Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit
Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.
Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) . Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.
Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17. Juli 2015 - 6 Sa 2276/14 -
Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/16 vom 02.11.2016
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... nfähigkeit
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Siehe auch unter:
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen
> viewtopic.php?f=5&t=21472&p=94094#p94094
Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
> viewtopic.php?f=5&t=12208
Bericht der Ärzte Zeitung vom 03.11.2016:
Bundesarbeitsgericht
Schutz für kranke Mitarbeiter
Arbeitgeber dürfen krank- geschriebene Mitarbeiter in der Regel nicht zum Personalgespräch laden.
ERFURT. Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen in aller Regel nicht in ihrem Betrieb erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dabei weitere Beschäftigungsmöglichkeiten ausloten will, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Es hob damit eine Abmahnung gegen einen Krankenpfleger bei Vivantes in Berlin auf (Az.: 10 AZR 596/15).
... (weiter lesen unter) ... http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=922 ... cht&n=5352
Arbeitsunfähigkeit - Teilnahme an Personalgespräch
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Arbeitsunfähigkeit - Teilnahme an Personalgespräch
Am 03.11.2016 bei Facebook gepostet:
Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer (Krankenpfleger) ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Dies entschied des BAG mit Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15 -
viewtopic.php?f=5&t=21850
Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer (Krankenpfleger) ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Dies entschied des BAG mit Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15 -
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Arbeitsunfähigkeit - Teilnahme an Personalgespräch
Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen vom 23.08.2017, Az.: 6 Sa 137/17
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs wurde mit dieser Entscheidung als rechtswidrig eingestuft
In der Urteilsschrift wird u.a. ausgeführt:
…. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung "an sich" zu rechtfertigen. Das heimliche Mitschneiden des Gespräches durch den Kläger sei rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Jedermann dürfe selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe habe der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen sei eine Hinnahme des Verhaltens des Klägers durch die Beklagte ausgeschlossen. …
Download der Urteilssschrift unter > http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8005109
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Ärzte Zeitung vom 04.01.2017:
Personalgespräch
Unerlaubte Aufnahme: Fristlose Kündigung okay
Arbeitnehmer dürfen ein Personalgespräch nicht heimlich aufnehmen. Eine solche Aufnahme rechtfertigt eine fristlose Kündigung wie jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt entschied (Az.: 6 Sa 137/17). mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs wurde mit dieser Entscheidung als rechtswidrig eingestuft
In der Urteilsschrift wird u.a. ausgeführt:
…. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung "an sich" zu rechtfertigen. Das heimliche Mitschneiden des Gespräches durch den Kläger sei rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Jedermann dürfe selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe habe der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen sei eine Hinnahme des Verhaltens des Klägers durch die Beklagte ausgeschlossen. …
Download der Urteilssschrift unter > http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8005109
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Ärzte Zeitung vom 04.01.2017:
Personalgespräch
Unerlaubte Aufnahme: Fristlose Kündigung okay
Arbeitnehmer dürfen ein Personalgespräch nicht heimlich aufnehmen. Eine solche Aufnahme rechtfertigt eine fristlose Kündigung wie jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt entschied (Az.: 6 Sa 137/17). mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr