Krankenschwester - u.U. Freistellung von Nachtschichten

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Krankenschwester - u.U. Freistellung von Nachtschichten

Beitrag von WernerSchell » 09.04.2014, 14:51

Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 09.04.2014

Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.

Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2013 - 5 Sa 78/13 -
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WernerSchell
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DBfK: Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht!

Beitrag von WernerSchell » 10.04.2014, 13:02

DBfK: Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht!

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) begrüßt das gestrige Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Stärkung von Rechten und Schutz der beruflich Pflegenden im Dreischichtsystem. „Das Urteil nimmt, wie bereits die Vorinstanzen, pflegerische Einrichtungen in die Pflicht. Die Arbeitgeber haben eine Fürsorgeverpflichtung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber, die leider in den vergangenen Jahren allzu häufig ökonomischen Interessen untergeordnet wurde. Dem schiebt das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vor und betont, dass dem Arbeitgeber Rücksichtnahme auf gesundheitliche Einschränkungen von Beschäftigten durchaus zuzumuten sei“, sagte dazu heute in Berlin DBfK-Referentin Johanna Knüppel. „Nachtdienste sind aus vielen Gründen belastend. Die unzureichende Personalbemessung der letzten Jahre hat das noch verstärkt und bei vielen Pflegefachpersonen zu berufsbedingten gesundheitlichen Einschränkungen geführt. Nicht umsonst empfehlen Arbeitsmediziner seit Jahren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von 50+ bzw. nach vielen Jahren Schichtdienst möglichst keinen Nachtdienst mehr leisten zu lassen. Bei einem guten Generationen-Mix und bedarfsgerechter Anzahl und Qualifikation des vorgehaltenen Personals wäre das auch umsetzbar, nicht aber unter den heutigen Bedingungen auf den Stationen. Insofern verstärkt das Bundesarbeitsgericht mit seinem gestrigen Urteil die seit Jahren erhobene dringende Forderung des DBfK an die Politik, endlich für eine Aufstockung des Fachpersonals und gute Arbeitsbedingungen in der Pflege zu sorgen!“, so die Referentin.

Am Mittwoch, 09. April 2014, gab das Bundesarbeitsgericht in Erfurt einer Gesundheits- und Krankenpflegerin Recht, die durch alle Instanzen gegen ihren Arbeitgeber geklagt hatte. Es ging um die Frage, ob eine Krankenpflegerin arbeitsunfähig krank ist, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann. Die Richter gaben der Klägerin Recht; sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachschichten eingeteilt zu werden, und erhält ausstehende Vergütungszahlungen erstattet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. April 2014 – 10 AZR 637/13-

Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
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Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN) und Gründungsmitglied des Deutschen Pflegerates (DPR). Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwerke finden Sie auf der Homepage http://www.dbfk.de. Für Interviewwünsche oder weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail an presse@dbfk.de oder rufen Sie uns unter 030-219157-0 an.


Quelle: Pressemitteilung vom 10.04.2014
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PflegeCologne
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Re: Krankenschwester - u.U. Freistellung von Nachtschichten

Beitrag von PflegeCologne » 14.04.2014, 06:46

WernerSchell hat geschrieben: Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. ....
Das ist eine erfreulich klare Entscheidung zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen.
Richtig ist auch der Hinweis des DBfK, dass die Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht haben.
Genau zu dieser Fürsorge passt die Entscheidung des BAG!

Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
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Nachts im Krankenhaus - Vergleichsstudie und Nachtwachenpool

Beitrag von WernerSchell » 04.05.2014, 07:07

Die Zeitschrft "Die Schwester / Der Pfleger" berichtet in ihrer Ausgabe von Mai 2014 u.a. über folgende Themen:

"Nachts im Krankenhaus". - Es wird einleitend bemerkt: "Eine Vergleichsstudie an der Universität Witten/Herdecke beleuchtet die Situation in Deutschland und macht deutlich:
Die nächtliche Versorgung ist ein Hochsicherungsbereich, der unbedingt ins Licht gerückt werden muss".
"Leben gegen die innere Uhr". - Ein Beitrag von Albert Haufs zu "Gesundheit und Schichtdienst".
"Ein Segen für die Nacht". - Ein Beitrag von Nadine Millich zum "Nachtwachenpool".
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Nachtdienst hat in den Gesundheitseinrichtungen

Beitrag von Rauel Kombüchen » 10.07.2014, 06:50

Der Nachtdienst hat in den Gesundheitseinrichtungen wichtige Funktionen. Er darf daher nicht
grundsätzlich infrage gestellt werden. Allerdings müssen die MitarbeiterInnen für diese Arbeit
bessere Vergütungen erhalten. Im Übrigen muss dem Gesundheitsschutz für die Mitarbeiterinnen
mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Die Berufsverbände, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen sind m.E. gefordert.
Fürsorgliche Arbeitgeber haben ohnehin schon verstanden.
MfG Rauel Kombüchen
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!

