Gemeinsame Pressemitteilung der Diakonie Deutschland und des Verbands Diakonischer Dienstgeber in Deutschland vom 25.04.2017
Mindestlohn in der Pflege soll steigen
Berlin, 25. April 2017 Der Pflegemindestlohn soll zum 1. Januar 2018 auf 10,55 Euro (West) und 10,05 Euro (Ost) steigen. Darauf haben sich die Vertreter kirchlicher Dienstgeber und Dienstnehmer sowie kommunale und privat-gewerbliche Arbeitgeberverbände und Vertreter der Gewerkschaft ver.di in der dritten Pflegekommission in einer gemeinsamen Empfehlung geeignet. Sie wird im Anschluss an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) übergeben. Das Ministerium bringt nun auf Grundlage der heute beschlossenen Empfehlung eine Rechtsverordnung für die Pflegebranche auf den Weg.
Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland, begrüßt das Ergebnis der Pflegekommission: "Auch der Lohn ist entscheidend für die Attraktivität und den gesellschaftliche Stellenwert eines Berufes und einer Tätigkeit. Die Anerkennung der Arbeit in der Pflege muss verbessert werden, um mehr Menschen für die Pflege zu gewinnen. Von guter Pflege profitieren Pflegebedürftige und Angehörige, wie auch alle anderen Menschen in Deutschland."
Thomas Sopp, Mitglied der Pflegekommission als Vertreter der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland, betont: "Rund
230.000 Beschäftigte arbeiten in der Pflege der Diakonie. Obwohl Pflegehilfs- und Fachkräfte bei uns ohnehin deutlich über dem empfohlenen Satz des Pflegemindestlohns vergütet werden, begrüßen wir die neue Regelung. Sie schützt insbesondere Beschäftigte und Unternehmen in nicht tarif- oder kollektivrechtlichgebundenen Einrichtungen vor einer drohenden Lohnspirale nach unten. Wir freuen uns darüber, dass die Empfehlung einvernehmlich ausgesprochen wurde."
Notwendig wurde die neue Empfehlung, weil die derzeitige Rechtsverordnung zum 31. Oktober 2017 ausläuft. Die neue Empfehlung sieht eine Laufzeit vom 01.November 2017 bis zum 30. April 2020 vor.
Hintergrund:
Anders als in anderen Branchen hat der Gesetzgeber für die Pflegebranche eine Kommissionslösung gewählt. Damit werden auch die konfessionellen Einrichtungen in die Gestaltung der Arbeitsbedingungen einbezogen.
Die Kommission einigte sich in ihrer Empfehlung auf die Fortschreibung des Pflegemindestlohns pro Arbeitsstunde
EUR West EUR Ost
01.11.17 10,20 9,50
01.01.18 10,55 10,05
01.01.19 11,05 10,55
01.01.20 11,35 10,85
Die Kommission empfiehlt darüber hinaus, die Bereitschaftsdienste neu zu regeln, um wichtige quartiersnahe Betreuungsangebote zu sichern. Bereitschaftsdienste sollen nun ab dem ersten Dienst mit einem Satz von 40 Prozent des Pflegemindestlohns bewertet werden. Als Bereitschaftsdienst gilt ein Einsatz, bei dem maximal 25 Prozent der Arbeitszeit tatsächlich in Anspruch genommen werden. Überschreitet der Bereitschaftsdienst diese Grenze oder die 64. Stunde im Monat, ist der Pflegemindestlohn zu zahlen.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt im Vergleich zum Pflegemindestlohn niedriger bei aktuell 8,84 Euro pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten in Deutschland. Abweichungen nach unten sind auf Grundlage von Tarifverträgen in einigen Branchen noch bis zum Jahresende möglich.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Ute Burbach-Tasso, Pressesprecherin
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