Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sofort

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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alice
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sofort

Beitrag von alice » 21.03.2005, 17:40

Hallo!

kann mann eine Krankemeldung vom Hausarzt rückwirkend anfordern (von Februar)?

Eine MA hat für eine Woche keine Bescheinigung geholt, da sie die Woche auf dem Dienstplan her freihatte. Sie war in der Woche beim Arzt und wenn sie eine Bescheinigung angefordert hätte, hätte sie sie bestimmt bekommen. Jetzt verweigert der HA ein Attest nachträglich auszustellen. Mit dieser Bescheinigung wäre sie bereits diese Woche aus der Lohnfortzahlung.

Gast

Rückwirkende Krankmeldung

Beitrag von Gast » 21.03.2005, 22:16

Hallo Alice,
ich meine mich zu erinnern, dass vor längerer Zeit hier bereits über die angesprochene Frage diskutiert wurde. Danach ist die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, zurückdatiert nicht zulässig. Über einen Tag oder gar zwei Tage könnte man allenfalls noch sprechen. Aber eine Woche zurück datieren halte ich für ausgeschlossen.
In diesem Forum wurde schon über Krankenmeldungen geschrieben. Vielleicht finden sich in diesen Texten brauchbare Hinweis:
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=4#4
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=6#6
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#0
MfG
Dirk

Gast

Keine rückwirkende AUB

Beitrag von Gast » 22.03.2005, 11:03

Darf ein Arzt eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen?

Wann der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf richtet sich nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Diese wird von einem mit Ärzten und Krankenkassenvertretern besetzten Gremium auf Bundesebene (Gemeinsamer Bundesausschuss) erlassen.
Nach der Richtlinie soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Auch die Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag sowie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Quelle: Mitteilung der Kassenärztlichen Mecklenburg-Vorpommern
http://kvmv.arzt.de/patienten/25/FAQ/Da ... ellen.html

Gast

AUB - im Grundsatz keine Rückdatierung

Beitrag von Gast » 22.03.2005, 11:13

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 a - c)
Erläuterung zum Vordruck

Diesen Vordruck können Sie bei Ihrer Bezirksstelle anfordern. Wählen Sie Ihre Bezirksstelle und dann den Bestell-Service!

1. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Bedeutung eine besondere Sorgfalt. Arbeitsunfähigkeit darf deshalb nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur für einen Versicherten auszustellen, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, andernfalls ist nur für die Erstbescheinigung das Muster 1 auszustellen. Für die weitere Bescheinigung ist der Krankengeldauszahlungsschein zu verwenden. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung.
2. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muß erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Das Kästchen "Erstbescheinigung" ist von dem Arzt anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt hat, ansonsten ist das Kästchen "Folgebescheinigung" (auch bei Mit-/ Weiterbehandlung) anzukreuzen. Tritt eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, ist "Erstbescheinigung" anzukreuzen.
3. Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist "Arbeitsunfall/Arbeitsunfallfolgen" und zutreffendenfalls "Dem Durchgangsarzt zugewiesen" anzukreuzen. Sollte der behandelnde Vertragsarzt von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt befreit sein, so ist in dieser Zeile "befreit" einzutragen.
4. In der Zeile "Arbeitsunfähigkeit seit ..." ist einzutragen, von welchem Tag an bei dem Versicherten nach dem vom Vertragsarzt erhobenen Befund Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei soll Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragsarztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
5. Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile "Arbeitsunfähig seit ..." als auch die Zeile "Festgestellt am ..." auszufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um eine Folgebescheinigung, kann die Eintragung des Datums in der Zeile "Arbeitsunfähig seit ..." unterbleiben.
6. In den Zeilen "Arbeitsunfähig seit ..." und "Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich..." sind die Daten sechsstellig (z. B. 01.02.00) anzugeben, damit mißbräuchliche Änderungen verhindert werden.
7. In das Kästchen "Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich ..." ist das Datum einzusetzen, bis zu welchem auf Grund des erhobenen ärztlichen Befundes Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Vertragsarzt hat auf diese Angabe besondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die Lohnfortzahlung wichtig ist.

