Weiterbildung und Bindungspflicht

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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Sascha
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Weiterbildung und Bindungspflicht

Beitrag von Sascha » 11.01.2004, 15:11

Hallo,
ich hätte mal eine Frage.
Ich bin seit Juni letzten Jahres in einen Altenheim als Wohnbereichsleiter ein gestellt. Nun soll ich dieses Jahr die entsprechende Weiterbildung machen. Dies aber nur unter der Bedingung ich würde mich nach der Ausbildung für 3 Jahre ans Haus binden. Mir stellt sich nun zum einen die Frage ob das Rechtens ist? Weiterhin stelle ich mir die Frage, ob es nicht mit der Weiterqualifikation zu einer Gehaltserhöhung kommen müsste. In meinem Einstellungsgespräch wurde mir nämlich schon, leider nur mündlich, zugesagt ich würde bereits mit abschluss meiner 2 jährigen Zeit nach dem Examen aufsteigen. Soll heissen ich würde für 3 Monate nach Einstellung ein etwas geringeres Gehalt erhalten, und wenn ich dann die " Jahre rum habe automatisch aufsteigen. Dem war leider nicht so, es äussert sich auch keiner dazu. Deswegen die Frage ob mir eine Gehaltserhöhung wenigstens nach er Fortbildung zusteht?

MfG Sascha

Berti
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Rückzahlungspflicht nach Weiterbildung

Beitrag von Berti » 12.01.2004, 12:44

Hallo Sascha,

im >archivierten< Forum schrieb ich unter der Titelung
-> Weiterbildung (Fortbildung) - Rückzahlungspflicht
am 19.May.2003:
… was die Dauer der Bindung angeht, gelten üblicherweise drei Jahre als hinnehmbar. Von einer solchen Bindungswirkung gehen sowohl BAT als auch AVR aus. Weiterbildung (Fortbildung) und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die dreijährige Bindung ist wohl eher der äußerste Rahmen, Verkürzungen sind natürlich möglich, wenn dies dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Bitte in diesem (archivierten) Forum auch die älteren Diskussionsbeiträge zur „Weiterbildung“ lesen (unter „Suche“ aufrufbar).

Ernst Burger hat am 9.7.2001 im archivierten Forum geschrieben:
So einfach ist das nicht:
Zwar gibt es im BAT (Nr. 7 der SR 2 a für den Pflegebereich, ebenso in den AVR) eine entsprechende Regelung als Bestandteil des Tarifvertrages (man braucht also, Herr Mönig hat völlig recht, nichts extra zu unterschreiben).
Allerdings ist diese Tarifregelung so ziemlich die dümmste Tarifvorschrift, die die (damalige) ÖTV für den Pflegebereich jemals unterzeichnet hat ... Deshalb gibt es mittlerweile ungefähr 15 Urteile des Bundesarbeitsgerichts in letzter Instanz, die sich mit der Frage der Wirksamkeit, der Auslegung und Reichweite dieser Regelung befaßt haben.
Gerade die Frage der, 1998 erst ergänzten, "Qualitätssicherung" als Finanzierungs-/Rückzahlungsvoraussetzung befindet sich zur Zeit auf dem Weg durch die Instanzen (derzeit u.a. Landesarbeitsgericht München). "Lohnnebenkosten" (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) sind allerdings niemals zurückverlangbar.
Der Unterzeichner erlaubt sich verwegen den Hinweis, dass er sich mit dieser Vorschrift und deren Problemen für den Pflegebereich und der einschlägigen Rechtsprechung hierzu bereits 1998 ausführlich in der Zeitschrift "Pflege- & Krankenhausrecht" (Bibliomed-Verlag), 1998, S. 67 f (Heft 3) und S. 90 f (Heft 4, dort auch die wichtigsten Urteile) auseinandergesetzt hat.

Bitte Texte aufrufen und nachlesen. Aber darauf achten, nicht dieses aktuelle, sondern das archivierte Forum aufrufen (von Einführungsseite Forum, unten)!

Gruß Berti

Sascha
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Re: Weiterbildung und Bindungspflicht

Beitrag von Sascha » 13.01.2004, 20:50

danke damit ist mir schon gut geholfen.
müssen die denn die fahrt kosten übernehmen?

Sascha

Berti
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Weiterbildung und Bindungspflicht

Beitrag von Berti » 15.01.2004, 16:47

Hallo Sascha,
zum Thema Gehaltserhöhung möchte ich noch kurz anmerken: Ich denke, dass auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung kein zwangsläufiger Anspruch gegeben ist. Die Arbeitgeberbegründung für eine Fort- oder Weiterbildung kann auch darin bestehen, dass er eine ergänzende Qualifizierung anstrebt. Aber eine Einschätzung ist nicht einfach. Die Einzelumstände müssen immer exakt durchleuchtet werden. Wer hat wem was unter welchen Ankündigungen angedient? Welche Zusagen werden / wurden gemacht ? Usw.
Insoweit wäre auch wichtig, was bezüglich der Fahrtkosten vereinbart worden ist. Wenn nichts angesprochen ist, meine ich, dass der Arbeitgeber zahlen muss. Denn er finanziert ja die Maßnahme und will sich als „Entschädigung“ auf die dreijährige Bindung berufen.
Gruß Berti

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