Außerordentliche Kündigung - innerbetriebliche Anzeigen

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Außerordentliche Kündigung - innerbetriebliche Anzeigen

Beitrag von WernerSchell » 07.12.2016, 07:22

Außerordentliche Kündigung bei bewusst falsche Tatsachenbehauptungen
Urteil des BUNDESARBEITSGERICHTS vom 27.9.2012, 2 AZR 646/11
Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... n&nr=16631 / http://openjur.de/u/630462.html

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Das Urteil ist entsprechend auf innerbetriebliche Anzeigen anwendbar (Whistleblowing). Die Rechtsprechung verlangt, dass man sich als Arbeitnehmer grundsätzlich erst um innerbetriebliche Klärung bemüht. Doch was, wenn man sich hier vergreift, wenn man falsche Tatsachen vorträgt, etwa auf Grund eines Irrtums? Das BAG sagt, dass man die Grundsätze zum Whisteblowing allgemein übertragen kann.
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber und/oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Beruhen falsche Tatsachenbehauptungen auf einem Missverständnis des Arbeitnehmers, ist der Irrtum für die Interessenabwägung selbst dann nicht völlig bedeutungslos, wenn er für den Arbeitnehmer vermeidbar war. - Quelle: http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsr ... frist-4274 - Siehe auch unter > https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktue ... vertreters

Schutz der ArbeitnehmerInnen durch ein nachteilsfreies Beschwerdemanagement - Durch Neufassung des § 612a BGB die Öffentlichmachung von Mängeln in Pflegeeinrichtungen durch die MitarbeiterInnen gewährleisten!
Siehe dazu unter > viewtopic.php?f=5&t=16148

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"100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen"
Siehe dazu unter > viewtopic.php?f=5&t=1586 / viewtopic.php?f=5&t=21519
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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