Quelle: KV Hessen mit weiteren Informationen unter
http://www.kvhessen.de/default.cfm?rID= ... &bzcheck=0

Gast

Keine rückwirkende Krankschreibung

Beitrag von Gast » 22.03.2005, 19:38

Hallo Alice,
die inzwischen eingestellten Erklärungen von zwei Kassenärztlichen Vereinigungen (das sind wohl nur Beispiele) machen klar, dass die rückwirkende Krankschreibung nicht zulässig ist; allenfalls 1 bis 2 Tage (in Ausnahmefällen), wie ich schon schrieb.
MfG
Dirk

Gast

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - rückwirkend?

Beitrag von Gast » 22.03.2005, 20:47

Siehe auch folgende Infos:

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und was Sie dabei beachten müssen
Gemäß Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EfzG) muss ein Mitarbeiter - wenn er länger als 3 Kalendertage krank ist - dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informiert den Arbeitgeber über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorliegen.
Trotz angespannter wirtschaftlicher Lage kommt es immer noch vor, dass Mitarbeiter ein "verlängertes Wochenende" nehmen. Das heißt: Sie melden sich für den Montag arbeitsunfähig und kommen erst am Dienstag wieder zur Arbeit. Nach der oben genannten Regelung muss hier noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Blaumachen vorbeugen
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits zu einem früheren Termin als dem gesetzlichen zu verlangen (EfzG § 5 Satz 3 Nr. %).

Beachten Sie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung außerdem:
Auch mit rückwirkender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Ihre Mitarbeiter vorsichtig sein. Das LAG Köln sah in einem Urteil eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als nicht beweiskräftig an.

Begründung:
Die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde in Frage gestellt, wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festsetze, jedenfalls soweit diese Rückwirkung 2 Tage übersteige. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts einzustellen.

Quelle: http://www.vnr.de/www.vnr.de/vnr/selbst ... 16455.html

alice
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Re: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - rückwirkend

Beitrag von alice » 22.03.2005, 21:42

Danke für ausführliche Info´s! Sie Haben mir sehr geholfen.

Gruß,
Alice

Gast

Krankmeldung sofort

Beitrag von Gast » 06.04.2005, 10:10

Arbeitnehmer müssen sich bis elf Uhr krankmelden
Ärztliches Attest muß Angaben über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer enthalten / Art der Erkrankung ist nicht zu nennen

BERLIN (ddp.vwd). Wenn Arbeitnehmer erkranken, müssen sie das ihrem Chef unverzüglich mitteilen. Sie sind verpflichtet, am ersten Fehltag anzurufen, zu faxen oder eine E-Mail zu schicken - und das bis 11 Uhr, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.

Über die Art der Erkrankung brauchen die Mitarbeiter nicht zu sprechen. "Aber sie müssen zumindest eine ungefähre Einschätzung der voraussichtlichen Länge der Krankheit geben", erläutert der Berliner Arbeitsrechtsexperte Martin Hensche.

Diese Anzeigepflicht des Arbeitnehmers sei keine Schikane. Der Chef müsse rechtzeitig wissen, ob der Mitarbeiter zur Arbeit kommt oder ob er umdisponieren und eine Vertretung suchen muß, wie das Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Fall urteilte.
...
Urteile des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen: 5 AZR 726/96 und 2 AZR 13/89
...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... echt/recht

Personalverlag.de

Rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)

Beitrag von Personalverlag.de » 23.11.2005, 07:44

Rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)

Wie weit müssen wir als Arbeitgeber eigentlich eine rückdatierte Krankmeldung anerkennen? Uns liegt die Information vor, dass es höchstens 2 Tage sein dürfen, aber nur in Ausnahmefällen.
Sie haben vollkommen Recht: Die Rechtsprechung zieht die Richtigkeit der AU-Bescheinigung in Zweifel, wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festsetzt, soweit die Rückwirkung 2 Tage übersteigt. In diesem Fall sollten Sie dann die ganze AU-Bescheinigung in Zweifel ziehen, nicht bloß den Zeitraum, der über die Rückwirkung von 2 Tagen hinaus geht.