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Arbeitszeiten in Deutschland

Beitrag von WernerSchell » 04.04.2018, 18:14

Arbeitszeiten in Deutschland

(Quelle Hans-Böckler-Stiftung) Die Arbeitszeiten in Deutschland sind hoch flexibel. Das zeigt sich nicht nur in einschlägigen Statistiken zu Abend-, Nacht-, Schicht und Wochenendarbeit, sondern auch beim Blick ins Arbeitszeitgesetz, das etwa die Ausweitung der täglichen Arbeitszeit auf zehn Stunden erlaubt. Zahlreiche Tarifverträge sehen Arbeitszeit-Korridore vor und insbesondere mitbestimmte Großunternehmen verfügen ganz überwiegend über Arbeitszeitkonten. Hinzu kommt, dass nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Jahr 2016 insgesamt 820 Millionen bezahlte und noch einmal 941 Millionen unbezahlte Überstunden geleistet wurden. Gleichzeitig ist für viele Beschäftigte die psychische Belastung durch ihre Arbeit gestiegen, daraus resultierende Krankheitsbilder verursachen zunehmend mehr Fehltage.
„Das zeigt: Wir brauchen nicht noch mehr Entgrenzung von Arbeitszeiten, sondern Reformen, die auch den Beschäftigten einen größeren Anteil an der `Flexibilitätsrendite´ bringen“, sagt Dr. Yvonne Lott, Arbeitszeitexpertin der Hans-Böckler-Stiftung. Anforderungen der Arbeit und private Verpflichtungen und Bedürfnisse verlässlich unter einen Hut bringen zu können, sei unerlässlich für Gesundheit und Leistungsfähigkeit. „Arbeitgeber wollen gute Mitarbeiter gewinnen und im Unternehmen halten. Das gelingt nur, wenn sie auch auf deren Bedürfnisse eingehen – und zum Beispiel Möglichkeiten für zeitweilige Anpassungen der Arbeitszeit bieten und für ausreichend Personal sorgen, damit Vertretungen wirklich klappen. Es liegt also auch im Interesse der Unternehmen, die Arbeit so zu organisieren, dass Mitarbeiter nicht überfordert werden“, so Lott. Dabei weist die Forscherin auf ein bislang ungelöstes Problem hin: Flexible Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit helfen dabei, Berufstätigkeit und Familie besser zu vereinbaren. Doch sie können zum Problem für die Gerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt werden, wenn sie nur von bestimmten Beschäftigtengruppen genutzt werden und gleichzeitig negative Konsequenzen für das berufliche Fortkommen haben. Erst wenn flexible Arbeitszeiten unabhängig von Geschlecht, Qualifikation oder Hierarchiestufe zur Normalität würden, ließen sich Nebenwirkungen wie die Verstärkung sozialer Ungleichheiten abstellen. Deshalb sei es ein kluger Ansatz, Möglichkeiten zur Arbeitszeitanpassung tariflich zu regeln.
Über die folgenden Links finden Sie Zusammenfassungen von aktuellen Studien zum Thema sowie zu Interviews und Beiträgen unserer Expertin:
Extrem flexible Arbeitszeiten gehen häufig zulasten der Beschäftigten. Dabei sind die Folgen für Frauen andere als für Männer - https://www.boeckler.de/110647_110658.htm
Wenn Beschäftigte nachts oder im Schichtdienst arbeiten, leidet die Gesundheit. Ein wichtiger Grund sind Vereinbarkeitsprobleme - https://www.boeckler.de/108863_108893.htm Ein zweiter die oft schlechte Organisation von Wechselschichten: https://www.boeckler.de/110980_110991.htm
Beschäftigte sollten ihre Arbeitszeit je nach Lebensphase anpassen dürfen. Doch oftmals ist das unerwünscht. Vor allem Männer und hochqualifizierte Beschäftigte bekommen Probleme, wenn sie zeitweise kürzer treten wollen. Die Gründe: mangelndes Verständnis, rigide Arbeitsorganisation und knappe Personalausstattung - https://www.boeckler.de/105628_105641.htm. Eckpunkte einer Personalpolitik, die Beschäftigten Spielräume eröffnet, skizziert diese Analyse: https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_pb_14_2017.pdf
Bei der Arbeitszeit ermöglichen Tarifverträge viel Flexibilität. Die Interessen der Beschäftigten könnten zum Teil noch stärker verankert werden. Das zeigt eine Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung - https://www.boeckler.de/63056_105928.htm

Quelle: Mitteilung vom 04.04.2018
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
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E-Mail: info@vkm-rwl.de
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