aktuellen Fassung ausdrücklich darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass die Beschäftigten die Sicherheitsgeräte richtig anwenden können.
Über die TRBA 250
Die TRBA 250 konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege im Hinblick auf biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Eigenschaften. Sie erläutert, welche Schutzmaßnahmen Unternehmen und Beschäftigte treffen sollten, um beispielsweise zu vermeiden, dass Infektionserreger
• eingeatmet werden,
• in Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut kommen oder
• bei Schnitt- und Stichverletzungen in den Körper gelangen.
Zudem enthält die TRBA 250 Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterrichtung der Beschäftigten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten.
PDF und Broschüre bei der BGW
Die BGW stellt die TRBA 250 unter www.bgw-online.de zur Verfügung: Suchstichwort: TRBA 250. Die Regel kann dort als PDF heruntergeladen – und von Mitgliedsbetrieben der BGW auch kostenfrei als gedrucktes Heft bestellt werden.
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Zu dieser Presseinformation können wir Ihnen eine Abbildung anbieten. Bild und Pressemitteilung finden Sie im BGW-Pressezentrum unter http://www.bgw-online.de/presse. Dort finden Sie zudem weitere aktuelle Meldungen und die Möglichkeit, diese per E-Mail-Service zu abonnieren.
Über uns
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für über 8,4 Millionen Versicherte in rund 640.000 Unternehmen zuständig. Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen Gesundheitsschutz. Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sowie bei einer Berufskrankheit gewährleistet sie optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Quelle: Pressemitteilung vom 18.06.2018
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