Quelle: Pressemitteilung vom 22.11.2005
Personalverlag,
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Theodor-Heuss-Strasse 2 - 4
53177 Bonn
Internet: http://www.personalverlag.de

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Krankengeld: Stopp nach Aktenlage?

Beitrag von WernerSchell » 29.01.2015, 12:49

Krankengeld: Stopp nach Aktenlage?

+++ Ungereimtheiten bei der Behandlung können bei der Kasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit auslösen. Zum Entscheiden, ob das Krankengeld gestoppt wird, reichen ihr meist die bisherigen Behandlungsunterlagen. Patienten können dagegen Widerspruch einlegen und zudem vorsorgen +++

Heinz P. hat einen schweren Bandscheibenvorfall. Der 42-Jährige wird fortlaufend krankgeschrieben, nach sechs Wochen bekommt er Krankengeld. Einige Zeit später meldet sich die Kasse bei ihm: Man habe seinen Fall geprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass er jetzt wieder arbeitsfähig sei. Ab kommender Woche bekomme er kein Krankengeld mehr. Herr P. ist entrüstet: Wie kann die Kasse ihn für gesund erklären, obwohl sein Arzt ihn bislang als einziger untersucht und immer wieder krankgeschrieben hat?

„Viele Betroffene denken, dass die Versicherung eine extra Untersuchung braucht, um die Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln“, sagt Andrea Fabris von der Potsdamer Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Tatsächlich ist die Diagnose meist aber gar nicht der Grund, warum die Kasse die Zahlungen stoppt.“ Auslöser seien oft vielmehr Ungereimtheiten im Krankheitsverlauf – zum Beispiel dass Beschwerden auffällig lange anhalten und kaum oder gar nicht behandelt wurden.

Hat die Versicherung entsprechende Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann sie zur Klärung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Dieser darf Untersuchungsergebnisse und Befunde vom Patienten oder Arzt anfordern und auswerten. Fabris: „Für die Einschätzung, ob jemand weiterhin arbeitsunfähig ist, wird also auf bestehende Behandlungsunterlagen und damit die Aktenlage zurückgegriffen, nur in Ausnahmefällen wird der Patient nochmal untersucht.“

Gegen die Entscheidung der Kasse kann man Widerspruch einlegen und sich dazu die Stellungnahme des MDK zuschicken lassen. Der Arzt kann zudem bei der Versicherung ein medizinisches Zweitgutachten beantragen. „Beides ändert aber nichts daran, dass das Krankengeld erst einmal nicht weitergezahlt wird“, erklärt Patientenberaterin Fabris.

Damit Patienten gar nicht erst in eine solche Situation geraten, können sie im Vorfeld aktiv werden – etwa wenn der Hausarzt nur krankschreibt, Behandlungen oder eine Überweisung zum Facharzt aber ausbleiben. Fabris: „Ist das der Fall, sollte man den Arzt dringend fragen, wie es medizinisch weitergehen soll, vor allem wenn sich die Krankheit länger hinzieht.“

UPD-Tipp: Mehr Informationen zum Krankengeld finden Patienten im aktuellen UPD-Spezial unter http://www.patientenberatung.de/krankengeld.

+++

Kontakt für Rückfragen von Medien:

Jan Bruns
Referatsleitung Information und Kommunikation
Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD gGmbH
Bundesgeschäftsstelle
Littenstraße 10 | 10179 Berlin
jan.bruns@patientenberatung.de | http://www.patientenberatung.de
Tel. 030.200 89 23-43 | Fax 030.200 89 23-50
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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